PfÜB - ausreichende Anzahl von Abschriften

  • Ich glaube mich dunkel zu erinnern, irgendwo den Tip für die Beantragung eines PfÜB gelesen zu haben, dass die Ausfertigung beantragt werden soll, da es dann (angeblich) beim GVZ schneller gehen würde. :gruebel: Ich muss jedoch gestehen, dass es 1. schon eine Weile her ist, das gelesen zu haben und sich mir 2. der Sinn nicht erschlossen hat, so dass ich es möglicherweise auch wieder verdrängt bzw mir den Grund falsch gemerkt habe. Wenn ich es nicht vergesse, schau ich Montag im Büro mal, ob ich den Tip mit der Begründung wiederfinde.

    Jau, such' mal raus. Ist mir zwar unerklärlich, dieser "Tip", aber überrasch' mich ... :D

    Relativ einfach. Die Dauer der Zustellung durch den GVZ ist in ganz Deutschland sehr verschieden. Bei den meisten Gerichten dauert es nach meiner Erfahrung ca. 10 Tage, bei manchen geht es schneller, bei einigen dauert es aber auch betraechtlich laenger. 4 Wochen und mehr erlebe ich selbst immer wieder und aergere mich dann stets aufs neu. Grossglaeubiger haben meistens ihren eigenen GVZ, der fuer sie auch alle Zustellungen z.B. von Grundschuldbestellungsurkunden uebernimmt. Manchmal nimmt der Glaeubiger dann diesen GVZ auch fuer die Zustellung des PfueB, weil er dann weiss, dass das Ding am uebernaechsten Tag per Postzustellungsurkunde beim Drittschuldner eingeht. Time matters. Dieses Vorgehen bringt zwar den Verlust des Anspruches auf Drittschuldnerauskunft mit sich. Aber nahezu alle institutionellen Drittschuldner wie Banken, Finanzamt oder Arbeitgeber schicken die Drittschuldnererklaerung ja dennoch fleissig raus, also kann man das in Kauf nehmen.


    Danke für die Info. Diese erklärt aber auch nicht wirklich, weshalb der Gl. eine Ausfertigung des Pfüb (vorab) möchte und gleichzeitig ganz normal die Vermittlung der Zustellung (über den zuständigen GVZ) beantragt.

    Mir ist jetzt der Gedanke gekommen, dass der Gl.-Vertr. vielleicht entweder die Pfüb-Ausfertigung einfach in seine Unterlagen heften möchte oder (wegen der erwähnten langen Zustellzeiten) mit dieser seine zeitnahe Tätigkeit gegenüber dem Mandanten nachweisen möchte. (So nach dem Motto, an mir liegt es nicht, wenn dir ein anderer Gl. im Rang vorgeht.)

  • Ich glaube mich dunkel zu erinnern, irgendwo den Tip für die Beantragung eines PfÜB gelesen zu haben, dass die Ausfertigung beantragt werden soll, da es dann (angeblich) beim GVZ schneller gehen würde. :gruebel: Ich muss jedoch gestehen, dass es 1. schon eine Weile her ist, das gelesen zu haben und sich mir 2. der Sinn nicht erschlossen hat, so dass ich es möglicherweise auch wieder verdrängt bzw mir den Grund falsch gemerkt habe. Wenn ich es nicht vergesse, schau ich Montag im Büro mal, ob ich den Tip mit der Begründung wiederfinde.

    Jau, such' mal raus. Ist mir zwar unerklärlich, dieser "Tip", aber überrasch' mich ... :D

    Relativ einfach. Die Dauer der Zustellung durch den GVZ ist in ganz Deutschland sehr verschieden. Bei den meisten Gerichten dauert es nach meiner Erfahrung ca. 10 Tage, bei manchen geht es schneller, bei einigen dauert es aber auch betraechtlich laenger. 4 Wochen und mehr erlebe ich selbst immer wieder und aergere mich dann stets aufs neu. Grossglaeubiger haben meistens ihren eigenen GVZ, der fuer sie auch alle Zustellungen z.B. von Grundschuldbestellungsurkunden uebernimmt. Manchmal nimmt der Glaeubiger dann diesen GVZ auch fuer die Zustellung des PfueB, weil er dann weiss, dass das Ding am uebernaechsten Tag per Postzustellungsurkunde beim Drittschuldner eingeht. Time matters. Dieses Vorgehen bringt zwar den Verlust des Anspruches auf Drittschuldnerauskunft mit sich. Aber nahezu alle institutionellen Drittschuldner wie Banken, Finanzamt oder Arbeitgeber schicken die Drittschuldnererklaerung ja dennoch fleissig raus, also kann man das in Kauf nehmen.

