Die Frage ist doch auch, inwieweit die eingetragenen Gläubiger diese Erklärungen noch abgeben können, wenn sie nicht mehr im Besitz des Briefes sind.
Muss ich diesen Sachverhalt berücksichtigen, oder stelle ich da wirklich nur auf die Grundbucheintragung ab. Das würde mir das Leben schon erleichtern.
Meines Erachtens ist auf die Grundbucheintragung abzustellen (siehe bereits mein Beitrag #16 mit der darin genannten Fundstelle). Das Aufnehmen der Zinsen in das gG (noch dazu "sicherheitshalber") halte ich daher für nicht richtig. Nebenbei: Damit ersparst Du Dir eine Hilfsverteilung und ggf. eine Ermittlungsvertretung/ein Aufgebot.