PfÜB - ausreichende Anzahl von Abschriften

  • So lange her, und noch kein Stück weitergekommen ..... :(

    Wir hatten mal über längere Zeit folgenden Autotext in Verwendung:


    "Es sind 2 weitere Abschriften Ihres Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorzulegen. Abschriften werden insgesamt benötigt für die anfallenden Zustellungen an (alle) Drittschuldner, den Schuldner und den Gläubiger. Das Vollstreckungsgericht gibt dem (1.) Gerichtsvollzieher eine Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der sodann Abschriften zu beglaubigen und zuzustellen hat. Entgegen einer früheren Rechtslage sind die Gerichtsvollzieher nicht mehr berechtigt, auf Kosten der Gläubiger für selbst erstellte Kopien Kosten zu verlangen und diese dann für sich selbst zu vereinnahmen. Sie müssten, sofern die betreffenden Abschriften nicht in ausreichender Stückzahl vorgelegt werden, die Kopien dann auf eigene Kosten erstellen und bekämen sie nicht ersetzt. Die kann angesichts der Massenverfahren mit erheblichem Papierumfang von diesen nicht verlangt werden.
    Zumindest einem gewerbsmäßig tätigem Gläubiger/ Gläubigervertreter (Rechtsanwälte, Inkassodienstleister etc.) ist die Vorlage der Abschriften in ausreichender Stückzahl abzuverlangen (AG Bayreuth, Beschluss vom 4.7.2013, 2 M 21061/13, in Bestätigung des AG Dresden, 500 M 7219/2009).

    Die Vermittlung der Zustellung erfolgt nach Eingang der hiermit angeforderten weiteren Abschriften."

    Aber nun ist man auch wieder abgekommen von der Nachforderung der Abschriften, weil das einfach die Verfahrensabläufe zu sehr gehemmt hat und manche Gläubigervertreter zwar dann die Abschriften nachreichten, aber bereits beim nachfolgenden Antrag wieder zu wenig einreichten. Letztlich ist die Geschäftsstelle auch nur der Vermittler. Und man kann als Gericht ganz sicher keine PfÜB-Antrag zurückweisen, nur weil Abschriften fehlten. Wenn man also ohnehin kein Druckmittel hat, kann man es auch gleich sein lassen. Dann bekommen die GV eben nur die eine Ausfertigung und müssen sich eben (weiter) massiv aufregen, dass sie die Kopien praktisch ohne Auslagenersatz selbst erstellen müssen, weil sie die Auslagen zwar den Gläubigern in Rechnung stellen, aber an ihren obersten Dienstherrn (wenigstens hier) nach wie vor abführen müssen, stattdessen nur eine nicht kostendeckende Pauschale bekommen.

  • Ich werde weiterhin die vollständige Anzahl einreichen und Erinnerung einlegen, wenn ich Kopieauslagen in Rechnung gestellt bekomme (bin ich ja irgendwie auch dazu gezwungen, da ich die Rechnung "sachlich richtig und rechnerisch geprüft" bescheinigen muss und ich dies irgendwie nicht mit gutem Gewissen tun kann - immerhin verdoppeln sich unsere Kosten dann dadurch, wenn ich die Auslagen für die Kopien überweise).

    Irgendwann wird dann evtl. ein Gericht darüber entscheiden, ob ich jetzt 2 oder 4 Stück ausdrucken und einreichen muss. Und was das Vollstreckungsgericht oder der Gerichtsvollzieher mit meinem Antrag tun muss.


    Ich hatte letzten Monat ein sehr konstruktives Gespräch mit einem Gerichtsvollzieher. In diesem Gespräch stellte sich heraus, dass es sich um den GV aus #19 handelte. Er erzählte mir wieso es dazu kam, dass es mittlerweile so gehandhabt wird wie er es tut. Ich will da jetzt keine Interna von diesem Gericht veröffentlichen, aber es gab da wohl so eine Anweisung von oben...
    Aber er wollte es bei seiner Aufsicht anregen, dass bei befreiten Behörden eben doch beglaubigt werden sollte, damit diesen kein Nachteil entsteht.


    In Bayern besteht übrigens auch, soweit ich weiß, die Abführpflicht...
    Ich hab die Bitte der Gerichtsvollzieherin jetzt jedenfalls in mein Anschreiben zum Auftrag mit rein genommen - mal schauen was dabei raus kommt.