    Das ist doch nur die scheinbar schnellere Wahl zwischen Selbst-ZU und ZU-Vermittlung,
    erklärt aber nicht das hier in Rede und Frage stehende ominöse "Zusatz-Kreuz: "PfÜb-Ausfertigung".

  • Ich sehe es genauso wie zsesar es beschrieben hat. Es geht nur darum, dass eine Ausfertigung erteilt wird und eben keine Abschrift. Ich habe deswegen
    auch mal interessehalber bei solchen antragstellenden Gläubigern angefragt, warum dies beantragt wird. Und ich erhielt genau diese Antwort: Wir wollten nur sichergehen, dass auch wirklich eine Ausfertigung erstellt wird. Denke, irgendwer hat wohl diese Idee gehabt, und es wird halt von manchem nachgeplappert. Also "business as usual".

  • Ich habe hierzu eine Frage, auch wenn das Thema bereits älter ist. Wir haben hier im Gericht jahrelang eine Ausfertigung vom Pfüb erstellt und diese sodann an den GV gesendet zwecks Zustellung.

    Nun sind wir hier im Zuge der neuen Vordrucke auf den § 317 Abs. 2 ZPO gestoßen und fragen uns:

    Müsste der Gläubiger nicht explizit die Ausfertigung beantragen? Wenn er es nicht macht, senden wir als Gericht nur begl. Abschriften vom Pfänder an den GV. Dieser wird sich natürlich beschweren, weil er zum Erstellen einer begl. Abschrift eine Ausfertigung benötigt. Da es den "neuen" § 317 ZPO nun aber schon 10 Jahre gibt und in den neuen Vordrucken sogar extra ein Feld für die Beantragung vorgesehen wurde, frage ich mich, ob man nicht die Gläubiger vielmehr erziehen muss den Antrag zu stellen.

    Wie handhabt ihr das bei euch im Bezirk?

  • Zunächst ist festzustellen, dass der § 317 Abs. 2 ZPO (direkt) nur für Urteile gilt.

    Die Kommentierung zum § 829 Abs. 2 ZPO ist hinsichtlich der erforderlichen Form des Pfüb widersprüchlich:

    Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 829 Rn. 89 (GVZ erhält beglaubigte Abschrift und stellt von dieser eine beglaubigte Abschrift für die Zustellung an den Drittschuldner her)

    BeckOK ZPO/Riedel, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 829 Rn. 86 (zuzustellen ist eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfüb)

    Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 829 Rn. 14 (zuzustellen an den DS ist beglaubigte Abschrift des Pfüb)


    Entsprechend der langjährigen Gewohnheit erhalten bei uns die GVZ eine Ausfertigung des Beschlusses (bzw. die Gläubiger-Vertreter, wenn sie selbst zustellen lassen wollen).

  • Ob die Übersendung einer Ausfertigung des Pfüb an den GVZ "nicht mehr richtig" ist, bedarf offenbar noch einer Klärung.

    Laut BeckOK (Fundstelle siehe #45) erhält der GVZ eine Ausfertigung des Pfüb und stellt von dieser beglaubigte Abschriften für die Drittschuldner her. Nach der abweichenden Ansicht sendet das Gericht dem GVZ bzw. Gläubiger lediglich eine beglaubigte Abschrift des Pfüb, von der der GVZ dann die beglaubigten Abschriften für die Zustellungen herstellt.

    Laut Zöller genügt die Herausgabe einer beglaubigten Abschrift an den GVZ oder Gläubiger, die Frage ob Ausfertigung oder begl. Abschrift wird jedoch dort auch als strittig bezeichnet (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 829 ZPO, Rn. 14).

  • Aus diesem Grund (alles streitig) gibt es bei den neuen Formularen extra die Möglichkeit die Erteilung einer Ausfertigung zu beantragen.

