Eingescannte Aktenseiten - wie zu belegen?

  • Mein Direktor war da sehr deutlich - die "CD-Lesebrille" darf ich nicht tragen.


    Kannst Du das zum besseren Verständnis erläutern?

    wie schon in #1 geschrieben: aus Virenschutzgründen darf ich keine (fremde) CD einlegen/lesen
    Habe das mit meinem Direktor erörtert und er hat ganz klar gesagt, dass ich das (für mich verständlicherweise) nicht darf.

    Es kann nicht sein, dass auf der einen Seite (mehr oder weniger erfolgreich) Formularzwang (Pfüb) zwecks Effizienssteigerung eingeführt wird und man hier über die IT-Leute erst CDs prüfen lassen müsste...
    Mein Rechner im Büro hat nicht einmal ein CD-Laufwerk!
    Und wenn man mir eine (antiquierte) Diskette senden würde?
    Kein Laufwerk......

  • Diese vordergründige Scheinsicherheit in der Justiz ist uns allen bekannt. Weil das alles so sicher ist und sein muss, hat man ja auch bei Dir bestimmt die Anschlüsse für nen Stick wegmontiert, damit Du Deine letzten Urlaubsbilder auch nicht so den Kollegen zeigst.

    Aber wo ist jetzt genau das Problem, die Scheibe dem hausiternen IT-Mokel mit der Bitte um weitere Veranlassung zuzuschieben?
    Man stelle sich einmal vor, der Direktor würde mit Blick auf ein durchaus nicht zu verneinendes Briefbombenrisiko ablehnen, Post entgegenzunehmen. Wäre ja auch irgendwie komisch, oder?

  • .....Aber wo ist jetzt genau das Problem, die Scheibe dem hausiternen IT-Mokel mit der Bitte um weitere Veranlassung zuzuschieben? ....

    Das ist "mal" bestimmt eine praktikable Lösung.
    Denke aber, dass das mehr und mehr zunehmen wird - dann wird es lästig, zeitraubend, ineffizient.

    Wie geht das weiter?
    Bin ja IT-Legastheniker :oops:
    Schickt der mir dann eine eMail mit den gescannten Seiten?
    Oder druckt er sie aus? http://www.smileygarden.de

  • Ich würde vorschlagen er scannt und teilt Dir dann mit, wo genau er die Daten mit der Möglichkeit eines Zugriffs durch Dich gespeichert hat.

  • Ich würde vorschlagen er scannt und teilt Dir dann mit, wo genau er die Daten mit der Möglichkeit eines Zugriffs durch Dich gespeichert hat.

    unverhältnismässiger Aufwand :mad:

    Einerseits liest man hier teilweise das Argument, dass das Schätzen quasi ausreiche, andrerseits soll das exakte Prüfen unverhältnismässig aufgeblasen werden http://www.smileygarden.de

    höchst unbefriedigend und für mich so keine Lösung

  • Sorry, aber was wollen Sie denn nun eigentlich? ich komme mir Ihren Postings nicht so ganz klar. Dann ist das eine ein zu großer Aufwand, dann das andere.
    Und was steht im Gesetz? Steht das wirklich, dass man hinter jeder Kopie "herlaufen" muss und der RA im Einzelnen begründen soll/muss, warum er gerade die kopiert hat. Abgesehen davon, dass man das m.E. schon wegen seiner Verschwiegenheitspflicht kaum von ihm fordern kann, erledigen einige Ihrer Kollegen solche Sachen doch viel praxisgerechter. So lange kein Missbrauch vorliegt, wird erstattet. Und den begründen Sie mal.

  • .... So lange kein Missbrauch vorliegt, wird erstattet. Und den begründen Sie mal.

    Zwischen MISSBRAUCH und NICHT NOTWENDIG differenziere ich durchaus.
    So der Textbaustein von TSJ/JUDICA:

    Ab­zu­set­zen wa­ren Fo­to­ko­pie­kos­ten in Höhe von ........ EUR.
    Nicht er­stat­tungs­fä­hig sind Ko­pien von Aktende­ckeln, be­hör­den­in­ter­nen Ver­fü­gun­gen, Ankla­ge­schrif­ten, ei­ge­ne Schrift­sät­ze so­wie sämt­li­che Ent­schei­dun­gen des an­hän­gi­gen Ver­fah­rens.

