Generelles zur Nachlasspflegschaft

  • Ich habe nur an die Antwort von "funkemariechen " gedacht. Dass sie keinen Pfleger ohne Kurs bestellen würde. Und wenn sie als Rechtspflegerin das sagt und sie muss es ja wissen, denn sie bestellt ja die Pfleger.
    Ich bin auch nicht eingeschnappt. Ich bin froh um jeden Tipp, den ich hier bekommen kann...
    Vielen vielen Dank für die umfangreichen Ausführungen. Ich werde sie im Gedächtnis behalten :) @ TL

  • Ja, JensW, funkenmariechen würde das nicht tun, aber das ist ja auch ihre freie Entscheidung als Rechtspflegerin. Du hast ja nun eine Pflegschaft also auch eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger, der dir das Ganze zutraut und dir eine Chance gibt. Warte doch erstmal ab, wie sich das eine Verfahren jetzt entwickelt. Wenn du selbst das Gefühl hast, dass es im Nachhinein nicht dein Ding war, kannst du ja alles wieder hinschmeißen. Wenn du aber Spaß daran hast und es dann gut lief, bestellt dich der oder die RechtspflegerIn ja vielleicht auch weiterhin und mit wachsender Erfahrung dann auch andere Gerichte. Man ist eben nicht von jetzt auf gleich Experte, aber deshalb gleich den Kopf in den Sand zu stecken, bringt doch auch nichts. Das ist schließlich in jedem Bereich so. Es ist eben noch kein Meister vom Himmel gefallen :) Nutz die Chance, die du jetzt hast und stell ruhig weiter Fragen. Lieber eine Frage zu viel als zu wenig. Es ist schließlich niemandem damit gedient, wenn die Sache schief geht, weil du dich nicht getraut hast, nachzufragen, wenn du dir unsicher warst.

  • @Lynn22

    :zustimm::meinung:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Liebe Lynn22,
    vielen Dank für Deinen Beitrag. Das freut mich, was Du geschrieben hast. :) Irgendwann in ein paar Jahren und um einige Erfahrungen reicher kann ich mich ja mal in Hessen bei Dir melden. ;)
    Es ist in der Tat so, dass mir der Rechtspfleger die Sache zutraut mich einfach machen lässt. Und ich bin natürlich bestrebt, alles so gut wie möglich zu machen.
    Und auch nochmals Danke an TL und die vielen anderen Poster, die sich keinem Thema angenommen und dazu beigetragen haben.

  • Ich habe jetzt noch eine Sache, die mir grade eingefallen ist und vllt. teilt Ihr ja meine Meinung...
    Meine Erblasserin war Hartz IV, stand unter Betreuung usw... und hatte kein eigenes Konto. Beim Betreuerverein gibt es jetzt noch Geld aber nicht wirklich viel. Dem stehen Schulden in 20 facher Höhe des Geldes vom Betreuer gegenüber. Ich werde dieses Geld nun auf ein Treuhandgirokonto bei meiner Bank buchen lassen und kein Konto auf die Erblasserin anlegen (analog den Fällen, wo ein Konto vom Erblasser da ist), den sonst bekomme ich ja u.u. gleich ne Kontopfändung. Muss ich eigentlich die bestimmt 20 Gläubiger nochmal informieren. Die wurden schon vom Betreuer informiert.
    Dann erfrage ich die Gerichtskosten, die Anfrage wegen des Bestattungskosten bei der Kommune ist schon weg und wenn die da ist, rechne ich meine Auslagen aus und spreche dann mit meinem Rechtspfleger, in welcher Reihenfolge ich den vorhandenen Nachlass verteile, damit ich in Zukunft weiß, wie die es bei meinem Gericht gerne hätten.
    Ist doch so ok oder?

  • Niemals (ich wiederhole: niemals!) Geld des Nachlasses auf dein eigenes Konto einzahlen! Diesen Grundsatz bitte nie brechen.

