neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Erste Dienstaufsichtsbeschwerde – was wird mir vorgeworfen?


    Übertriebener Formalismus bei Seite 3 …….
    (dabei habe ich das Formular nicht verbrochen; kann ich das weiterleiten an das BMJ?)

    ….. das Gericht mag mich anweisen (!) …..
    Das hätte er nach seiner über 25-jährigen Zulassung als Rechtsanwalt……nicht erlebt…..

    Manchmal bin ich so müde

  • Hallo,

    wenn ich die neuen Formuale zum Erlass eines Pfüb verwende, müssen da mehrere Ausfertigungen ans Gericht? :gruebel:

    Danke!

    P.S. es ist mein erster Antrag mit den neuen Formularen. ;)

  • Das wäre schon nett, ja. ;) Vor der Zeit dieser netten Formulare war es ja auch so, dass mehrere Ausfertigungen eingereicht wurden. Jetzt nach der Einführungen sind die Anträge halt nur ... umfangreicher... geworden. ;)


  • Es gibt nun eine weitere Beschwerdeentscheidung zur Farbgestaltung des PFÜB-Antrages: LG Dortmund 9 T 118/13

    Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändung- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung abgelehnt, dass dieser nicht den farblichen Anforderungen der Anlage 2 zu § 2 ZVFV entspreche. Die farbliche Gestaltung, wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen (BGBl. 2012 I, 1821, 1822 ff), ist nach Auffassung der Kammer nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dieses ergibt sich nicht aus der Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und weder Sinn und Zweck des Gesetzes noch Erwägungen der Praktikabilität erfordern dies.......

  • Da die Frage gerade in einem Forum für ReNos entstanden ist, würde ich gerne mal die Meinung der hier vertretenen Rechtspfleger hören:

    In einem VB werden ja auch schon mal Bankrücklastkosten und Mahnkosten tituliert.
    Ich habe diese bislang unter "titulierte vorgerichtliche Kosten" auf Seite 3 eingetragen.
    Andere würden es wohl unter "festgesetzte Kosten" eintragen, hier trage ich lediglich die festgesetzte Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens ein.

    Wie würdet ihr das Formular verstehen wenn
    a) Bankrücklastkosten/Mahnkosten usw. ohne Zinsen als Nebenforderung tituliert sind
    b) Bankrücklastkosten/Mahnkosten usw. mit Zinsen als Nebenforderung tituliert sind

    Unser liebes Anwaltsprogramm schreibt die Bankrücklastkosten usw. übrigens automatisch in "bisherige Vollstreckungskosten" was ich jedesmal per Hand korrigiere.

  • Da die Frage gerade in einem Forum für ReNos entstanden ist, würde ich gerne mal die Meinung der hier vertretenen Rechtspfleger hören:

    In einem VB werden ja auch schon mal Bankrücklastkosten und Mahnkosten tituliert.
    Ich habe diese bislang unter "titulierte vorgerichtliche Kosten" auf Seite 3 eingetragen.
    Andere würden es wohl unter "festgesetzte Kosten" eintragen, hier trage ich lediglich die festgesetzte Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens ein.

    Wie würdet ihr das Formular verstehen wenn
    a) Bankrücklastkosten/Mahnkosten usw. ohne Zinsen als Nebenforderung tituliert sind
    b) Bankrücklastkosten/Mahnkosten usw. mit Zinsen als Nebenforderung tituliert sind

    Unser liebes Anwaltsprogramm schreibt die Bankrücklastkosten usw. übrigens automatisch in "bisherige Vollstreckungskosten" was ich jedesmal per Hand korrigiere.

    M.E. sind Bankrücklast/Mahnkosten "titulierte vorgerichtliche Kosten". Bei den Kosten des Mahn-/Vollstreckungsverfahrens handelt es sich um "Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides... Bisherige Vollstreckungskosten sind wie bisher auch nur die Kosten die auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erhalt/Erlass des Titels entstanden sind...

  • Da die Frage gerade in einem Forum für ReNos entstanden ist, würde ich gerne mal die Meinung der hier vertretenen Rechtspfleger hören:

    In einem VB werden ja auch schon mal Bankrücklastkosten und Mahnkosten tituliert.
    Ich habe diese bislang unter "titulierte vorgerichtliche Kosten" auf Seite 3 eingetragen.
    Andere würden es wohl unter "festgesetzte Kosten" eintragen, hier trage ich lediglich die festgesetzte Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens ein.

