Ich suche mir die Finger wund, falls es das Thema schon gibt, sagt mir bitte, wo ich's finde:
Die Gläubiger-Vertreter (haupts. Inkassobüros) ergänzen Ihre vorgeschriebenen PfÜB-Entwürfe wieder um etliche Anlagen hinsichtlich der zu pfändenden Forderungen bei Kreditinstituten bzw. Arbeitgebern. Das scheint in irgendwelchen Programmen als "Anlage 7" bzw. "Anlage 5" gespeichert zu sein.
Etliches dieser Anlagen findet sich sowieso entweder schon im Gesetz oder im PfÜB-Formular.
Ich bin der Meinung, dass es sich (wie auch schon bei der Seite 3 -Forderungsaufstellung- mehrfach entschieden) ebenso um eine unzureichende Nutzung des Vordrucks handelt, würde aber gerne - soweit vorhanden - eine LG-Entscheidung zitieren, wenn ich den Antrag zurückweise.
Die Gl. beantragen nur, die als unzulässig angesehenen Passagen zu streichen. Das sehe ich aber nicht ein, läuft auch dem Vereinfachungsgedanken des vereinheitlichten Vordrucks entgegen.
Also: Hat ein LG mal was zu den Anlagen zu Anspruch A oder D entschieden?