Eigentümer eines Grundstückes ist eine Erbengemeinschaft mit im Ausland wohnenden Mitgliedern. Teilweise sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits nachverstorben. Diese Eigentümergemeinschaft ist in 2004 aus Restitutionsansprüchen Eigentümerin geworden. Der Voreigentümer hatte das Grundstück mit
- Grundschulden von TEUR 100 zzgl. 15 % Zinsen jährlich zu Gunsten der Bank A, eingetragen in 1996, sowie
- einer Grundschuld von TEUR 50 zzgl. 8 % Zinsen jährlich, eingetragen in 1997 für eine Privatperson B belastet. Die Forderung des B ist in 2013 zusammen mit der Grundschuld an Privatperson C weiterverkauft worden, die Grundschuldabtretung wurde vor Kurzem im Grundbuch eingetragen.
Aufgrund Nichtzahlung von Grundsteuern und Erschließungsbeiträgen sind weiterhin die nachstehenden Rechte in Abt. III eingetragen worden
- Zwangssicherungshypothek ü/TEUR 0,5 z.G. der Gemeinde in 04.2007
- Sicherungshypothek ü/TEUR 4 zzgl. 1 % mtl. Säumniszuschlages seit 2006 für Erschließungsmaßnahmen, eingetragen in 2007
- Sicherungshypothek ü/TEUR 5 zzgl. 1 % mtl. Säumniszuschlages seit 2010 für Erschließungsmaßnahmen, eingetragen in 2010
Die Bank A hat in 2011 Löschungsbewilligungen für die Grundschulden unter 1. zur Verwahrung und Hinterlegung in der Grundakte erteilt, weil seit mehreren Jahren erfolglos die Zustellung des Grundschuldtitels versucht wurde. Der Vorgang wurde dort geschlossen.
Seit 2010 wird aus dem Recht Nr. 4 die ZV betrieben. Dieser Antrag wurde offensichtlich fehlerhaft gestellt, da aus dem Recht und nicht der öffentlichen Last die ZV betrieben wird. Grundstückswert ist ca. TEUR 100.
Ich bitte um Unterstützung bei folgenden Fragen und Benennung evtl. Rechtsquellen:
- Wie werden das Bargebot und die bestehenbleibenden Rechte berechnet? Sind Zinsen der Grundschuld lfd. Nr. 1 beim Bargebot zu berücksichtigen? Für welchen Zeitraum sind die Zinsen zu berücksichtigen?
- Kann durch den Ersteher in der Zwangsversteigerung die Grundschuld lfd. Nr. 1 sofort nach Zuschlag gelöscht werden? Oder muss der Grundschuldbetrag als bestehenbleibendes Recht ans Gericht oder andere gezahlt bzw. hinterlegt werden, da aus der Grundschuld eine Eigentümer-GS geworden ist? Kann die Grundschuld ggf. auch ohne Zahlung und Ablösung bis in alle Ewigkeit bestehen bleiben?
- Kann die Bank A die Löschungsbewilligungen vom Grundbuchamt wieder zurückfordern bzw. bei Abtretung der Forderung an den Abtretungsempfänger aushändigen lassen?