Aufschiebend bedingter Kaufvertrag - Eintragung Auflassungsvormerkung

  • Habe hier folgenden Fall:

    Eintragen soll ich eine Auflassungsvormerkung aufgrund des in dem aufschiebend bedingten Kaufvertrag, welcher auc ein Mietvertrag zwischen Käufer und Verkäufer enthält.
    Der entscheidende Passus sieht wie folgt aus:
    Der KV wird aufschiebend bedingt geschlossen. Bedingung gilt als eingetragen, wenn der Käufer erklärt, dass er den Kaufvertrag, wie er in dieser Urkunde niedergelegt ist, als für sich verbindlich wünscht. Die Erklärung muss notariell beurkundet werden. Die Erklärung für den Bedingungseintritt kann zunächst nur bis zum ....... erklärt werden. Zur Fristwahrung genügt die Beurkundung der Ausübungserklärung. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, den diese Erklärung beurkundenden Notar anzuweisen unverzüglich eine Ausfertigung dem Verkäufer zuzuleiten.
    Wird die Erklärung nicht bis zu dem vorgenannten Termin abgegeben, so ist die Ausübung nicht unmöglich. Jedoch kann der Verkäufer dem Käufer eine Frist von 1 Monat setzen, nach deren Ablauf ein Bedingsunseintritt nicht mehr erklärt werden kann. Die Fristsetzung bedarf der Schriftform. Entscheidend für die Fristwahrung ist wiederum die Beurkundung der Ausübungserklärung.
    Ein Bedingungseintritt ist nicht mehr möglich, wann das im Teil B dieser Urkunde vereinbarte Mietverhältnis wegen außerordentlicher kündigung durch den Verkäufer oder wegen außerordentlicher kündigung durch den Mieter beendet ist. Beide Parteien sind verpflichtet, den´Notar über eine außerordentliche Kündigung uvnerzüglich zu informieren. Der Käufer tritt für den Fall, dass er vor Bedingungseintritt zuerst verstirbt, ein Recht auf Erklärung des Bedingungseintritts an seine Erben ab.

    Eintragungsfähig?:gruebel:

  • Klingt für mich ähnlich wie ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Da kann ja durchaus eine AV eingetragen werden, weil sich der Eigt. bereits- zumindest für die Gültigkeitsdauer - gebunden hat.

    Daher halte ich die AV hier auch für eintragbar.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir liegt genau so ein Fall vor.

    Damals, bei Beurkundung des aufschiebend bedingten Kaufvertrages haben die Parteien auch die (unbedingte!) Auflassung erklärt und die Umschreibung bewilligt und beantragt.

    Unter Vorlage der UB (...) soll ich jetzt umschreiben (Notarantrag gemäß § 15 GBO). Die Angebotsannahme liegt mir nicht vor.

    Wegen des Abstraktionsprinzips kann mir das doch egal sein und ich kann eintragen, oder?

    (Ich finde das von dem Notar zwar echt mutig, die Auflassung damals schon in den Umlauf gebracht zu haben und ohne Ausfertigungssperre oder so gearbeitet zu haben, aber das ist ja nicht unser Problem)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!