Habe einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gem. 882 d I ZPO vorliegen.
Der Widerspruch wird damit begründet, dass bereits durch das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Vollstreckungsbescheid gegen Sicherheitsleistung eingestellt wurde.
Ein Nachweis, dass die SHL erbracht wurde, liegt mir bislang nicht vor.
Wie würdet ihr hier vorgehen?
Habe noch einen anderen Fall im Widerspruch gem. § 882 d I ZPO: und zwar hat der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt, dass mittlerweile die Raten an den Gl. bezahlt werden und darum gebeten, die Vollstr. ruhen zu lassen.
Ist dies ein Grund für den Widerspruch o. sagt man hier, dass dieser zurückzuweisen ist, da keine gütliche Einigung gem. § 802 b ZPO vorliegt ?
Danke