Leider habe ich zu meinem Fall nichts gefunden. Ich hoffe Ihr könnt mir mal schnell auf die Sprünge helfen:
1990 wurde Wohnungseigentum am Grundstück (=Flurstück x) begründet & eingetragen
1992 Eintragung einer GS an BV-Nr. 1 (Flurstück x)
1995 wurde das Flurstück y von den WE-eigentümern gemeinschaftlich erworben & mit dem Flurstück x vereinigt und als BV-Nr. 3 neu eingetragen.
2013 beantragte Aufhebung des Wohnungseigentums
Ich überlege die Grundschuld auf das neu anzulegende Grundstücksgrundbuchblatt wie folgt einzutragen: Nur lastend auf dem Flurstück x...
Wäre dies ein Fall der notwendigen Teilung nach § 7 GBO? Eine Neubestellung einer GS an einer Teilfläche eines Grundstücks liegt ja so eigentlich nicht vor.
Wie seht Ihr die Sache?