  • Ein Gericht (Amtsgericht München) hat über meine Erinnerung entschieden.
    Erinnerung Ablehnung Pfüb Kosten GV v. AG München.pdf
    Ich leg jetzt zwar noch sofortige Beschwerde ein und lass das LG darüber schauen, aber wenn das dann auch dieser Meinung ist, dann:

    ...bekommen die GV eben nur die eine Ausfertigung und müssen sich eben (weiter) massiv aufregen, dass sie die Kopien praktisch ohne Auslagenersatz selbst erstellen müssen, weil sie die Auslagen zwar den Gläubigern in Rechnung stellen, aber an ihren obersten Dienstherrn (wenigstens hier) nach wie vor abführen müssen, stattdessen nur eine nicht kostendeckende Pauschale bekommen.


    :teufel:

  • Meine Frage passt vielleicht ganz gut hier rein:

    Derzeit häuft es sich, dass Gl.-(Vertreter) auf Seite 1 im Passus "Es wird gemäß .... Antrag gestellt auf" Folgendes ergänzen: "Beschlussausfertigung" (trotzdem Vermittlung der Zustellung beantragt)


    Welchen Sinn hat das bzw. besteht überhaupt ein entsprechender Anspruch des Gläubigers? Ist zu unterscheiden, ob er Abschriften seines Pfüb-Antrages eingereicht hat oder nicht? :gruebel:

  • Was verfügst du denn grundsätzlich, in welcher Form der PfÜb zur Zustellung an den GV vermittelt werden soll ?

    eine Beschlussausfertigung + ggf. x Abschriften (je nach Zahl der vom Gläubiger eingereichten Antragsformulare)

    Mach ich genauso.
    Und damit kommst du dem "Antrag" doch ohnehin bereits nach, selbst wenn er gar nicht gestellt wird.
    Dieser ausdrückliche "Antrag" auf Erteilung einer PfÜb-Ausfertigung hat wohl vermeintlich was mit den "neuen" § 317 ZPO, § 169 ZPO (seit 1.7.2014) zu tun, vermute ich.

  • Was verfügst du denn grundsätzlich, in welcher Form der PfÜb zur Zustellung an den GV vermittelt werden soll ?

    eine Beschlussausfertigung + ggf. x Abschriften (je nach Zahl der vom Gläubiger eingereichten Antragsformulare)

    Mach ich genauso.
    Und damit kommst du dem "Antrag" doch ohnehin bereits nach, selbst wenn er gar nicht gestellt wird.
    Dieser ausdrückliche "Antrag" auf Erteilung einer PfÜb-Ausfertigung hat wohl vermeintlich was mit den "neuen" § 317 ZPO, § 169 ZPO (seit 1.7.2014) zu tun, vermute ich.


    Ich verstehe den Antrag des Gläubigers allerdings so, dass er eine Ausfertigung des erlassenen Pfüb erhalten möchte (für seine Unterlagen oder warum auch immer).

    Nach unserer Verfügung geht diese aber den GV zur Zustellung an den Drittschuldner.

    Oder habe ich einen Denkfehler? :gruebel:

  • Und danach erhält er vom GV die PfÜb-Ausfertigung mit den ZU-Nachweisen übersandt, also alles tutti.

  • Und danach erhält er vom GV die PfÜb-Ausfertigung mit den ZU-Nachweisen übersandt, also alles tutti.

    Wenn er vorher eine haben will, warum auch immer, kann ihm das m.E. auch nicht verwehrt werden, § 299 Abs. 1 ZPO.


    An diese Regelung hatte ich noch nicht gedacht. :daumenrau

    Weshalb manchen Gl. die Erlassnachricht nicht reicht und die spätere Übersendung der Ausfertigung durch den GVZ erschließt sich mir allerdings nicht.

  • Ich glaube mich dunkel zu erinnern, irgendwo den Tip für die Beantragung eines PfÜB gelesen zu haben, dass die Ausfertigung beantragt werden soll, da es dann (angeblich) beim GVZ schneller gehen würde. :gruebel:

    Ich muss jedoch gestehen, dass es 1. schon eine Weile her ist, das gelesen zu haben und sich mir 2. der Sinn nicht erschlossen hat, so dass ich es möglicherweise auch wieder verdrängt bzw mir den Grund falsch gemerkt habe. Wenn ich es nicht vergesse, schau ich Montag im Büro mal, ob ich den Tip mit der Begründung wiederfinde.

  • Ich glaube mich dunkel zu erinnern, irgendwo den Tip für die Beantragung eines PfÜB gelesen zu haben, dass die Ausfertigung beantragt werden soll, da es dann (angeblich) beim GVZ schneller gehen würde. :gruebel:

    Ich muss jedoch gestehen, dass es 1. schon eine Weile her ist, das gelesen zu haben und sich mir 2. der Sinn nicht erschlossen hat, so dass ich es möglicherweise auch wieder verdrängt bzw mir den Grund falsch gemerkt habe. Wenn ich es nicht vergesse, schau ich Montag im Büro mal, ob ich den Tip mit der Begründung wiederfinde.


