Vertretungsbescheinigung Luxemburgischer Notar

  • [FONT=&quot] [/FONT][FONT=&quot][/FONT][FONT=&quot] [/FONT][FONT=&quot]Entspricht eigentlich das luxemburgische Register seiner Bedeutung nach dem deutschen Register?


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  • Gibt es dazu irgendwelche Kommentierung oder Rechtsprechung?
    Irgendwie hab ich nichts gefunden, dass es z.B. so wie in Frankreich ist (greffier/Gericht führt Register).

    Wie Prinz in einem anderen Beitrag schreibt:

    „Des Weiteren bestehen Unterschiede im konkreten Registerverfahren. Damit verbunden sind Abweichungen in der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Angaben in den Registern. Will man aber rechtssicher einen Nachweis der Vertretungsberechtigung unter Rückgriff auf den Registerinhalt und die Unterlagen des Handelsregisters führen, ist man darauf angewiesen, dass die entsprechenden Angaben materiell-rechtlich richtig sind. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass eine rechtssichere Überprüfung der Authentizität der zum Registergericht eingereichten Dokumente, insbesondere durch eine öffentliche Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen (wie z.B. in Deutschland, Österreich und Spanien), nicht in allen Mitgliedstaaten erfolgt“ und desweiteren:

    Weit strenger sind i.d.R. die Anforderungen an Registeranträge und Urkunden in Ländern, in denen das Handelsregister von Gerichten geführt wird. Hier wird die vom Gesetz geforderte Einhaltung von Mindesttatbeständen und Gläubigerschutzvorschriften ohne Einschränkung kontrolliert.7 Zudem hat das Gericht bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu ermitteln (z.B. in Österreich, Deutschland). Weitere rechtliche Konsequenz dieser unterschiedlichen registerrechtlichen Standards ist die Reichweite der Publizitätswirkung von Eintragungen im Register. In Europa stehen sich so Systeme einer relativen Formfreiheit mit einer daraus resultierenden vergleichsweise geringen Publizitätswirkung auf der einen und eines justizförmigen Verfahrens mit entsprechender Richtigkeitsvermutung und erhöhtem öffentlichen Glauben auf der anderen Seite gegenüber.8“…

  • Es ist ein justizförmiges Verfahren, für dessen Durchführung der luxemburgische Staat (Justizministerium) verantwortlich ist (Rechtsgrundlage).

    Außerdem: DNotI-Gutachten Nr. 153501: "erst die Eintragung im Handelsregister der Errichtung der Gesellschaft [verleiht] den öffentlichen Glauben. Auch darf eine Gesellschaft vor Gericht nicht auftreten, solange sie nicht im Handelsregister eingetragen ist. Des Weiteren ist die Eintragung im Handelsregister zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft erforderlich. Das Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés) weist insbesondere neben Firma, Rechtsform und Gründungsdatum der Gesellschaft auch die Gesellschafter sowie die Geschäftsführer, mit Bestellungsdatum und Amtsdauer aus."

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  • ..

    Außerdem: DNotI-Gutachten Nr. 153501: ..

    Ein DNotI-Gutachten mit der Nr. 153501 kann ich zwar nicht ausfindig machen. Ich würde es aber mal mit dem Faxgutachten des DNotI vom 15. Januar 2009 Fax-Abruf-Nr. 89154, probieren.

    Außerdem wird die Vertretungsfrage und der Vertretungsnachweis in der weiter oben erwähnten Abhandlung von Manfred Steffen, Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (FHR), Bad Münstereifel, 2008 über „Auslandsgesellschaften“

    http://www.fhr.nrw.de/infos/publikat…ellschaften.pdf

    abgehandelt. Ferner bei Zeiser im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 1.11.2016, Sonderbereich Internationale Bezüge RN 114.16

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bescheinigung

    Notarielle Bescheinigung ist in Bezug auf Luxemburg der Normalfall (s. Meikel/Hertel GBO Einl G 137; unter Hinweis auf Suß/Wachter/Schwachtgen, Luxemburg Rn 59). Und der Beschluss des OLG München befrifft keinen vergleichbaren Fall. Allerdings sollte man Apfelbaum noch nennen.