    Dort ziehen wir das auch konsequent so durch. Ohne Kreuz auf dem Antrag keine Ausfertigung, falls ich eine Zwischenverfügung erlasse weise ich aber vorab darauf hin. Dann kommt auch der Antrag. Nur deswegen gibt es aber keine Zwischenverfügung, also geht die begl. Abschrift raus. Manchmal reichen die GVs dann die beglaubigte Abschrift an uns zurück und teilen mit, dass sie von einer begl. Abschrift keine begl. Abschriften erteilen können - ohne mir jedoch die Rechtsgrundlage erläutern zu können.

    Dann geht aus der GV-Verteilerstelle unter Hinweis auf § 317 ZPO ein Schreiben raus, dass wir die Zustellung nach § 840 ZPO als Gericht nur vermitteln und sich der GV diesbezüglich an den Gläubiger wenden muss.

    Alles sehr misslich und ärgerlich, wie so vieles in der ZWV mit vielen Medienbrüchen. Niemand will später in der E-Akte eine Papierausfertigung erstellen, dann werden nur noch beglaubigte Abschriften ganz selbstverständlich erteilt werden.

  • Alles sehr misslich und ärgerlich, wie so vieles in der ZWV mit vielen Medienbrüchen. Niemand will später in der E-Akte eine Papierausfertigung erstellen, dann werden nur noch beglaubigte Abschriften ganz selbstverständlich erteilt werden.

    Die elektronische Übermittlung des erlassenen Pfüb an die Gerichtsvollzieher soll der Regelfall sein. Hinsichtlich der eventuellen Kosten der GVZ für die eventuelle Fertigung von Abschriften ist noch einiges unklar, siehe z. B. AG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 660 M 703/23 –, juris.

  • Aus diesem Grund (alles streitig) gibt es bei den neuen Formularen extra die Möglichkeit die Erteilung einer Ausfertigung zu beantragen.

    Dort ziehen wir das auch konsequent so durch. Ohne Kreuz auf dem Antrag keine Ausfertigung, falls ich eine Zwischenverfügung erlasse weise ich aber vorab darauf hin. Dann kommt auch der Antrag. Nur deswegen gibt es aber keine Zwischenverfügung, also geht die begl. Abschrift raus. Manchmal reichen die GVs dann die beglaubigte Abschrift an uns zurück und teilen mit, dass sie von einer begl. Abschrift keine begl. Abschriften erteilen können - ohne mir jedoch die Rechtsgrundlage erläutern zu können.

    Hier noch eine Nachfrage, da unsere Geschäftsstellen gerade überfordert mit der Situation sind. Stellt ihr dann 1 begl. Abschrift vom Pfüb her und übersendet sie dem GV oder fertigt ihr 3 beglaubigte Abschriften für den GV?

  • Eine beglaubigte Abschrift. Die weiteren Abschriften fertigt der GV selbst. Gibt aber immer wieder mal Probleme weil die GVs uns das zurückschicken und auf einer Ausfertigung bestehen.

    Bei kostenbefreiten Gläubigern und PKH müsst ihr allerdings beglaubigte Abschriften für alle DS und den Schuldner an den GV schicken.

    Ich stell mal meinen Hinweis an die GV-Verteilerstelle/Geschäftsstellen dazu ein:

    Die Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist eine Zustellung im Parteibetrieb, die lediglich durch die Geschäftsstelle – auf Antrag – vermittelt wird. Das Gericht stellt daher keine Abschriften her. Die Abschriften der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse fertigt der Gerichtsvollzieher nach § 193 ZPO grundsätzlich selbst, außer bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder kostenbefreiten Gläubigern, hier ist gemäß §§ 192 Satz 2 ZPO, § 16 Abs. 2 S. 3 GVGA, § 64 SGB X das Gericht zur Fertigung von Abschriften für jeden Drittschuldner und den Schuldner verpflichtet. Ansonsten kann eine unveränderte Weitergabe der vom Gläubiger eingereichten Antragskopien erfolgen, ob diese von den Gerichtsvollziehern genutzt werden liegt in deren Ermessen. Eine Übertragung von Änderungen aus dem Originalbeschluss in die Kopien oder eine Beglaubigung ist nicht erforderlich, auch sind keine zusätzlichen Ausdrucke aus dem ERV zu fertigen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!