Ein Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut. In einem notariellen Kaufvertrag stellen Verkäufer V und Käufer K1 und K2 fest, dass das Gebäude fortan kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sein soll und sich nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück befindet (vgl. §§ 93 und 95 BGB).
Sodann wird das Gebäude von V an K1 verkauft und übereignet. Das Grundstück (ohne Gebäude) wird von V an K 2 verkauft und aufgelassen.
Geht das? Gibt es Rechtsprechung zu diesem Thema?