Hallo!
Ich habe einen Räumungsschutzantrag (§ 765 a ZPO) auf dem Tisch, der am 27.02.2013 bei Gericht eingegangen ist. Räumungstermin ist der 13.03.2013. Ist der Antrag gemäß § 765 a Abs. 3 ZPO noch fristgerecht gestellt, oder hätte der Antrag bis spätestens 26.02.2013, 24.00 Uhr bei Gericht eingehen müssen? Ich komme mit der Fristberechnung nach § 187 BGB irgendwie nicht klar.
Fristberechnung bei Räumungsschutzantrag
-
Eichhörnchen -
28. Februar 2013 um 17:22
-
-
Der Antrag ist rechtzeitig. Hab das früher mal recherchiert und mir nur so gemerkt, dass der Antrag am Mittwoch rechtzeitig ist, wenn der Räumungstermin am Mittwoch ist. Kann das aber auch nicht wirklich nachvollziehen.
-
Nach der Rechtsprechung des AG Hamburg (Beschluss vom 8.7.2008 -43b M 42/08- veröffentlicht im Volltext in juris), ist er verspätet. Ich würde es aber wie der Vorposter sehen
-
Wir berechnen die Frist wie die Hamburger Rechtsprechung es vorgemacht hat, also in diesem Fall verspätet.
Man soll (mindestens) zwei Wochen Zeit haben, um über den Antrag zu entscheiden. -
Aus meinen Beschlüssen (ich hoffe, die Kommentare sind hinsichtlich der Auflagen noch einigermaßen aktuell :)):
Die Fristberechnung erfolgt gem. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Der Räumungstermin wird dabei nicht mit eingerechnet (Thomas/Putzo-Hüßstege, ZPO, 29. Aufl., § 765a RdNr. 7b; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765 a RdNr. 21). Danach hätte die Antragstellung gerechnet vom 12.03.2013 als dem Tag vor dem Räumungstermin bis zum 27.02.2013 (24.00 Uhr) erfolgen müssen. Passt alo, ist fristgerecht.
Meine Merke: Räumung Mittwoch - Antrag bis Dienstag (2 Wochen vorher). -
@ Carlo, alles richtig, außer das Ergebnis, der Antrag wurde nicht fristgerecht gestellt, letzter Tag der Antragstellung war der 26.02.2013. Das AG Hamburg wurde übr. bestätigt, vgl. LG Hamburg, 17.07.2008, 311 T 44/08.
-
@ Carlo, alles richtig, außer das Ergebnis, der Antrag wurde nicht fristgerecht gestellt, letzter Tag der Antragstellung war der 26.02.2013. Das AG Hamburg wurde übr. bestätigt, vgl. LG Hamburg, 17.07.2008, 311 T 44/08.
Äh...ja....stimmt.
Ich glaub, mein Kalender hängt falsch rum. -
Danke für Eure Antworten. Ich habe inzwischen nochmal nachgelesen und bin nun auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antrag verspätet ist, so auch Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht des Zwangsvollstreckung 2. Auflage, § 765a ZPO RdNr. 67.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!