  • "Diese Nachweiserleichterungen sind jedoch nur den registerfähigen Personen und Gesellschaften eröffnet, die in einem inländischen öffentlichen Register eingetragen sind. Auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften können sie in der Regel nicht angewendet werden. Vielmehr sind deren Bestehen und die Vertretungsbefugnis dem Grundbuchamt grundsätzlich in vollem Umfang, und zwar in der Form des § 29 GBO, nachzuweisen."

    Ist das nicht einschlägig? oder das:

    Danach kann auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften § 32 Abs. 1 GBO nicht angewandt werden. Ihr Bestehen und ihre Vertretungsbefugnis sind dem Grundbuchamt vielmehr in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (z. B. OLG Brandenburg, MittBayNot 2011, 222, m. w. N.). Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO sind zur Eintragung erforderliche Erklärungen „durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden“ nachzuweisen. Auch durch ausländische Urkunden kann der Nachweis geführt werden, soweit deren Echtheit nachgewiesen ist und die Beurkundung einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist.
    (OLG Naumburg Beschl. v. 17.3.2014 – 12 Wx 33/13, BeckRS 2014, 14966, beck-online)

  • Ist das nicht einschlägig?

    z.B. Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2011; 15 W 97/11; Meikel/Hertel GBO Einl G 89 m.w.N.; Schaub in Bauer/von Oefele GBO Int. Bezüge Rn 119 m.w.N.

    Ich kapier es ehrlich gesagt nicht. OLG Hamm sagt doch auch: "Die Bescheinigung eines ausländischen Notars anstelle
    eines beglaubigten Registerauszugs ist danach als Nachweis im Rahmen des § 29 GBO
    nicht schlechthin ausgeschlossen, jedoch neigt der Senat dazu, einen solchen Nachweis nur
    zuzulassen, wenn die Führung eines primären Nachweises entweder nicht möglich oder
    doch wenigstens erschwert ist"

    Demnach kann ich doch Registerauszüge anstelle der Bescheinigung verlangen?

  • Ist das nicht einschlägig?

    z.B. Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2011; 15 W 97/11; Meikel/Hertel GBO Einl G 89 m.w.N.; Schaub in Bauer/von Oefele GBO Int. Bezüge Rn 119 m.w.N.

    Ich kapier es ehrlich gesagt nicht. OLG Hamm sagt doch auch: "Die Bescheinigung eines ausländischen Notars anstelle
    eines beglaubigten Registerauszugs ist danach als Nachweis im Rahmen des § 29 GBO
    nicht schlechthin ausgeschlossen, jedoch neigt der Senat dazu, einen solchen Nachweis nur
    zuzulassen, wenn die Führung eines primären Nachweises entweder nicht möglich oder
    doch wenigstens erschwert ist"

    Demnach kann ich doch Registerauszüge anstelle der Bescheinigung verlangen?


    Nein, damit sind Länder gemeint, in denen es entweder gar kein Register oder nur eins ohne öffentlichen Glauben (England!) gibt, und in denen die Bescheinigung eines Notars oder Anwalts (ggf. zusammen mit Erklärungen von Organen der Gesellschaft, wie zB dem company secretary) der übliche und einzige Nachweis für Existenz und Vertretung der Gesellschaft ist

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  • Die Änderung der Rechtsform von S.a.r.l. in SCS ist lediglich eine Richtigstellung. Der Nachweis richtet sich nach deutschem Recht, also FamFG (Freibeweis).
    Entweder formloser HR-Auszug, aus der sich die Umwandlung ergibt, oder formlose Gesellschafterbeschlüsse, aus denen sich die Umwandlung ergibt.

  • .......... damit sind Länder gemeint, in denen es entweder gar kein Register oder nur eins ohne öffentlichen Glauben (England!) gibt, ......

    Also so wie in den Niederlanden, um die es bei der Entscheidung des OLG Hamm ging.

  • .......... damit sind Länder gemeint, in denen es entweder gar kein Register oder nur eins ohne öffentlichen Glauben (England!) gibt, ......

    Also so wie in den Niederlanden, um die es bei der Entscheidung des OLG Hamm ging.


    Doch, in den Niederlanden gibt es ein solches Register. Daher hat das OLG Hamm den Sekundärbeweis (Notar/Anwaltsbescheingung) ja auch nicht zugelassen und den Primärbeweis (HR-Auszug / Bescheinigung eines deutschen Notars nach § 21 BNotO nach dessen Einsicht in die ausländischen Register) gefordert.

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