  • ......was wollen Sie denn nun eigentlich? ich komme mir Ihren Postings nicht so ganz klar......

    eine praktikable, effiziente Methode Ablichtungen (die keine Kopien sind) seriös und konkret auf ihre Notwendigkeit zu prüfen.
    Die Idee in #5 (nicht von mir) kommt der Lösung recht nahe und in Ermangelung besserer, werde ich vorerst so verfahren.

    schade eigentlich

  • Zitat von Geologe;861612[COLOR=#000080

    Die Idee in #5 (nicht von mir) kommt der Lösung recht nahe und in Ermangelung besserer, werde ich vorerst so verfahren.
    [/COLOR]


    Aber bei Deinem Sachverhalt liegt die CD doch vor.
    Ob das nun eine im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und des Praktikabilität des Gericht eine bessere Lösung ist und ob das überhaupt so vorrangig zu berücksichtigen ist, sei mal dahingestellt, aber es ist nun mal eine bei der Antragsbescheidung zu würdigende andere Lösung der Glaubhaftmachungsproblematik.
    Raum für weiteres zwischenverfügen wäre m. E. doch nur gegeben, wenn kein antragsreifer Antrag vorliegt. Dazu müßte man sich den Inhalt der CD aber anschauen.

  • Na bei einem Aktenumfang von 500 Seiten und 600 Kopien will ich aber schon was hören weshalb und wieso das mehr an Kopien den notwendig war. Wären es 600 Seiten und 500 Kopien dann hätte ich kein Problem

    So, und wie andere poster, habe ich das immer gehandhabt.


    ......Ich denke aber, dass der RA hier alles Notwendige getan hat, wenn er Dir seine Scans auf CD überlässt. Dass Du nicht drauf zugreifen kannst, kann doch nicht sein Problem sein?

    Sehe ich anders.
    Er ist doch in der Position, etwas nachweisen zu müssen.
    So ist der Nachweis nicht erbracht.

    Mir geht es auch um die grundsätzliche Handhabung, da dies künftig bestimmt mehr und mehr zunehmen wird.
    Werden wir dann mit Speicherkarten, Sticks und CDs zugeschüttet? Könnte/dürfte ich sie lesen, kein Problem.

    Ein Nachweis ist zu erbringen und dieser muss geprüft werden (können).

    Die Auslagen sind glaubhaft zu machen, wobei es allein Sache des RA ist, welches Mittels er sich bedient, § 294 ZPO. Elektronische Dokumente sind zulässige Augenscheinsbeweise und durch Vorlage des Speichermediums anzutreten, § 372 ZPO. Alles andere ist dein Prob. Von daher habe ich Zweifel, dass deine Begründung bei Beschwerde hält.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo, die Problematik 500 Seiten Akte, aber 600 Blatt Kopien ist m.E. doch gar nicht die Problematik, um die es hier geht. Dass dazu etwas gesagt werden muss, bestreitet doch auch niemand. Es geht m.E. um einen normalen Erstattungsantrag, zu dem offenbar die CD mit den eingescannten Kopien vorliegt. Ich glaube, es geht um den Nachweis i.S. des § 46 RVG weit hinaus, wenn der RA nun noch bei jeder einzelnen Kopie versichern soll, dass er sie gefertigt hat. Den Nachweis hat er mit der CD erbracht. Wenn Sie die nbicht lesen wollen/können/dürfen, ist es doch nicht sein Problem, sondern Ihres und das der Justizverwaltung.
    Für mich ist das ein wenig die Diskussion: Wer keine Arbeit hat, der macht sich und anderen welche.

  • Die Akten mehren sich
    - in einer anderen Sache z.B. habe ich keine CD.......

    ...... Es geht m.E. um einen normalen Erstattungsantrag, zu dem offenbar die CD mit den eingescannten Kopien vorliegt......


    - das war nur der Aufhänger (Ausgangsfall); es gibt auch andere Varianten

  • Hallo, die Problematik 500 Seiten Akte, aber 600 Blatt Kopien ist m.E. doch gar nicht die Problematik, um die es hier geht... Es geht m.E. um einen normalen Erstattungsantrag, zu dem offenbar die CD mit den eingescannten Kopien vorliegt. Ich glaube, es geht um den Nachweis i.S. des § 46 RVG weit hinaus, wenn der RA nun noch bei jeder einzelnen Kopie versichern soll, dass er sie gefertigt hat. Den Nachweis hat er mit der CD erbracht. ...

    Die Problematik es auch nicht, ich verstehe auch nicht, wie man meinen post derartig auslegen könnte.

