Auflassung durch Erben des BGB-Gesellschafters

  • Jedenfalls müssen immer mindestens
    - die bisherigen Gesellschafter und
    - für verstorbene Gesellschafter deren Erben
    bewilligen und beantragen. Und dafür brauche ich den Nachweis, dass es wirklich die Erben sind .

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Erbnachweis liegt schon vor. Mir geht es darum, was sonst noch vorzulegen ist, bzw. welche Erklärungen abzugeben sind. Der Notar tut so, als ob es nur 2 Möglichkeiten gäbe. Andreas spricht die 3. Möglichkeit an....

  • Dann würde ich den Notar fragen, ob mit "es liegt kein schriftlicher Vertrag vor" gemeint ist, dass ein Vertrag mit dem gesetzlichen Inhalt (§§ 705ff BGB) abgeschlossen war. Wenn ja: Überlebender ist in der Auseinandersetzungsgemeinschaft allein verfügungsberechtigt, am eigenen Anteil sowieso, am früheren Anteil seiner Frau als deren Alleinerbe.

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  • Wenn man damit anfängt, wer was wie gemeint haben könnte und was dann wäre, wenn es so gemeint gewesen wäre, dann entfernt man sich immer weiter von den Grundsätzen des Grundbuchrechts . Auslegung ist schon recht, aber hier fehl am Platz.

  • Für so was gibt es dann die eidesstattliche Versicherung der Beteiligten, vgl. wie oben Bestelmeyer in notar 2013, 147, 155 ff.
    Die Erklärung des Notars ist hier halt besonders dürftig. Ich versteh nicht, dass man sich beim Erstellen einer Urkunde da kaum Gedanken macht, wenn die GbR - Problematik doch Dauerthema ist.

  • Da haben wir den Salat, bzw. die Beschwerde zum in Beitrag 1 geschilderten Fall:

    Begründet wird sie mit dem Argument, es seien nur zwei Varianten denkbar: Fortsetzung oder Auflösung nach § 727 BGB.

    Für beide Fälle hätten alle in Betracht kommenden Personen mitgewirkt.

    Es solle ja auch nur die Gesellschaft aus dem Grundbuch raus kommen und der durch AV gesicherte Anspruch verwirklicht werden. Nur für die Eintragung der Gesellschaft wäre das Verlangen einer e.V. nachvollziehbar.

    Es gibt doch noch die dritte Möglichkeit der Fortsetzungsklausel, oder?

    Spielt es eine Rolle, dass die Käufer im ursprüngl. Kaufvertrag den Gesellschaftern A und B je einzeln Vollmacht erteilt haben, die Auflassung entgegenzunehmen usw.?

  • Es gibt doch noch die dritte Möglichkeit der Fortsetzungsklausel, oder?

    Jein. Denke, der Notar hat in diesem speziellen Fall doch Recht. Aus MünchKomm/Carsten Schäfer § 727 Rn 55:

    "Besteht die Gesellschaft nur [...] aus zwei Personen, so wird sie im Fall der Eintrittsklausel durch den Tod des vorletzten Gesellschafters beendet [...]. Die Ausübung des Eintrittsrechts macht hier also eine Neugründung erforderlich [...]."

  • Dann geht es letztendlich nur darum, dass man eine eidesstattliche Versicherung braucht wie Cromwell sagt, und nicht nur so eine einfache Erklärung.

    Wobei für beide Fallkonstellationen ja alle in Betracht kommenden Personen mitwirken.

  • In dem Fall (#16) könnte man auf die eidesstattliche Versicherung verzichten. Da dort der einzig verbleibende Gesellschafter den anderen beerbt, ist die (zweigliedrige) Gesellschaft vollbeendet. Gibt es eine Eintrittsklausel, wäre eine neue Gesellschaft zu gründen, in die das Grundstück ggf. durch Auflassung einzubringen wäre. Was aber nichts daran ändert, dass der Erbe zunächst Alleineigentümer wird. Der Fall von Della liegt anders :oops:, da die Gesellschaft grds., wenn vielleicht auch nur als Abwicklungsgesellschaft, noch besteht. Entsprechend sind Nachweise erforderlich.

