Bargebot / Löschung bestehenbleibendes Recht / ...

  • Eigentümer eines Grundstückes ist eine Erbengemeinschaft mit im Ausland wohnenden Mitgliedern. Teilweise sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits nachverstorben. Diese Eigentümergemeinschaft ist in 2004 aus Restitutionsansprüchen Eigentümerin geworden. Der Voreigentümer hatte das Grundstück mit

    1. Grundschulden von TEUR 100 zzgl. 15 % Zinsen jährlich zu Gunsten der Bank A, eingetragen in 1996, sowie
    2. einer Grundschuld von TEUR 50 zzgl. 8 % Zinsen jährlich, eingetragen in 1997 für eine Privatperson B belastet. Die Forderung des B ist in 2013 zusammen mit der Grundschuld an Privatperson C weiterverkauft worden, die Grundschuldabtretung wurde vor Kurzem im Grundbuch eingetragen.

    Aufgrund Nichtzahlung von Grundsteuern und Erschließungsbeiträgen sind weiterhin die nachstehenden Rechte in Abt. III eingetragen worden

    1. Zwangssicherungshypothek ü/TEUR 0,5 z.G. der Gemeinde in 04.2007
    2. Sicherungshypothek ü/TEUR 4 zzgl. 1 % mtl. Säumniszuschlages seit 2006 für Erschließungsmaßnahmen, eingetragen in 2007
    3. Sicherungshypothek ü/TEUR 5 zzgl. 1 % mtl. Säumniszuschlages seit 2010 für Erschließungsmaßnahmen, eingetragen in 2010

    Die Bank A hat in 2011 Löschungsbewilligungen für die Grundschulden unter 1. zur Verwahrung und Hinterlegung in der Grundakte erteilt, weil seit mehreren Jahren erfolglos die Zustellung des Grundschuldtitels versucht wurde. Der Vorgang wurde dort geschlossen.

    Seit 2010 wird aus dem Recht Nr. 4 die ZV betrieben. Dieser Antrag wurde offensichtlich fehlerhaft gestellt, da aus dem Recht und nicht der öffentlichen Last die ZV betrieben wird. Grundstückswert ist ca. TEUR 100.

    Ich bitte um Unterstützung bei folgenden Fragen und Benennung evtl. Rechtsquellen:

    • Wie werden das Bargebot und die bestehenbleibenden Rechte berechnet? Sind Zinsen der Grundschuld lfd. Nr. 1 beim Bargebot zu berücksichtigen? Für welchen Zeitraum sind die Zinsen zu berücksichtigen?
    • Kann durch den Ersteher in der Zwangsversteigerung die Grundschuld lfd. Nr. 1 sofort nach Zuschlag gelöscht werden? Oder muss der Grundschuldbetrag als bestehenbleibendes Recht ans Gericht oder andere gezahlt bzw. hinterlegt werden, da aus der Grundschuld eine Eigentümer-GS geworden ist? Kann die Grundschuld ggf. auch ohne Zahlung und Ablösung bis in alle Ewigkeit bestehen bleiben?
    • Kann die Bank A die Löschungsbewilligungen vom Grundbuchamt wieder zurückfordern bzw. bei Abtretung der Forderung an den Abtretungsempfänger aushändigen lassen?
  • Falsches Forum?! gehört doch in den ZVG Bereich.

    Zur Sache: Wer betreibt denn die Versteigerung? die öffentliche Hand?

    Die Frage, in welche Rangklasse eine Forderung fällt beurteilt sich grundsätzlich unabhängig vom Anordnungsbeschluss=> die dort getroffenen Feststellungen sind nur deklaratorisch und nicht bindend würde ich sagen; => wenn es in Wirklichkeit Rangklasse 3 Forderungen sind, können die auch korrekterweise so behandelt werden.
    Allerdings ist natürlich unklar, ob die Ansprüche wirklich privilegiert sind

    Vielleicht sind sie zu alt? (wann war die Beschlagnahme, wegen welcher Ansprüche wurden die Hypotheken eingetragen, werden die laufenden Leistungen gezahlt?)

    In das geringste Gebot fallen die Rechte, die dem bestbetreibenden Gläubiger vorgehen - von Amts wegen laufende Zinsen, auf Anmeldung Rückstände der letzten 2 Jahre der bestehen bleibenden Rechte. Minderanmeldung für die Zinsen ist möglich.

    Die Grundschuld kann nicht (einfach) gelöscht werden. Ein Bieter wird den Grundschuldbetrag "einpreisen" und kann dann gem. §53 ZVG in die persönliche Schuld eintreten müssen (Aufklärungspflichten des Gerichts ggü. dem Schuldner?).
    Ganz abgesehen davon, dass die dingliche Schuld (natürlich) übernommen wird.
    Eine Eigentümergrundschuld besteht eigentlich nicht und entsteht auch nicht; warum denn?
    Wenn denn bereits eine entstanden sein sollte (durch Abtretung?!) wäre Grudnschuldgläubiger der momentane Schuldner.

    Die Grundschuld bleibt zunächst mal bestehen,

    Natürlich kann die Grundschuld prinzipiell für alle Ewigkeiten bestehen bleiben.
    glaub ich aber nicht dran;)

    ob die Löschungsbewilligung wieder zurückgefordert werden kann, weiß ich nicht.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn ich das falsche Forum gewählt habe - Entschuldigung. Für mich passte es hier am besten. Wenn ich es besser nochmals woanders einstellen soll, dann bitte mir nochmal einen Hinweis ohne Abkürzungen geben ...
    Die Zwangsversteigerung wird von der öffentlichen Hand betrieben. Die Hypotheken wurden wg. Erschließungsbeiträgen aus 06.2006 eingetragen. Gezahlt wurde nichts. Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgte in 02.2010.
    Wird die Hinterlegung der Löschungsbewilligung als Minderanmeldung für die Zinsen angesehen ?

  • Nein, die Bank muss die Minderanmeldung ausdrücklich erklären. Die Löschungsbewilligung ist für das Vollstreckungsgericht völlig uninteressant. Steht das Recht im GB und geht dem betreibenden Gläubiger vor, bleibt es bestehen und fällt mit seinem Kapitalbetrag und den laufenden Zinsen ins gG. Sollte der Sch. im Termin anwesend sein, kann er zu Protokoll einen Löschungsantrag stellen. Nur in diesem Fall oder der Vorlage eines Löschungsantrages des Sch. in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde führt dazu, dass das Recht im gG nicht berücksichtigt wird.
    Für Rang 3 sehen die Forderungen der ööfentlichen Hand zu alt aus. Aber für genaueres müsste man den Antrag sehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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