Fristberechnung bei Räumungsschutzantrag

  • Hallo!
    Ich habe einen Räumungsschutzantrag (§ 765 a ZPO) auf dem Tisch, der am 27.02.2013 bei Gericht eingegangen ist. Räumungstermin ist der 13.03.2013. Ist der Antrag gemäß § 765 a Abs. 3 ZPO noch fristgerecht gestellt, oder hätte der Antrag bis spätestens 26.02.2013, 24.00 Uhr bei Gericht eingehen müssen? Ich komme mit der Fristberechnung nach § 187 BGB irgendwie nicht klar.

  • Nach der Rechtsprechung des AG Hamburg (Beschluss vom 8.7.2008 -43b M 42/08- veröffentlicht im Volltext in juris), ist er verspätet. Ich würde es aber wie der Vorposter sehen

  • Wir berechnen die Frist wie die Hamburger Rechtsprechung es vorgemacht hat, also in diesem Fall verspätet.
    Man soll (mindestens) zwei Wochen Zeit haben, um über den Antrag zu entscheiden.

  • Aus meinen Beschlüssen (ich hoffe, die Kommentare sind hinsichtlich der Auflagen noch einigermaßen aktuell :)):
    Die Fristberechnung erfolgt gem. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Der Räumungstermin wird dabei nicht mit eingerechnet (Thomas/Putzo-Hüßstege, ZPO, 29. Aufl., § 765a RdNr. 7b; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765 a RdNr. 21). Danach hätte die Antragstellung gerechnet vom 12.03.2013 als dem Tag vor dem Räumungstermin bis zum 27.02.2013 (24.00 Uhr) erfolgen müssen. Passt alo, ist fristgerecht.
    Meine Merke: Räumung Mittwoch - Antrag bis Dienstag (2 Wochen vorher).

  • @ Carlo, alles richtig, außer das Ergebnis, der Antrag wurde nicht fristgerecht gestellt, letzter Tag der Antragstellung war der 26.02.2013. Das AG Hamburg wurde übr. bestätigt, vgl. LG Hamburg, 17.07.2008, 311 T 44/08.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Danke für Eure Antworten. Ich habe inzwischen nochmal nachgelesen und bin nun auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antrag verspätet ist, so auch Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht des Zwangsvollstreckung 2. Auflage, § 765a ZPO RdNr. 67.

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