Nach Erlass des noch nicht rechtskräftigen Beschlusses hat sich rausgestellt, dass versehntlich nicht die Antragsteller als jetzige Eigentümer sondern die ehemaligen Eigentümer als Antragsteller im Aufgebot und Ausschließungsbeschluss aufgeführt sind. Das Recht ist richtig bezeichnet.
Ich hatte die Berichtigung des Rubrums angefordert vor Erlass des Aufgebots, dann aber übersehen, dass das System nicht entsprechend berichtigt war.
Laut Kommentar zu § 42 FamFG darf kein Beteiligtenwechsel herbeigeführt werden. Das wäre hier m.E. auch nicht der Fall. Es handelt sich m.E. um eine offenbare Unrichtigkeit, die sich für die Beteiligten unter Heranziehung der Akten ergibt.
Den Berichtigungsbeschluss würde ich veröffentlichen und bekanntmachen wie den Ausschließungsbeschluss.