erneute Tätigkeit nach 01.08.13 / Einigung / neue Gebühren?

  • Guten Morgen,

    folgender Fall:

    Rechtsanwalt rechnet im April diesen Jahres seine Tätigkeit ab und beantragt nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe mit der Bezeichnung "Betriebskostenabrechnung 2011 vom 19.11.2012".

    Das letzte Schreiben an den Vermieter erfolgte am 04.01.13.

    Mit Schreiben vom 13.06.13 nahm der Vermieter den Kontakt wieder auf, es wurde hin und her geschrieben. Zuletzt wurde eine Einigung erzielt.

    Da es sich nach § 15 RVG noch um dieselbe Angelegenheit handelt, bin ich gerne bereit auch die Einigungsgebühr nachfestzusetzen. Die Rechtsanwältin erklärt allerdings, dass ihr Mandant ihr den Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung erst am 07.08.13 erteilt habe, und nach § 60 RVG daher die neuen Gebührensätze zu Grunde zu legen seien.

    Die ursprüngliche Vollmacht liegt mir nicht vor. Sollte ich die vielleicht mal anfordern? Womöglich ist schon damals die entsprechende Vollmacht erteilt worden -> alte Gebührensätze. Irgendwie kann es doch nicht sein, dass nachträglich ein "neuer" Auftrag konstruiert wird, oder bin ich zu pingelig?

    Wie seht Ihr das?


    Danke schon mal für vielfältige Meinungen!

  • Es handelt sich um eine nachträgliche Auftragserweiterung, keine Neuerteilung des Auftrags. Daher weiterhin altes Recht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Es handelt sich um eine nachträgliche Auftragserweiterung, keine Neuerteilung des Auftrags. Daher weiterhin altes Recht.


    Entschuldigung, aber: nein.
    [h=3]§ 60
    Übergangsvorschrift[/h] (1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.


    - Da steht rein gar nichts von nachträglicher Erweiterung oder ähnlichem. Ganz im Gegenteil geht es NUR um den UNBEDINGTEN Auftrag zur Erledigung.

  • Die Frage stelle ich mir auch... oder willst du damit begründen, dass es sich deiner Meinung nach doch um einen "neuen" Auftrag handelt (obgleich die Angelegenheit noch nicht beendet war und die Art der Erledigung - gütliche Einigung - auch nachträglich im Innenverhältnis vereinbart werden kann)?

    Oder isses nur, weil ich das geschrieben habe und unmöglich Recht haben kann? ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

    Einmal editiert, zuletzt von Patweazle (30. September 2013 um 13:59) aus folgendem Grund: s und d vertauscht... zu dicke Finger :(

  • Die Frage stelle ich mir auch... oder willst du damit begründen, dass es sich deiner Meinung nach doch um einen "neuen" Auftrag handelt (obgleich die Angelegenheit noch nicht beendet war und die Art der Erledigung - gütliche Einigung - auch nachträglich im Innenverhältnis vereinbart werden kann)?

    Oder isses nur, weil ich das geschrieben habe und unmöglich Recht haben kann? ;)


    Du, ich habe gar nichts begründet und keine Meinung gepostet ; nur auf § 60 RVG hingewiesen, weil sich hier wieder nur irgendwas ausgedacht wird.

  • Gut, dann anders: Wenn es keine nachträgliche Auftragserweiterung, keine Neuerteilung des Auftrags ist, was ist es Deiner Meinung nach denn dann?

    Denn, nur am Rande, ich finde nachträgliche Auftragserweiterung oder Neuerteilung jetzt auch nicht so als passend, liegt aber wohl daran, dass, wer bei mir nach § 8 RVG abrechnet, auch keinen Anspruch auf nachkleckernde Gebühren hat.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Genau die Frage stellt Stempelchen sich ja - und genau auf diese haben wir recht einhellig mit "vor dem 01.08.13" geantwortet, jeweils mit unterschiedlichen Begründungen ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • wann ist in diesem Fall der unbedingte Auftrag zur Erledigung dieser Angelegenheit erteilt worden?

    Als der Mandant dem RA sagte: "Kläre die Sache für mich. Bezahlt wirst Du aber von jemand anderem."

    [Diese Szene wird sich wohl vor dem 01.08.2013 zugetragen haben.]

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ich mach zwar keine BerH-Vergütung, aber andere Frage: Wenn es sich um einen neuen Auftrag nach dem 01.08.2013 handeln sollte - dann ist das doch konsequenter Weise auch eine neue Angelegenheit und dafür ist ja gar keine BerH bewilligt worden, oder? Dann gibts doch auch keine Vergütung.


  • wann ist in diesem Fall der unbedingte Auftrag zur Erledigung dieser Angelegenheit erteilt worden?

    Als der Mandant dem RA sagte: "Kläre die Sache für mich. Bezahlt wirst Du aber von jemand anderem."

    [Diese Szene wird sich wohl vor dem 01.08.2013 zugetragen haben.]


    Es braucht also gar keine Auftragserweiterung, die das Gesetz nicht kennt.
    So einfach ist das manchmal. :strecker

  • ich mach zwar keine BerH-Vergütung, aber andere Frage: Wenn es sich um einen neuen Auftrag nach dem 01.08.2013 handeln sollte - dann ist das doch konsequenter Weise auch eine neue Angelegenheit und dafür ist ja gar keine BerH bewilligt worden, oder? Dann gibts doch auch keine Vergütung.



    Es kommt drauf an... Es kann sein, dass es sich wegen § 15 V RVG nicht um eine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt. Dennoch kann es sich um eine neue Angelegenheit im Sinne des BerHG handeln.

    Soll heißen: Selbst wenn eine erneute Bewilligung vorläge, hieße das nicht automatisch, dass ein weiterer Gebührenanspruch besteht.

    Handelt es sich gebührenrechtlich und auch "bewilligungstechnisch" um eine neue Angelegenheit, wäre eine neue Bewilligung erforderlich.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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