Verteilung bei nicht valutierenden Fremdgrundschulden

  • Hallo zusammen,

    es steht der Verteilungstermin an und ich frage mich, ob ich im Vorfeld Hinweise an die Beteiligten gebe...
    Das versteigerte Grundstück ist folgendermaßen belastet:
    Grundschuld A mit Gläubiger A
    Grundschuld B mit Gläubiger B
    Grundschuld C mit Gläubiger C.
    C betreibt das Verfahren, die Grundschulden A und B valutieren nicht mehr (wahrscheinlich Umschuldung über C). Es liegen sogar Löschungsbewilligungen für die Rechte A und B vor, aber die Zustimmung der Eigentümer zur Löschung fehlte bisher. Eine verdeckte Eigentümergrundschuld ist nicht nachgewiesen. Der Zuschlag ist erteilt unter der abweichenden Versteigerungsbedingung, dass die Rechte A und B erlöschen. Ich gehe davon aus, dass A, B und C jetzt erwarten, dass C den Erlös erhält und dies von den Dreien auch so gewollt ist. Dem ist aber m.E. nicht ohne Weiteres so.
    Die Zuteilung müsste nach Grundbuchinhalt erfolgen, also vorrangig an A und B.
    a) Wenn A und B signalisieren, dass sie den Erlös nicht möchten, ändert dies nichts an der dinglichen Rechtslage. Sie können eine "Minderanmeldung" hinsichtlich der Zinsen erklären, aber das Kapital müsste trotzdem an sie zugeteilt werden, oder? Bei "Annahmeverweigerung" => Hinterlegung?
    b) Wenn A und B formal auf den Erlös verzichten, steht der Erlös dem bisherigen Eigentümer zu.
    c) Bei Aufhebung des Erlösanspruchs rücken die nachrangigen Ansprüche auf - das geht aber nur mit Zustimmung des bisherigen Eigentümers, die nicht zu erwarten ist.

    d) Kommt hier Abtretung der Erlösansprüche durch A und B an C in Betracht, damit das von den Beteiligten gewünschte Ergebnis erzielt werden kann? Müsste C dann unter Nachweis der Abtretung (Abtretungsvertrag) seine Ansprüche an der Rangstelle von A und B anmelden?

    e) Oder geht es einfacher und reicht es evtl. aus, wenn A und B das Vollstreckungsgericht anweisen, den auf sie entfallenden Erlös an C auszuzahlen?

  • A und B können auch auf die Zuteilung des Anspruchs der durch Zuschlag erloschenden Grundschulden (und damit auch auf das ehemalige Kapital) verzichten, dann wird ein Eigentümererlöspfandrecht und C kann Löschungsansprüche geltend machen.

  • aber nur dann, wenn nicht der ges. Löschungsanspruch mit dem Grundpfandrecht des C erloschen ist. Dazu hat der BGH schon mal was gesagt

  • A und B müssen, damit sie Geld bekommen, eine Bankverbindung angeben. Welche das ist, ist egal, kann also auch Konto von C sein.
    Ob dies aber irgendwelchen Sicherungsabreden widerspricht und ob und welche Folgen dies hat, ist ein anderes Problem (außerhalb deines Verfahrens).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • A und B müssen, damit sie Geld bekommen, eine Bankverbindung angeben. Welche das ist, ist egal, kann also auch Konto von C sein.

    Würde ich auch so - pragmatisch - handhaben.
    Im Wege einer anderweitigen Zahlungsanweisung können A und B bestimmen, dass das auf sie zugeteilte Geld an C überwiesen werden soll.

    2 Mal editiert, zuletzt von Babs (10. Juli 2013 um 12:38) aus folgendem Grund: Rechtschreibung berichtigt

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