neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Allerdings haben die grünen Abschnitte des Vordrucks eher das Problem, dass beim kopieren die Lesbarkeit deutlich leidet.

    Ich lese hier häufig von Kopien der grünen Anträge. Erübrigt sich künftig das Einreichen der Beschlussentwürfe in passender Anzahl oder warum wird kopiert? Wenn ich die Beschlussentwürfe sofort in s/w ausdrucken sind die noch gut leserlich.
    Wenn die erlassenen Beschlüsse vom Gericht kopiert werden, spare ich mir dem nächst die weiteren Ausfertigungen im Entwurf.

  • Ich habe noch ein ganz anderes Problem: Sitze gerade vor einem "neuen" Formularantrag. Antrag ist auf Seite 1 unterschrieben mit einem unleserlichen Krakel. Gläubiger ist laut beiliegendem Entwurf vertreten durch eine Forderungsmanagement GmbH. Woher weiß ich denn jetzt, wer mir den Antrag geschickt hat? War es der Gläubiger selbst, der im Entwurf genannte Vertreter oder vielleicht jemand ganz anderes? Früher hatte ich einen Briefkopf und unter der Unterschrift stand in Druckbuchstaben der Name des Unterzeichners. Da wusste ich, wohin ich meine Zwischenverfügung schicke und von wem ich Vollmacht brauche. Wie geht ihr damit um? :confused:

  • Zu Frage von Geniesserin: Die Einreichung der benötigten Anzahl von Pfübs war -meines Wissens nach - gesetzlich nie vorgeschrieben, wurde aber in der Praxis gemacht, weil es billiger ist. Daran hat sich nichts geändert. Wenn die entsprechenden Exemplare fehlen, muss der Gerichtsvollzieher sie herstellen. Und das tut er nur gegen Kohle. Eigenartigerweise ist aber festzustellen, dass plötzlich, wenn ein neuer Vordruck eingereicht wird, nur ein (1) Exemplar eingereicht wird. Aber ich denke, das renkt sich wieder ein, wenn die Gerichtsvollzieher die ersten Rechnungen gestellt haben.

  • Allerdings haben die grünen Abschnitte des Vordrucks eher das Problem, dass beim kopieren die Lesbarkeit deutlich leidet.

    Ich lese hier häufig von Kopien der grünen Anträge. Erübrigt sich künftig das Einreichen der Beschlussentwürfe in passender Anzahl oder warum wird kopiert? Wenn ich die Beschlussentwürfe sofort in s/w ausdrucken sind die noch gut leserlich.
    Wenn die erlassenen Beschlüsse vom Gericht kopiert werden, spare ich mir dem nächst die weiteren Ausfertigungen im Entwurf.

    Also wir kopieren hier nix sondern fordern ausreichend Entwürfe an ;)

  • Zu Frage von Geniesserin: Die Einreichung der benötigten Anzahl von Pfübs war -meines Wissens nach - gesetzlich nie vorgeschrieben, wurde aber in der Praxis gemacht, weil es billiger ist. Daran hat sich nichts geändert. Wenn die entsprechenden Exemplare fehlen, muss der Gerichtsvollzieher sie herstellen. Und das tut er nur gegen Kohle. Eigenartigerweise ist aber festzustellen, dass plötzlich, wenn ein neuer Vordruck eingereicht wird, nur ein (1) Exemplar eingereicht wird. Aber ich denke, das renkt sich wieder ein, wenn die Gerichtsvollzieher die ersten Rechnungen gestellt haben.

    Öhm... wie soll denn der Gerichtsvollzieher davon profitieren, wenn ich den Antrag mehrfach einreiche, der aber doch erstmal erlassen werden muss? Meine Blankoanträge nützen in diesem Zusammenhang ja nix, der erlassene PfÜB mit allem Gestempel etc. muss ja ohnehin zur Zustellung kopiert werden. Mir hat sich da die Einreichung von zig Kopien ehrlich gesagt noch nie erschlossen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Liegen dem Pfüb-Antrag die erforderliche Anzahl Abschriften bei, hat die Geschäftsstelle nach Erlass des Pfüb eine Ausfertigung und Abschriften hergestellt und das ging dann alles an den GV. Der GV musste "nur noch" zustellen. Wurde der Antrag nur 1-fach eingereicht, wurde nach Erlass des Pfüb eine Ausfertigung bei Gericht erstellt und dem GV übersandt. Von dieser Ausfertigung muss der GV Abschriften erstellen (die er dann zustellt). Und das kostet zusätzlich.

  • Also bei uns wird das unterschriebene Original kopiert und wir geben die entsprechenden Ausfertigungen hinaus. Zusätzliche Kosten fallen da nicht an. Das mit dem Kopieren hat den praktischen Grund, dass da die Geschäftsstelle nicht sämtliche Pfübse durchsehen muss, ob da irgendetwas abgeändert oder ergänzt wurde. Das müsste ja sonst auch auf sämtlichen Ausfertigungen nachgetragen werden, Fehler sind da vorprogrammiert. Antrag in einfacher Ausfertigung reicht uns deshalb, ich bin eigentlich ganz froh, dass mir da nicht ein vierfacher Packen die Akten dick macht.
    Folglich ist mir auch die Farbe egal. Ich selber brauche das nicht in Grün, wir können auch nur s/w ausdrucken. Und mal ganz ehrlich: kommt man sich da nicht etwas, nun ja, komisch vor, wenn man die Farbe beanstandet? Als Bürger würde ich mir da auch meinen Teil denken.

