So lange her, und noch kein Stück weitergekommen .....
Wir hatten mal über längere Zeit folgenden Autotext in Verwendung:
"Es sind 2 weitere Abschriften Ihres Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorzulegen. Abschriften werden insgesamt benötigt für die anfallenden Zustellungen an (alle) Drittschuldner, den Schuldner und den Gläubiger. Das Vollstreckungsgericht gibt dem (1.) Gerichtsvollzieher eine Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der sodann Abschriften zu beglaubigen und zuzustellen hat. Entgegen einer früheren Rechtslage sind die Gerichtsvollzieher nicht mehr berechtigt, auf Kosten der Gläubiger für selbst erstellte Kopien Kosten zu verlangen und diese dann für sich selbst zu vereinnahmen. Sie müssten, sofern die betreffenden Abschriften nicht in ausreichender Stückzahl vorgelegt werden, die Kopien dann auf eigene Kosten erstellen und bekämen sie nicht ersetzt. Die kann angesichts der Massenverfahren mit erheblichem Papierumfang von diesen nicht verlangt werden.
Zumindest einem gewerbsmäßig tätigem Gläubiger/ Gläubigervertreter (Rechtsanwälte, Inkassodienstleister etc.) ist die Vorlage der Abschriften in ausreichender Stückzahl abzuverlangen (AG Bayreuth, Beschluss vom 4.7.2013, 2 M 21061/13, in Bestätigung des AG Dresden, 500 M 7219/2009).
Die Vermittlung der Zustellung erfolgt nach Eingang der hiermit angeforderten weiteren Abschriften."
Aber nun ist man auch wieder abgekommen von der Nachforderung der Abschriften, weil das einfach die Verfahrensabläufe zu sehr gehemmt hat und manche Gläubigervertreter zwar dann die Abschriften nachreichten, aber bereits beim nachfolgenden Antrag wieder zu wenig einreichten. Letztlich ist die Geschäftsstelle auch nur der Vermittler. Und man kann als Gericht ganz sicher keine PfÜB-Antrag zurückweisen, nur weil Abschriften fehlten. Wenn man also ohnehin kein Druckmittel hat, kann man es auch gleich sein lassen. Dann bekommen die GV eben nur die eine Ausfertigung und müssen sich eben (weiter) massiv aufregen, dass sie die Kopien praktisch ohne Auslagenersatz selbst erstellen müssen, weil sie die Auslagen zwar den Gläubigern in Rechnung stellen, aber an ihren obersten Dienstherrn (wenigstens hier) nach wie vor abführen müssen, stattdessen nur eine nicht kostendeckende Pauschale bekommen.