Mal wieder zu meinem derzeitigen Lieblingsthema:
Im KFA des HBV sind UBV-Kosten enthalten (0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, Terminsgebühr nach Nrn. 3402, 3104 VV RVG und Auslagenpauschale). Die Rechnung des UBV weist als Empfänger den HBV aus.
Ich habe dann an den HBV geschrieben, dass gesetzliche Gebühren nach dem RVG nur bei einem Auftrag durch die Partei selbst entstehen können und der BGH in seiner bekannten Entscheidung zum Nachweis für den Parteiauftrag eine an den Mandanten adressierte Rechnung verlangt.
Der HBV schreibt mir nun, dass der Auftrag durch ihn im Namen der Partei erteilt worden sein und die Rechnung nur aus Praktikabilitätsgründen und zur Sicherheit für den UBV auf den HBV ausgestellt worden sei. Die Zahlung sei durch den HBV erfolgt und die Kosten werden der Partei weiterbelastet.
Reicht das, um die Gebühren nach RVG festsetzen zu können?