Als Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers erhalte ich eine Ausschlagungserklärung einer Erbin für sich und Ihre beiden miderjährigen Kinder. Die Erklärung wurde vor dem Nachlassgerichts ihres Wohnorts abgegeben. Eine Niederschrift über die Entgegennahme wurde vom Nachlassgericht gefertigt und liegt mir vor.
Die Mutter gibt an, alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge zu sein. Familienbuchauszüge ö.ä. liegen mir nicht vor.
1. Muss ich die Ausschlagungserklärung nochmals förmlich entgegennehmen oder einfach nur zur Akte nehmen?
2. Muss ich irgendwelche Nachweise (Familienbuchauszüge o. ä.) anfordern oder genügt mir das, was die Erbin in der Ausschlagung angegeben hat?
3. Muss ich die Form und die Fristgerechtigkeit der Ausschlagung prüfen?