    Wie würdet ihr das Formular verstehen wenn
    a) Bankrücklastkosten/Mahnkosten usw. ohne Zinsen als Nebenforderung tituliert sind
    b) Bankrücklastkosten/Mahnkosten usw. mit Zinsen als Nebenforderung tituliert sind

    Unser liebes Anwaltsprogramm schreibt die Bankrücklastkosten usw. übrigens automatisch in "bisherige Vollstreckungskosten" was ich jedesmal per Hand korrigiere.

    M.E. sind Bankrücklast/Mahnkosten "titulierte vorgerichtliche Kosten". Bei den Kosten des Mahn-/Vollstreckungsverfahrens handelt es sich um "Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides... Bisherige Vollstreckungskosten sind wie bisher auch nur die Kosten die auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erhalt/Erlass des Titels entstanden sind...

    Seh´ich auch so

  • So sehe ich das auch !

  • Liebe Forianer,

    ich hätte zu dem neuen Formular und insbesondere zu der Seite 3 auch noch eine Frage.

    Antrag auf Pfüb ist ordnungsgemäß eingegangen, Seite 3 ist soweit auch ausgefüllt und zusätzlich noch mit einer Forderungsaufstellung untermauert.

    Nunmehr hat der Schuldner einen erheblichen Betrag an die Gläubigerin gezahlt, was Gl.-vertreterin mir auch schriftlich mit neuem FoKo mitteilt. Im Ergebnis sind die Kosten, Zinsen und ein Teil der Hauptforderung beglichen. Die verbliebene HF ist natürlich weiterhin zu verzinsen.

    Die Gl.-vertreterin möchte nun, dass ich die Seite 3 entsprechend des neuen FoKo's incl. weiterer Verzinsung etc. berichtige :eek:
    Würdet Ihr die Seite 3 berichtigen oder ist das nicht eher Sache des Gl?
    Ich persönlich bin der Meinung, dass die Gläubigerin die Berichtigung der Seite 3 vornehmen müsste und dies nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist. Mich interessiert, wie Ihr die Sache seht und anpacken würdet.

    Wie begegnet Ihr dem Argument, dass sich separate Seiten des Beschlussentwurfs nicht ausdrucken lassen?

    Vielen Dank für Eure Gedanken
    Gwen

  • alte Seite 3 komplett streichen bis auf Verweiskreuz auf das neue Forderungskonto, fertig - PfÜb zutreffend und effizient erlassen, Akte weg und kommt nicht wieder.

    (Da wirst du dir aber sicher auch anderes anhören können ;), schreib hin, schreib her, geht gar nix mehr - jedenfalls nicht schnell.)

  • ......Wie begegnet Ihr dem Argument, dass sich separate Seiten des Beschlussentwurfs nicht ausdrucken lassen?.....

    Argument?
    Das soll eins sein?

    Die Seite 3 erhalte ich ständig separat korrigiert (schön vierfach) nachgeliefert.
    Also muss es irgendwie funktionieren..... davon ab, ist das nicht mein Problem.

    Natürlich kann manuell (vierfach!) von uns ergänzt/korrigiert werden.... hält aber wunderbar auf. Hat es der Gläubiger eilig, sollte er flott die Seite 3 liefern......

  • Ein Anwalt hat mir heute bzgl. der Monierung zu bl. 3 geschrieben, dass ich eine "Außenseitermeinung" vertrete und sowas bundesweit noch nie beanstandet worden sei ...

