Ich sehe hier gerade eine Kostenrechnung aus einem Verfahren, das ich nicht selbst geführt habe. Darin sind 2 Positionen aufgeführt:
- 1/2 Gebühr nach § 130 KostO "Zurückweisung Antrag auf Einziehung Erbschein" und
- 1/4 Gebühr nach § 112 KostO "Entgegennahme Vermächtniserfüllung".
Bei der Gebühr für die Entgegennahme der Vermächtniserfüllung fehlt mir jegliche Vorstellung, was das sein soll.
Bei der Zurückweisung des Antrags auf Einziehung des Erbscheins frage ich mich, ob die Zurückweisung eines Antrags auf Ebrscheinseinziehung von § 130 KostO gedeckt sein kann, da es sich dabei um ein Verfahren von Amts wegen handelt und der "Antrag" ja nur eine Anregung sein dürfte. Im § 130 I KostO steht "nur auf Antrag".
Bevor eine Rückfrage kommt: Es ist ein Altverfahren nach der KostO.