Anwaltsgebühren nach teilweiser Klagerücknahme

  • Hallo,
    ich habe einen Fall mit folgendem Sachverhalt und habe Probleme hinsichtlich der Kostenentscheidung. Kann mir jemand helfen?

    Es ist ein Mahnbescheid ergangen. Die Sache wurde ans AG weitergegeben. Streitwert bis dahin: 2772,73 Euro. In der Ansprüchsbegründung nimmt der Kläger die Klage teilweise in Höhe von 300 Euro zurück.
    In der ersten mündlichen Verhandlung erfolgt eine weitere Klagerücknahme in Höhe von 331,30 Euro.

    In welcher Höhe fallen Verfahrens- und Terminsgebühren für den Kläger- und Beklagtenanwalt an?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Da warste schneller - wollte ich auch fragen... :D

  • Im Mahnverfahren:
    1,0 VG aus 2772,73

    Hauptsacheverfahren:
    1,3 VG aus 2472,73
    Anrechnung 1,0 VG aus 2772,73

    Terminsgebühr je nach dem, ob vor der teilweisen Klagerücknahme noch verhandelt wurde.

  • Mir ist der SV zu dünn, um die Frage beantworten zu können.

    Wie ist prozessual vorliegend das Mahnverfahren ins streitige Verfahren übergegangen?
    Wann sind die Anwälte womit beauftragt worden?
    Ohne eine chronologische Darstellung der prozessualen Abläufe kann man nicht beurteilen, wo welche Gebühren angefallen sind.

    Du schreibst, Du hättest den vorliegenden SV zu beackern und ein Problem mit der Kostenentscheidung.
    Inwiefern sollte denn für die KE relevant sein, welche Vergütungen bei den RA angefallen sind?

  • Ich unterstelle mal, dass der RA bereits für das Mahnverfahren mandatiert war. Wurde beim Antrag auf Erlass des MB angekreuzt, dass im FAlle eines Widerspruchs automatisch das streitige Verfahren durchgeführt wird? Wenn ja, ist eine 1,3 VG aus dem Wert des Mahnverfahrens entstanden, da die teilweise Klagerücknahme erst erfolgte, als die Sache bereits beim Streitgericht war.
    TG aus 2472 EUR, da entscheidend der Beginn der Verhandlung ist. Für mich spielt es keine Rolle, ob vor der teilweisen Klagerücknahme noch verhandelt wurde oder nicht.
    Die Anrechnung der VG des Mahnverfahrens kann übrigens nur aus dem SW des streitigen Verfahrens erfolgen.
    Wenn Du der Meinung bist, dass eine 1,3 VG aus 2472 EUR entstanden ist, kann die Anrechnung der 1,0 VG des Mahnverfahrens nur aus einem SW aus 2472 EUR erfolgen und nicht aus 2772 EUR.

  • Erst einmal: Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

    Genau, ich bin Referendar und muss die Kosten tenorieren. Aufgrund der Klagerücknahme wollte ich das anhand des Quotenmodells machen. Hierfür benötige ich die einzelnen Anwaltsgebühren.

    Die Hauptprobleme waren für mich folgende:
    1. Kann der Beklagtenanwalt eine Verfahrensgebühr in der Höhe des Mahnbescheids geltend machen? Er wurde erstmalig mit der Sache betraut nachdem die Anspruchsbegründung mit der teilweisen Klagerücknahme von 300 Euro der Beklagten bereits zugestellt war. Von daher würde ich vermuten, dass für ihn nur ein Gegenstandswert von 2.472,83 Euro zugrunde zu legen ist,oder?

    2. Wenn ich das mit der Terminsgebühr richtig verstanden habe, ist diese für beide Anwälte anhand eines Gegenstandswertes von 2.472,83 Euro zu ermitteln.

    3. Ja, der Übergang ins streitige Verfahren nach Widerspruch war von Anfang an geplant, sodass für die Verfahrensgebühr des klägerischen Anwalts ein Gegenstandswert von 2772,83 Euro zu veranschlagen ist.