  • Heute wieder: 80% Zwischenverfügungen wegen fehlender Original-Unterschrift und nicht ausgefüllter Forderungsaufstellung auf Blatt 3.Hier die Begründung meiner Zurückweisung am gestrigen Tage (geringfügig abgewandelter Text der ZwiVfg.):Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.03.2013 wird zurückgewiesen.GründeDer Antrag wurde nicht unterschrieben. Eingescannte und sodann eingedruckte Faksimile- Unterschriften erfüllen diese Anforderung nicht. Auch in Massenverfahren wie Mahn- oder Vollstreckungsverfahren ist die eigenhändige Unterzeichnung durch den Gläubiger bzw. dessen Vertreter nicht entbehrlich, um die Ernsthaftigkeit und Sorgfalt der Antragstellung feststellen zu können. Es ist daher anhand einer "echten" Unterschrift in jedem Fall durch das Vollstreckungsorgan frei zu würdigen, ob ein gestellter Antrag ernstlich gewollt war, so: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 28.5.2010, 9 T 278/10, so auch Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 4.6.2012, 10 T 186/12, auch Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 829 Rn 3; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rn 469. Die Ernsthaftigkeit des Antrags lässt sich auch nicht damit begründen, dass über einen Gerichtskostenstempler die Gerichtsgebühr entrichtet worden ist. Schließlich lässt sich daran nicht erkennen, welche Person der Kanzlei den gesamten Antrag als auch die Zahlung überhaupt veranlasst hat.Der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck wurde auf Seite 3 zudem nicht vollständig ausgefüllt. Auf Grundlage der eigenen Forderungsaufstellung war es durchaus möglich, auf Seite 3 des Vordrucks ausgehend von den Spaltensummen der eigenen Forderungsaufstellung Eintragungen zu den Einzelpositionen vorzunehmen.Der vorgeschriebene Vordruck wurde entsprechend der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012 teilweise nicht verwendet bzw. in einer unzulässigen modifizierten Form. Auf Seite 3 wurde lediglich angekreuzt "gemäß anliegender Aufstellung", sämtliche Beträge der Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten, ...) fehlen. Damit wird der Sinn des Vordrucks umgangen. Die Option "gemäß anliegender Aufstellung" bezieht sich zudem nur auf die vorherige Option "bisherige Vollstreckungskosten". Dies zeigt sich daran, dass auf dem Original des ausfüllbaren Vordrucks vom Bundesministerium der Justiz die Option "gemäß anliegender Aufstellung" nur ankreuzen lässt, wenn man vorher die Option "bisherige Vollstreckungskosten" angekreuzt hat. Da hier lediglich die letzte Option angekreuzt wurde, ist daran zugleich zu erkennen, dass ein modifizierter Vordruck, der nicht dem Willen des Herausgebers des Vordrucks entspricht, verwendet wurde. Es wird insoweit auch auf das verwiesen, was das Bundesministerium für Justiz zum Ausfüllen der einzelnen Felder festgestellt hat:"Für das Ausfüllen der Formulare gilt deshalb im Grundsatz, dass der Antragsteller dem Gericht Informationen, für die die Formulare keine Eintragungsmöglichkeit bzw. keinen oder keinen ausreichenden Platz bereithalten, ggf. durch die Nutzung der Freifelder oder durch die Beifügung einer Anlage zukommen lassen kann. Indes dürfen Freifelder oder Anlagen nur genutzt werden, wenn die Formulare in dem konkreten Fall keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bieten. Sie dürfen mithin nicht genutzt werden, um die Strukturierung der Formulare zu verändern oder das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder zu umgehen."(Quelle: http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/_doc/_faq_doc.html?nn=1512734#[18] Nr. 18)Ich hoffe, dass bis zu weiteren LG-Entscheidungen möglichst viele mitziehen, sonst nimmt das nie ein Ende .....Es ist doch irgendwie der Gipfel: Die Anwälte und Inkassos nehmen Gebühren nach dem RVG und lassen sich nicht mal mehr dazu herab, die Anträge selbst zu unterschreiben oder irgendeinen - wenn auch kurzen - Blick darauf zu werfen. Da weiß kein Anwalt mehr, was aus seiner Kanzlei überhaupt hinausgeht. Demnächst lassen die Ärzte auch ihre Schwestern alles bis zur Unterschrift machen, kassieren aber die vollen Gebühren nach der Gebührenverordnung ab.----------------------------------------------------------------------------------EDIT: Heute beträgt meine Monierungsquote auf Grund der Problematiken Unterschrift/ Seite 3 sogar 100%, also rein gar nichts "fertig gebracht".

    Ein Anwalt hat mir heute bzgl. der Monierung zu bl. 3 geschrieben, dass ich eine "Außenseitermeinung" vertrete und sowas bundesweit noch nie beanstandet worden sei ...

    Das schreiben die ja lustigerweise jedem, der das beanstandet. Als ob ich mich davon beeindrucken ließe, was "die anderen" machen. Ich habe diese Meinung und solange mir mein Obergericht nicht sagt, die sei falsch, fahre ich diese Linie auch :)

  • Vielen Dank für die gestrigen Antworten auf meine Frage...
    Habe gestern übrigens auf dem Seiten des BMJ noch versucht, einzelne Seiten des Pfüb-Formular's zu drucken - es funzt problemlos.

    Geologe
    Ich versuche das mit dem Wegatmen auch, leider endet es gelegentlich mit Hyperventilation :oops:.

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