  • :oops: Ich hatte mich jetzt eigentlich auf den Fall von Della bezogen.....

    Unterschied ist also, dass es im Fall von Della noch den X gibt, der den B beerbt? Warum hat der Notar dann Recht, wie du oben schreibst?

  • @ Martin:

    Weil ich regelmäßig nur die letzten Beiträge durchlese (richtiger: überfliege) und nur äußerst selten den ganzen Thread. Ich habe deshalb bei Della deinen Sachverhalt zugrunde gelegt. Meine Entschuldigung dafür ist nur die fehlende Zeit. :oops:

  • Die Frage wär hier im Fall 1 auch noch, ob man nicht eine UB hinsichtlich der Anwachsung an den verbleibenden Gesellschafter braucht.

  • Glaub der Erbe ist da befreit von der Vorlage.

    Es geht eigentlich nur noch darum, ob eine einfache Erklärung in der Urkunde reicht, oder ob sie das an Eides statt versichern müssen.
    Aber wie soll man das Verlangen nach e.V. begründen, wenn der beck OK GBO z.B. schreibt:

    ".. Dieverbliebenen Gesellschafter (ggf auch die Erben) können zB einenprivatschriftlichen Vertrag oder auch notariell beglaubigte, übereinstimmendeErklärungen über den Inhalt des formlosen Gesellschaftsvertrages vorlegen, diedann der freien Beweiswürdigung des Grundbuchamts unterliegen ..."

  • Bei der GbR wird so viel Unsinn geschrieben (und meist von jenen, die noch nie ein Grundbuchamt von innen gesehen haben), dass man das eigene Denken zugunsten irgendwelcher Kommentierungen nicht vernachlässigen sollte. Wenn die entscheidende Frage, was im Gesellschaftsvertrag steht, nur aufgrund des unbelegten "Geschwätzes" der angeblichen Gesellschafter beantwortet werden soll, führt nach meiner Ansicht kein Weg an einer diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherung vorbei, weil ansonsten nicht einmal feststeht, dass das Geschwätz von allen stammt, die wirklich mitzureden haben.

    Ausführlich dazu: Bestelmeyer notar 2013, 137, 155-158.

  • :):daumenrau Übernehm ich so in die Nichtabhilfe. Den Aufsatz hab ich gelesen, wobei der Sonderfall der 2-Mann-Gesellschaft nicht näher erörtert wird.
    Bezweifle zwar, dass mir das OLG M recht gibt, aber mir gefällt diese strenge Linie wesentlich besser als das ganze WischiWaschi anderer Kommentatoren/Entscheidungen. Das OLG M schwenkt ja in letzter Zeit auch wieder auf eine strengere Linie ein, was z.B. Vollmachten betrifft.

  • Es gibt doch noch die dritte Möglichkeit der Fortsetzungsklausel, oder?

    Jein. Denke, der Notar hat in diesem speziellen Fall doch Recht. Aus MünchKomm/Carsten Schäfer § 727 Rn 55:

    "Besteht die Gesellschaft nur [...] aus zwei Personen, so wird sie im Fall der Eintrittsklausel durch den Tod des vorletzten Gesellschafters beendet [...]. Die Ausübung des Eintrittsrechts macht hier also eine Neugründung erforderlich [...]."

    Im Fall des OLG Schleswig war es aber auch nur eine 2-Mann-Gesellschaft und das OLG schreibt dazu:

    "Dabei besteht im Falle einer Eintrittsklausel auch die Möglichkeit, dass ein Dritter, der weder zum Kreis der bisherigen Gesellschafter noch zu den Erben des verstorbenen Gesellschafters gehört, Gesellschafter wird und damit durch die Verfügung über das Recht der Gesellschaft in seinen Rechten betroffen ist."

    Wer hat jetzt da Recht?

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