Wenn da ein Widerspruch drinsteht und der Gläubiger nicht auf Feststellung geklagt, kann der Gläubiger m. E. ohnehin nicht aus v. b. u. H. vollstrecken, weil die nicht tituliert ist, auch nicht in der Tabelle.
Doch, mit der Entscheidung schon, da der Gläubiger ein Tabellenblattauszug erhalten kann, wenn der Schuldner nicht die Forderungshöhe, sondern nur das Attribut bestreitet.
Rd. 19 :
Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013, aaO). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für den vorliegenden Rechtsgrund trägt der Gläubiger.