Guten Morgen,
folgender Fall:
Rechtsanwalt rechnet im April diesen Jahres seine Tätigkeit ab und beantragt nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe mit der Bezeichnung "Betriebskostenabrechnung 2011 vom 19.11.2012".
Das letzte Schreiben an den Vermieter erfolgte am 04.01.13.
Mit Schreiben vom 13.06.13 nahm der Vermieter den Kontakt wieder auf, es wurde hin und her geschrieben. Zuletzt wurde eine Einigung erzielt.
Da es sich nach § 15 RVG noch um dieselbe Angelegenheit handelt, bin ich gerne bereit auch die Einigungsgebühr nachfestzusetzen. Die Rechtsanwältin erklärt allerdings, dass ihr Mandant ihr den Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung erst am 07.08.13 erteilt habe, und nach § 60 RVG daher die neuen Gebührensätze zu Grunde zu legen seien.
Die ursprüngliche Vollmacht liegt mir nicht vor. Sollte ich die vielleicht mal anfordern? Womöglich ist schon damals die entsprechende Vollmacht erteilt worden -> alte Gebührensätze. Irgendwie kann es doch nicht sein, dass nachträglich ein "neuer" Auftrag konstruiert wird, oder bin ich zu pingelig?
Wie seht Ihr das?
Danke schon mal für vielfältige Meinungen!