    Wenn, dann ein neues (auf Namen des Nachlasses lautendes) Nachlass/Nachlasspflegschaftskonto eröffnen. Wo dieses Konto ist etc. brauchst du den Gläubigern nicht zu sagen und du genießt die ersten 3 Monate Vollstreckungssschutz wenn du nach § 2014 BGB verfährst. Auch so eine Grundlage, die man in einem Seminar mitbekommt aber sich nur schwer aus Handbüchern erarbeiten kann....;)

    Wenn zuwenig Nachlass da ist, dann zuerst die Gerichtskosten und dann deine Vergütung...wenn dann noch etwas übrig ist, sieht man weiter....dazu steht im Schulz/Handbuch Nachlasspflegschaft eine schöne Abhandlung....aber meines Wissens auch in deinem Jochum/Pohl unter Rn. 514 ff.

    P.S.
    Manche Banken weigern sich oder stellen sich etwas komisch an, wenn man als Nachlasspfleger ein solches Konto "auf einen Toten" eröffnen will. Nun der Werbeblock: Die auf die Bearbeitung von Nachlasssachen spezialisierte Hoerner Bank (http://www.hoernerbank.de) führt jedoch jederzeit für Nachlasspfleger in ganz Deutschland (recht unkompliziert) solche mündelsicheren und kostenfreien Konten.
    (Man sehe mir bitte diese Anmerkung nach...aber es ist ein durchaus sachdienlich gemeinter Hinweis)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ok.... Ich kenne es z. B. von Notaranderkontos. Und der Rechtspfleger meinte, Anderkonten gehen auch.
    Du hast Recht. Das steht in dem Buch so drin. War mir nur nicht 100 %-ig sicher.
    Ok. Dann mache ich doch ein Nachlasskonto.
    Vielen Dank.

  • Nur Notare und Rechtsanwälte können ein Anderkonto führen. Du aber nicht. Und wenn du einfach so Geld des Nachlasses auf ein eigenes Konto verbuchst (auch in guter Absicht), dann kommst du schnell in "Teufel´s Küche"...auch strafrechtlich.

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  • Klar. Ich will auch nicht den Nachlass mit meinem Vermögen vermischen....
    Schaue dann, dass ich ein Konto oder sogar ein P-Konto für das Geld bekomme...
    Danke TL

  • Die Kündigung einer Erblasserwohnung ist doch generell 3 Monate (also zum Beispiel aktuell wäre die nächste Kündigungsmöglichkeit zum 30.10.), wenn ich das richtig gelesen habe und natürlich auch noch so lange die Miete weiter überweisen.
    Kürzere Kündigungsfristen gibt es laut meiner Fachliteratur nicht oder?

  • Lieber JensW, funkemariechen hat es sehr hart ausgedrückt, aber Deine Fragen zeigen mir, dass Du wirklich keine Ahnung hast. Das meine ich jetzt nicht beleidigend, sondern als Warnung, damit du nicht in die Haftungsfalle tappst.
    Kündigen, schön und gut - aber wovon willst Du denn die Miete bis dahin bezahlen und womit die Räumung?

  • Danke.
    Meine Rechtspflegerin meinte, 3 Monate Kündigungsfrist nach § 564 BGB, ich solle auch einen AUfhebungsvertrag machen zusätzlich zur Kündigung.
    Es ist Nachlassvermögen da.

  • Aber Liebe Uschi....
    Du hast Recht. Ich habe gemerkt, dass ich in manchen Fragen noch ziemlich überfordert bin. Ich werde jetzt die Pflegschaft, die ich habe, zu Ende bringen und dann wahrscheinlich nichts mehr annehmen

  • Wo bitte steht denn, dass Nachlasspfleger keine Anderkonten bekommen? Ich mache für jeden Nachlassfall ein Anderkonto auf mit dem Titel: Erben xyz Untertitel mein Name.
    Gruß HKB

    Und wenn schon ein Erblasserkonto vorhanden ist?

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