  • BeklV: 1,3-Verfahrens- und 1,2-Terminsgebühr nach 2.472,73 Euro, keinerlei Anrechnungen

    AstV/KlV: 1,0-Verfahrensgebühr (MV) nach 2.772,73 Euro; 1,3-Verfahrensgebühr nach 2.772,73 Euro unter Anrechnung 1,0-Verfahrensgebühr (MV) nach 2.772,73 Euro, 1,2-Terminsgebühr nach 2.472,73 Euro.

    Terminsgebühren nach 2.472,73 Euro, da weitere TKRN offenbar erst im Termin erklärt wurde.

    Was ist denn das Quotenmodell? Wird die Kosten des RS nicht mehr nach Obsiegen/Unterliegen verteilt?

  • Ok danke, jetzt habe ich es verstanden.

    Doch, grundsätzlich werden die Kosten nach dem Anteil des Unterliegens bestimmt. Im Fall der teilweisen Klagerücknahme ergibt sich aber eine Besonderheit, weil in diesen Punkten der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt (§ 269 III 2 ZPO). Trotzdem gilt der Grundsatz der Kosteneinheit, sodass eine Gesamtquote für die Tenorierung gebildet werden muss.
    Falsch wäre es auch für die Kosten der Klagerrücknahme einfach von dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zum ursprünglichen Streitwert auszugehen. Dann wird nämlich nicht berücksichtigt, dass nur noch verringerte Terminsgebühren angefallen sind. Deshalb gibt es zwei Berechnungsmethoden: Die Quoten- und die Mehrkostenmethode.

    Bei der Quotenmethode wird für die einzelnen Gebühren jeweils die Verlustquote des Klägers errechnet und daraus im Ergebenis eine Gesamtquote gebildet.

  • BeklV: 1,3-Verfahrens- und 1,2-Terminsgebühr nach 2.472,73 Euro, keinerlei Anrechnungen

    AstV/KlV: 1,0-Verfahrensgebühr (MV) nach 2.772,73 Euro; 1,3-Verfahrensgebühr nach 2.772,73 Euro unter Anrechnung 1,0-Verfahrensgebühr (MV) nach 2.772,73 Euro, 1,2-Terminsgebühr nach 2.472,73 Euro.

    Terminsgebühren nach 2.472,73 Euro, da weitere TKRN offenbar erst im Termin erklärt wurde.

    :zustimm:

  • @Müller:

    Spannend. Von der Methode, die Kosten des RS nach tatsächlichem Kostenanfall zu verteilen, habe ich noch nie etwas gehört.
    Das bedeutet ja nichts anderes, als dass das Kostenfestsetzungsverfahren schon bei der Entscheidungsfindung zur KE vorweggenommen wird. Wird da auch bei den Parteien angefragt, ob sie vorsteuerabzugsberechtigt sind? Der Umstand kann sich in der Summe ja auf bis 38% Differenz beim Gebührenanfall auswirken ...

  • Da muss ich mich dem Vorbeitrag anschließen. :eek:
    Ich hätte auch das Verhältnis Obsiegen/Unterliegen im Sinn gehabt.

  • Da muss ich mich dem Vorbeitrag anschließen.:eek:
    Ich hätte auch das Verhältnis Obsiegen/Unterliegen im Sinn gehabt.


    Das kenne ich auch nur so (Verhältnis Obsiegen/Unterliegen). Zumal neben den Gebühren ja auch weitere Kosten wie Reisekosten, Privatgutachenkosten etc. dazukommen können.

  • Da muss ich mich dem Vorbeitrag anschließen.:eek:
    Ich hätte auch das Verhältnis Obsiegen/Unterliegen im Sinn gehabt.


    Das kenne ich auch nur so (Verhältnis Obsiegen/Unterliegen). Zumal neben den Gebühren ja auch weitere Kosten wie Reisekosten, Privatgutachenkosten etc. dazukommen können.



    Exakt. Und dann möchte man mal anfangen aufzudröseln, welche von den Kosten bestimmten Streitgegenständen - zurückgenommenen oder durchgestrittenen - zuzuordnen sind. Unmöglich.
    Da schaffen die §§ 95, 96 ZPO ja häufig schon genug Probleme ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!