    Ok, ich bin gespannt. Ein Zusammenhang mit dem GVZ kann an sich nicht bestehen. Manche Gläubiger möchten eine Ausfertigung des Pfüb zugesandt haben, bevor diesen der GVZ überhaupt erst einmal gesehen hat.

  • Ich glaube mich dunkel zu erinnern, irgendwo den Tip für die Beantragung eines PfÜB gelesen zu haben, dass die Ausfertigung beantragt werden soll, da es dann (angeblich) beim GVZ schneller gehen würde. :gruebel:

    Ich muss jedoch gestehen, dass es 1. schon eine Weile her ist, das gelesen zu haben und sich mir 2. der Sinn nicht erschlossen hat, so dass ich es möglicherweise auch wieder verdrängt bzw mir den Grund falsch gemerkt habe. Wenn ich es nicht vergesse, schau ich Montag im Büro mal, ob ich den Tip mit der Begründung wiederfinde.


    Ok, ich bin gespannt. Ein Zusammenhang mit dem GVZ kann an sich nicht bestehen. Manche Gläubiger möchten eine Ausfertigung des Pfüb zugesandt haben, bevor diesen der GVZ überhaupt erst einmal gesehen hat.

    So "zusätzlich" verstehe ich diese "Anträge" nicht. Da ist in einem Leer-Kreuz-Feld irgendwo auf S. 1 ein Kreuz gesetzt. Dahinter steht PfÜb-Ausfertigung. Denke ich bei mir: Alles gut Kollege, PfÜb-Ausfertigung verfüg ich hier eh - und normal weiter im Text, wie gewohnt und gewöhnlich.

  • Ich glaube mich dunkel zu erinnern, irgendwo den Tip für die Beantragung eines PfÜB gelesen zu haben, dass die Ausfertigung beantragt werden soll, da es dann (angeblich) beim GVZ schneller gehen würde. :gruebel:

    Ich muss jedoch gestehen, dass es 1. schon eine Weile her ist, das gelesen zu haben und sich mir 2. der Sinn nicht erschlossen hat, so dass ich es möglicherweise auch wieder verdrängt bzw mir den Grund falsch gemerkt habe. Wenn ich es nicht vergesse, schau ich Montag im Büro mal, ob ich den Tip mit der Begründung wiederfinde.


    Jau, such' mal raus.

    Ist mir zwar unerklärlich, dieser "Tip",
    aber überrasch' mich ...

    :D

  • Ich glaube mich dunkel zu erinnern, irgendwo den Tip für die Beantragung eines PfÜB gelesen zu haben, dass die Ausfertigung beantragt werden soll, da es dann (angeblich) beim GVZ schneller gehen würde. :gruebel: Ich muss jedoch gestehen, dass es 1. schon eine Weile her ist, das gelesen zu haben und sich mir 2. der Sinn nicht erschlossen hat, so dass ich es möglicherweise auch wieder verdrängt bzw mir den Grund falsch gemerkt habe. Wenn ich es nicht vergesse, schau ich Montag im Büro mal, ob ich den Tip mit der Begründung wiederfinde.

    Jau, such' mal raus. Ist mir zwar unerklärlich, dieser "Tip", aber überrasch' mich ... :D

    Relativ einfach. Die Dauer der Zustellung durch den GVZ ist in ganz Deutschland sehr verschieden. Bei den meisten Gerichten dauert es nach meiner Erfahrung ca. 10 Tage, bei manchen geht es schneller, bei einigen dauert es aber auch betraechtlich laenger. 4 Wochen und mehr erlebe ich selbst immer wieder und aergere mich dann stets aufs neu. Grossglaeubiger haben meistens ihren eigenen GVZ, der fuer sie auch alle Zustellungen z.B. von Grundschuldbestellungsurkunden uebernimmt. Manchmal nimmt der Glaeubiger dann diesen GVZ auch fuer die Zustellung des PfueB, weil er dann weiss, dass das Ding am uebernaechsten Tag per Postzustellungsurkunde beim Drittschuldner eingeht. Time matters. Dieses Vorgehen bringt zwar den Verlust des Anspruches auf Drittschuldnerauskunft mit sich. Aber nahezu alle institutionellen Drittschuldner wie Banken, Finanzamt oder Arbeitgeber schicken die Drittschuldnererklaerung ja dennoch fleissig raus, also kann man das in Kauf nehmen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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