Mit Einzug der neuen Formulare ist mir aufgefallen, dass einige Anwaltskanzleien die gepfändete Forderung nicht mehr zur Einziehung, sondern an Zahlungs statt überwiesen haben wollen.
Bei der Überweisung an Zahlungs statt erlischt ja die Titelforderung gegenüber dem Schuldner mit Wirksamwerden des Überweisungsbeschlusses, und zwar unabhängig von der Einbringlichkeit der Forderung, § 835 (2) ZPO. Die Überweisung wirkt dann wie eine Abtretung.
Da dies kaum ein Schuldner wissen wird, frage ich mich gerade, ob ein entsprechender kurzer Hinweis im PfÜb angebracht wäre. Wie handhabt ihr das denn?
Auf dieses Katastrophenkästchen wurden wir freundlicherweise in einem Seminar bereits im letzten Herbst hingewiesen. Das Entsetzen war groß, und da waren nur Leute anwesend, die mit PfÜBs oft zu tun haben, aber augenscheinlich von sowas noch nie was gehört hatten. Wie mag das erst sein, wenn ein Gläubiger den Antrag heldenhaft ohne anwaltliche Vertretung stellt?