Eingescannte Aktenseiten - wie zu belegen?

  • die argumentation um kopierkosten zeigt den realitätsverlust einiger rechtspfleger. der ra bzw. die kopierkraft muss sich sicher nicht hinter den kopierer stellen und jede seite auf notwendigkeit prüfen...

  • Sorry, ich sehe jetzt gerade erst den Textbaustein von Geologe: "Ab*zu*set*zen wa*ren Fo*to*ko*pie*kos*ten in Höhe von ........ EUR. Nicht er*stat*tungs*fä*hig sind Ko*pien von Aktende*ckeln, be*hör*den*in*ter*nen Ver*fü*gun*gen, Ankla*ge*schrif*ten, ei*ge*ne Schrift*sät*ze so*wie sämt*li*che Ent*schei*dun*gen des an*hän*gi*gen Ver*fah*rens." Frage: Sind Sie wirklich sicher, dass das in der Allgemeinheit so richtig ist? So kann sich z.B. aus dem Aktendeckel ergeben, wenn und wann Verfahren verbunden/verwiesen sind, was für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sind. Aber lassen wir das. Die Diskussion führt zu nichts. Im Übrigen: "Warum so angestrengt? Wem das zu profan ist, der muss sich ja hier nicht engagieren." Solche Sätze brauche ich nicht.

    Wer die ganze Akte kopiert, hat auch den Verbindungsbeschluss kopiert. Auf dem Deckel ist nichts vermerkt, was sich nicht auch aus der Akte ergibt (außer Zählkartennummer). Daher ist der Satz allgemeingültig. :(

    Wenn man genau hinschaut, kann man in meinem Posting das "z.B." an sich nicht übersehen und es bleibt die Frage nach der Allgemeingültigkeit. Mit einer Art "Basta-Politik" kommt da m.E. nicht weiter. Für mich ist aber jetzt Ende der Diskussion. Wenn mehr so gedacht würde, wie "der ra bzw. die kopierkraft muss sich sicher nicht hinter den kopierer stellen und jede seite auf notwendigkeit prüfen...", dann wäre man m.E. schon ein ganzes Stück weiter. Die Diskussion um die Kopierkosten hat leider immer noch unterschwellig an mancher Stelle den Vorwurf, der Verteidiger versuche damit Geld zu verdienen, das ihm nicht zustehe. (M.E.) Zum Glück bewegt sich die Rechtsprechung in eine andere Richtung.

  • ....., ich sehe jetzt gerade erst den Textbaustein von Geologe:
    "Ab­zu­set­zen ........

    Falsch - was steht da?

    .......So der Textbaustein von TSJ/JUDICA:.Ab­zu­set­zen ......

    Dieser Textbaustein steht in ganz NRW zur Verfügung; keine Kreation von mir

  • Also ich verstehe einfach nicht wie man sich an der Feststellung der Notwendigkeit jeder einzelnen Kopie so hochziehen kann. :gruebel: Wenn ich das bei jeder Akte machen würde, würde ich hier in Arbeit ersaufen... Erst gestern hab ich mich darüber geärgert, dass mir ein RA einen fetten Leitzordner mit seinen Kopien unaufgefordert zusammen mit dem KFA eingereicht hat. Der hatte wahrscheinlich vorher mit Geologe zu tun :gruebel: Ich denke, es ist wesentlich preiswerter, mal 10 Kopien zu viel erstatten, als ständig die Nachweise in Form von Leitzordnern duch die Gegend zu schicken. Der RA will seinen Ordner ja selbstverständlich zurück. Und ganz ehlich: ich habe nicht vor, auch nur einen einzigen Blick in diesen Ordner zu werfen. Der geht genau so zurück wie er gekommen ist. Die Anzahl der geltend gemachten Kopien ist plausibel und ich werde einen Teufel tun, jetzt einen Leitzordner mit ca. 800 Kopien durchzuschauen, ob da irgendeine Seite dabei ist, die ich nicht für notwendig erachte. :strecker

    Übrigens sind Textbausteine eines PC-Programmes kein Gesetz. Als Rechtspfleger darf man diese durchaus ignorieren, anders auslegen oder abändern ;) Es sein denn, es gäbe eine Dienstanweisung, dass diese Textbausteine in genau dieser Form und nicht anders und ausschließlich nur diese Textbausteine zu verwenden wären.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Es geht mir nicht um ein “Hochziehen“ an Kopierkosten, sondern schlichtweg um eine adäquate Lösung.

    Wäre dies Teil eines Klausurfalls und wir liessen mal ausnahmsweise die Belastungssituation der Rechtspfleger etc. ausser Acht, wie ist exakt damit umzugehen?
    Erst wenn ich konkret weiss, wie es völlig korrekt sein sollte, kann ich erst für mich entscheiden, wie weit ich persönlich mich davon entferne.Weder Textbausteine (völlig richtig herausgearbeitet), noch Rechtsprechung sind Gesetz und somit selbstverständlich nicht bindend (nehme den BGH mal raus).