    Ein "normaler" Erstattungsantrag gibt nur die Gesamtzahl der Kopien wieder, ohne dass erkennbar ist, was im einzelnen, also welche konkrete !! Seite kopiert wurde. Das ! will Geologe wissen, weil dann im einzelnen prüfbar ist, ob diese ! Seite notwendig war. Es geht nicht ! darum, dass der RA dazu nochmal versichert, dass er die genannten Seiten kopiert hat.

    Mir, und nur das sollte mit dem Zitat ausgedrückt werden, genügt es, wenn ich die Gesamtzahl mit der Blattzahl vergleiche und als Anhaltspunkt die Kopien nehme, welche ein vernünftiger Dritter (also ich ;)) gefertigt hätte.

    Ist die Gesamtzahl der Seiten der Akte niedriger als die Gesamtzahl der gefertigten Kopien (Rückseiten beachtet), ist dies unplausibel (ich erkläre das jetzt mal nicht näher).

    Mich hätte interessiert, warum ! meine Begründung, "Sache des Gerichts", richtig ist oder nicht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo, ich bekomme das mit dem Zitieren nicht so richtig hin :).
    Also: @ Wobder

    1. Ich denke, wir sind gar nicht (weit) auseinander. M.E. spricht doch, wenn die gefertigten Kopien zahlenmäßig dem Inhalt der Akten entsprechen, zunächst mal alles dafür, dass diese Kopien auch erforderlich waren [Und bitte jetzt von irgend woher nicht die Diskussion darüber, ob der RA ZU, Ladungen pp. kopieren darf oder nicht. M.E. darf er]. So machen Sie es doch wohl auch, was ich für praxisgemäß halte. Und so machen es wohl inzwischen auch viele Gerichte, wenn ich die mir vorliegende Rechtsprechung richtig verstehe. Die Staatskasse muss den Missbrauch/die Nichterforderlichkeit nachweisen.
    2. Den Satz "Mich hätte interessiert, warum ! meine Begründung, "Sache des Gerichts", richtig ist oder nicht." verstehe ich nicht.

  • Sorry, ich sehe jetzt gerade erst den Textbaustein von Geologe:

    "Ab­zu­set­zen wa­ren Fo­to­ko­pie­kos­ten in Höhe von ........ EUR.
    Nicht er­stat­tungs­fä­hig sind Ko­pien von Aktende­ckeln, be­hör­den­in­ter­nen Ver­fü­gun­gen, Ankla­ge­schrif­ten, ei­ge­ne Schrift­sät­ze so­wie sämt­li­che Ent­schei­dun­gen des an­hän­gi­gen Ver­fah­rens."

    Frage: Sind Sie wirklich sicher, dass das in der Allgemeinheit so richtig ist? So kann sich z.B. aus dem Aktendeckel ergeben, wenn und wann Verfahren verbunden/verwiesen sind, was für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sind. Aber lassen wir das. Die Diskussion führt zu nichts.

    Im Übrigen: "Warum so angestrengt? Wem das zu profan ist, der muss sich ja hier nicht engagieren." Solche Sätze brauche ich nicht.

  • Sorry, ich sehe jetzt gerade erst den Textbaustein von Geologe:

    "Ab*zu*set*zen wa*ren Fo*to*ko*pie*kos*ten in Höhe von ........ EUR.
    Nicht er*stat*tungs*fä*hig sind Ko*pien von Aktende*ckeln, be*hör*den*in*ter*nen Ver*fü*gun*gen, Ankla*ge*schrif*ten, ei*ge*ne Schrift*sät*ze so*wie sämt*li*che Ent*schei*dun*gen des an*hän*gi*gen Ver*fah*rens."

    Frage: Sind Sie wirklich sicher, dass das in der Allgemeinheit so richtig ist? So kann sich z.B. aus dem Aktendeckel ergeben, wenn und wann Verfahren verbunden/verwiesen sind, was für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sind. Aber lassen wir das. Die Diskussion führt zu nichts.

    Im Übrigen: "Warum so angestrengt? Wem das zu profan ist, der muss sich ja hier nicht engagieren." Solche Sätze brauche ich nicht.


    Wer die ganze Akte kopiert, hat auch den Verbindungsbeschluss kopiert. Auf dem Deckel ist nichts vermerkt, was sich nicht auch aus der Akte ergibt (außer Zählkartennummer). Daher ist der Satz allgemeingültig. :(

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