Wenn der Erwerber in Vollmacht des Eigentümers ein Grundpfandrecht zur Finanzierung bestellt, wird häufig in die Grundschuldbestellung eine vorläufige Einschränkung der Sicherungsabrede mit aufgenommen.
Ich frage mich, was das eigentlich soll?
Grundsätzlich handelt es sich bei der Sicherungsabrede doch um einen Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer - also zwischen Eigentümer und Bank. Dieser Vertrag wird nicht dinglicher Inhalt des Grundschuld.
Was also soll es bringen, wenn nun in der Grundschuldbestellungsurkunde einer der Vertragsparteien - nämlich der Sicherungsgeber - einseitig diese Abrede schuldrechtlich einschränkt? Das entfaltet doch ohne Mitwirkung der Bank gar keine Wirkung.
Und warum soll nach manchen Belastungsvollmachten diese Einschränkung dann auch noch innerhalb der Grundschuldbestellungsurkunde erfolgen? Das hat doch da eigentlich nichts verloren, da die ursrüngliche Abrede doch auch dort nicht zu finden ist.