Folgender Vergleich:
Ab dem Monat nach Wegfall der Belastungen X-Dorf (A-Bank und B-Bank Konto ...) schuldet der Antragsgegner einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. xtausend Euro etc. etc.
Vorgelegt werden:
Die notarielle Urkunde, ausweislich der die Erwerberin (Tochter von Antragsteller und -gegner) die im Grundbuch eingetragene Belastung samt Forderung der B-Bank übernimmt.
Die privatschriftliche Erklärung der B-Bank, dass sie damit einverstanden sei; von dieser privatschriftlichen Erklärung ist eine notariell beglaubigte Abschrift gefertigt worden.
Von der A-Bank weiß das Grundbuch überhaupt nichts. In der genannten notariellen Urkunde findet sich aber der Hinweis, dass für die Tilgung der Grundschuld der B-Bank folgende Versicherungen abgeschlossen worden seien:
A-Bank mit einer monatlichen Versicherungsprämie von ...
C-Bank, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses stillgelegt
Die Übernehmerin hat sich verpflichtet, diese Versicherungsprämien zu übernehmen.
Meine Probleme:
"die Belastungen X-Dorf" ist, freundlich gesagt, sehr auslegungsbedürftig. Dass Grundbesitz gemeint sein könnte, erschließt sich nur im Zusammenhang mit der vorgelegten Urkunde, nicht indes aus dem Vergleich selbst. Die Grundbuchblattstelle ist schon gar nicht genannt. Bereits aus diesem Grunde sehe ich mich nicht wirklich in der Lage, die Klausel zu erteilen.
Der Wegfall der Verpflichtung der B-Bank ist nicht ausreichend nachgewiesen, weil deren Erklärung zumindest öffentlich beglaubigt sein muss.
Der Wegfall der Verpflichtung der A-Bank ist nicht nachgewiesen, weil die Zustimmung der A-Bank gar nicht vorliegt.
Dasselbe gilt für die C-Bank, von der man im Zweifel annehmen muss, dass auch diese Belastung erst einmal weggefallen sein muss.
Liege ich da richtig (insbesondere mit dem ersten Absatz meiner Probleme)? Falls ja: Möglich für den Vollstreckungsgläubiger wäre doch hier allenfalls eine Klauselklage, bei der die sich streiten mögen, was denn nun für die Erteilung der Klausel eingetreten sein muss?