  • Also bei uns wird das unterschriebene Original kopiert und wir geben die entsprechenden Ausfertigungen hinaus. Zusätzliche Kosten fallen da nicht an. Das mit dem Kopieren hat den praktischen Grund, dass da die Geschäftsstelle nicht sämtliche Pfübse durchsehen muss, ob da irgendetwas abgeändert oder ergänzt wurde. Das müsste ja sonst auch auf sämtlichen Ausfertigungen nachgetragen werden, Fehler sind da vorprogrammiert. Antrag in einfacher Ausfertigung reicht uns deshalb, ich bin eigentlich ganz froh, dass mir da nicht ein vierfacher Packen die Akten dick macht.
    Folglich ist mir auch die Farbe egal. Ich selber brauche das nicht in Grün, wir können auch nur s/w ausdrucken. Und mal ganz ehrlich: kommt man sich da nicht etwas, nun ja, komisch vor, wenn man die Farbe beanstandet? Als Bürger würde ich mir da auch meinen Teil denken.

    :daumenrau

    Und, wie gesagt: bisher kamen wir hier in der Kanzlei auch ganz gut ohne Farbdrucker aus. Ehrlich gesagt finde ich die Anschaffung eines solchen nur aus dem Grund, vielleicht alle Monate einen PfÜB zu haben (mehr sind es hier wirklich nicht), ein wenig bizarr. Nun mag es zwar sein, dass der "Bürger" noch eher einen Farb(-tintenstrahl-)drucker zu Hause stehen hat als Kanzleien, die im allgemeinen Text ausdrucken müssen, sonst nix, und dafür aus Kosten- und Geschwindigkeitsgründen sinnvollerweise einen s/w-Laserdrucker nutzen, aber ich werde das dumpfe Gefühl nicht los, dass über die ganze Sache im Vorfeld in etwa so intensiv nachgedacht wurde wie über das grässliche Kapitel "Anrechnung der Geschäftsgebühr und § 15 a RVG"...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • auch ich schlage mich gerade mit der nicht ganz vorteilhaften "Forderungsaufstellung" (wenn man es denn so nennen kann :gruebel:) herum.
    Ich habe immer wieder das Problem, dass da steht bspw. HF 1.000 €, Zinsen 25,00 € nebst weiterer Zinsen.

    Woher soll ich denn jetzt wissen ob der Zins (Beginn, Zinssatz, Höhe) richtig berechnet wurde? Nicht das ich das nachrechne... aber ich schau schon nach Beginn Höhe und Betrag...

  • auch ich schlage mich gerade mit der nicht ganz vorteilhaften "Forderungsaufstellung" (wenn man es denn so nennen kann :gruebel:) herum.
    Ich habe immer wieder das Problem, dass da steht bspw. HF 1.000 €, Zinsen 25,00 € nebst weiterer Zinsen.

    Woher soll ich denn jetzt wissen ob der Zins (Beginn, Zinssatz, Höhe) richtig berechnet wurde? Nicht das ich das nachrechne... aber ich schau schon nach Beginn Höhe und Betrag...

    Die für die Zinsberechnung erforderlichen Daten müssten sich doch aus dem Titel ergeben.

    Wie hast Du denn bisher die Richtigkeit der Zinsen überprüft ohne nachzurechnen?

  • auch ich schlage mich gerade mit der nicht ganz vorteilhaften "Forderungsaufstellung" (wenn man es denn so nennen kann :gruebel:) herum.
    Ich habe immer wieder das Problem, dass da steht bspw. HF 1.000 €, Zinsen 25,00 € nebst weiterer Zinsen.

    Woher soll ich denn jetzt wissen ob der Zins (Beginn, Zinssatz, Höhe) richtig berechnet wurde? Nicht das ich das nachrechne... aber ich schau schon nach Beginn Höhe und Betrag...


    Ich find allgemeine die gesamte Seite bezüglich der Forderungaufstellung ziemlich unvorteilhaft. Solange aber immer noch ne vernünftige Forderungsaufstellung eingereicht wird, ist das m.E. aber ausreichend....

    Also alles was vor dem 1.3. eingegangen ist, kann ich auch noch nach "altem Muster" erlassen ja.. So weit so gut. Zwei Fragen stellen sich mir aber noch...

    1. Sollte jemand nach dem 1.3. den Pfüb ohne Formular beantragen.. Zwischenverfügung oder Zurückweisung?

    2. Wenn nun der Antrag vor dem 1.3. eingeht, ich aber zwischenverfügt habt und die berichtigten/ergänzenden Unterlagen erst nach dem 01.03. eingehen, kann trotzdem ohne Formular erlassen werden?

    3 Mal editiert, zuletzt von Mäkelburger (28. Februar 2013 um 15:59) aus folgendem Grund: etwas hinzugefügt

  • So, heute war der letzte Tag vor dem 1.3.:

    19 von 20 Neueingängen waren noch nicht auf dem ab morgen vorgeschriebenen Vordruck.

    Mir graut es vor den vielen Zwischenverfügungen ab morgen.

    Zurück mit dem Zusatz:

    "Wer lesen kann ist klar im Vorteil"

    Ich stelle mich mal darauf ein, dass die Zustellungen in den ersten vier Wochen merklich nachlassen und dann im gleichen Maße wieder zunehmen.

  • 1. Sollte jemand nach dem 1.3. den Pfüb ohne Formular beantragen.. Zwischenverfügung oder Zurückweisung?2. Wenn nun der Antrag vor dem 1.3. eingeht, ich aber zwischenverfügt habt und die berichtigten/ergänzenden Unterlagen erst nach dem 01.03. eingehen, kann trotzdem ohne Formular erlassen werden?

    Zu 1. Zwischenverfügung Zu 2. ja.Mal so vom praktischen Standpunkt aus. Seh allerdings auch vom pingeligen "Es geht ums Prinzip"-Standpunkt aus nichts anderes.

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