Einschränkung Sicherungsabrede: Warum?

  • Wenn der Erwerber in Vollmacht des Eigentümers ein Grundpfandrecht zur Finanzierung bestellt, wird häufig in die Grundschuldbestellung eine vorläufige Einschränkung der Sicherungsabrede mit aufgenommen.

    Ich frage mich, was das eigentlich soll?

    Grundsätzlich handelt es sich bei der Sicherungsabrede doch um einen Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer - also zwischen Eigentümer und Bank. Dieser Vertrag wird nicht dinglicher Inhalt des Grundschuld.
    Was also soll es bringen, wenn nun in der Grundschuldbestellungsurkunde einer der Vertragsparteien - nämlich der Sicherungsgeber - einseitig diese Abrede schuldrechtlich einschränkt? Das entfaltet doch ohne Mitwirkung der Bank gar keine Wirkung. :gruebel:

    Und warum soll nach manchen Belastungsvollmachten diese Einschränkung dann auch noch innerhalb der Grundschuldbestellungsurkunde erfolgen? Das hat doch da eigentlich nichts verloren, da die ursrüngliche Abrede doch auch dort nicht zu finden ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Diese Vereinbarungen dienen dem Schutz des Verkäufers. Es soll dadurch auch im Verhältnis zum Verkäufer sichergestellt werden, dass die Grundschuld nur für den Kaufpreis verwendet werden darf bzw. die Grundschuld im Falle einer Nichtzahlung/Rückabwicklung des Kaufvertrages wieder aus dem Grundbuch verschwindet.

  • Okay, aber wenn die Bank gar nicht mitwirkt, wird die Einschränkung doch gar nicht Vertragsbestandteil.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Verhältnis zum Verkäufer gilt die Einschränkung auch für die Bank; denn die Bank kann aus der Grundschuld doch nicht mehr Rechte herleiten, als die vom Verkäufer abgegebene Bewilligung hergibt.

  • Das wäre so, wenn die Sicherungsabrede bzw. die Einschränkung dinglicher Grundschuldinhalt sein würde. Das dürfte doch aber nie der Fall sein, denke ich. Oder?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Wenn ich das richtig sehe, stellt das ein Angebot des Sicherungsgeber dar, das der Gläubiger im Zusammenhang mit der Einigung über die Grundschuldbestellung annehmen muß (vgl. Schöner/Stöber Rn 3158 am Ende).

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