    Habe
    (ja, ich habe die Zeit UND die Lust) [Blockierte Grafik: http://www.smileygarden.de/smilie/Schleifchen-Girls/smilie_girl_096.gif]
    2 Dozenten 2 verschiedener Fachhochschulen gefragt, und dort war man auch nicht soooo sicher.
    Es wird weiterhin darüber nachgedacht.

  • Das Problem, das ich sehe ist doch, dass der RA, wenn Geologe die CD nicht kommentarlos als Nachweis genügen lässt, die Seiten in Papierform nachreicht. Dann hat sie "ihren Willen" und jede Menge Papier. Die Wahrscheinlichkeit, dass er sich gegen die Beanstandung beschwert und eine Entscheidung in der Sache herbeigeführt wird, wie es denn nun zu handhaben ist, ist verschwindend gering.

    (Hoffentlich nehmen die befragten Dozenten das jetzt nicht als Klausurfall... Richtige Lösung unbekannt...)

  • Warum auch, wenn Geologe ihm die dadurch entstehenden unnötigen Mehrkosten offensichtlich nicht erstatten will. Würde ich auch nicht. Dann lieber geringes Porto für die (m. E. begründete) Beschwerde investieren.

  • Ergänzung: Nachweis aus geologischer Sicht (der des bearbeitenden Rechtspflegers) nicht erbracht. Da muss man jetzt mal stumpf durchziehen, damit eine Entscheidung kommt.

    "Eine Überprüfung der Notwendigkeit der Erstattung der Kosten in Höhe von... ist anhand der von Ihnen beigebrachten Unterlagen (hier CD) nicht möglich; andere Nachweise wurden nicht erbracht. Somit..."

  • Ich meine gerade das verbietet sich von selbst, denn dann würde man wider besseres Wissen über einen anderen Sachverhalt als den vorliegenden entscheiden.

    Mir ist ehrlich gesagt ein Rätsel, wie man darauf kommen kann, dies müsse man dann mal so machen, um Schmerzgrenzen, was denn gerade so noch zulässig gehen mag auszutesten.
    Eine Arbeitshaltung wie "Publikums-Sachvortrag hab ich keinen Bock drauf, ist unpraktikabel und unwirtschaftlich." würde ja auch nicht ziehen.

  • Der Nachweis ist in Form eines für den Bearbeiter nicht lesbaren Mediums erbracht, ist für mich gleichbedeutend mit nicht erbracht.
    Das hat mit Schmerzgrenzenaustestung nichts zu tun.

  • Der Nachweis ist in Form eines für den Bearbeiter nicht lesbaren Mediums erbracht


    Das stimmt ja unstreitig so gerade nicht. Der Nachweis ist lesbar. Der Sachbearbeiter hält es nur für zu kompliziert, den Nachweis zu lesen.
    (Entsprechendes Beispiel: Der Anwalt nennt eine Fundstelle und der Rechtspfleger verlangt die ausgedruckte Fundstelle, weil er nicht in die Bibliothek gehen mag oder die Nutzung einer Suchmaschine für zu kompliziert hält.)

  • Unpassendes Beispiel, denn dann wäre ich mir nicht zu fein (hätte ich die Fundstelle nicht greifbar oder zumindest zugänglich), den Anwalt um Übersendung eines Abdrucks derselben zu bitten. Das geht hier aber offenbar nicht; der Anwalt reicht die für den Bearbeiter lesbaren Nachweise nicht ein. Für mich ist die Herreichung der CD gleichbedeutend mit nicht eingereicht. Auch wenn das Debakel justizgeschmiedet ist, so muss es doch gelöst werden.

  • Auch wenn das Debakel justizgeschmiedet ist, so muss es doch gelöst werden.


    Justizinternes Organisationsversagen ist aber doch wohl unstreitig nicht vom Bürger bzw. dessen Anwalt zu lösen, auch wenn das für uns als Kostenbeamte natürlich wesentlich bequemer wäre.

  • Soll es ja auch nicht! Deswegen sag ich ja: Rechtsmittel, Obergericht, Wacht ansagen. Und dann muss seitens der Justiz (Verwaltung, EDV-Freaks, whoever) reagiert werden! Aber das kann nicht auf dem Rücken des Rechtspflegers ausgetragen werden, der nur die Kostenfestsetzung machen will!

  • .......Justizinternes Organisationsversagen ist aber doch wohl unstreitig nicht vom Bürger bzw. dessen Anwalt zu lösen, auch wenn das für uns als Kostenbeamte natürlich wesentlich bequemer wäre.

    Wo ziehe ich die (willkürliche?) Grenze?
    Ist eine Diskette auch zumutbar?

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