Hallo !
Folgender Fall beschäftigt mich gerade :
Es liegen zwei notarielle Testamente des Erblassers vor :
In dem ersten Testament setzt der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin ein.Ersatzerben sind seine gesetzlichen Erben.
Die 4 Kinder sollen eine Vermächtnis erhalten.Gleichzeitig ordnet der Erblasser in dem Testament Testamentsvollstreckung an und bestellt drei Personen als TV.
In dem Testament enthalten ist auch ein Vorausvermächtnis zu Gunsten der Ehefrau,wobei der Erblasser explizit angibt, dass § 2077 Abs.1 BGB auf dieses Vorausvermächtnis Anwendung findet.
In dem zweiten Testament( Erbvertrag ) ist nur ein Vermächtnis zu Gunsten der Ehefrau enthalten.Die Vorschrift des § 2077 BGB soll keine Anwendung finden.
Die Ehe des Erblassers ist mittlerweile geschieden.
Würde die Erbfolge wie folgt sehen :
Das 1.Testament ist durch die Scheidung unwirksam.Somit ist die Ehefrau keine Erbin mehr.Erben sind die 4 Kinder.
Das Vermächtnis in dem 2.Testament ist noch wirksam.
Was meint ihr ?
Ist das Vermächtnis zu Gunsten der 4 Kinder sowie die Anordnung der Testamentsvollstreckung trotz der Scheidung noch wirksam ?