Vorlage der Schuldurkunde bei maschinellem Brief

  • Gelöscht werden soll eine Briefhypothek. Löschungsbewilligung liegt vor. Gläubigerin hat außerdem den Hypothekbrief vorgelegt. Es handelt sich um einen maschinell erstellten Brief mit dem Vermerk nach § 88 GBV ("Nicht ohne Vorlage der Urkunde für die Forderung gültig.").

    Die Hypothek sicherte eine bedingte Kaufpreisforderung aus dem Grundstückserwerb. Gläubigerin ist die damalige Verkäuferin. Schuldurkunde ist also der damalige KV, welcher sich in Ausfertigung bei der Grundakte befindet.

    In welcher Form muss jetzt die Gläubigerin noch die Schuldurkunde nachreichen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meikel/Bestelmeyer § 58 Rn. 28:

    "Ein maschinell hergestellter Brief muss nach § 88 S 1 GBV in Abweichung von § 58 nicht mit einer evtl. vorhandenen Schuldurkunde verbunden werden. Der anstelle der unterbleibenden Urkundenverbindung nach § 88 S. 2 GBV zwingend vorgeschriebene Aufdruck „Nicht ohne Vorlage der Urkunde für die Forderung gültig“ ist allerdings schon deshalb unsinnig und irreführend, weil die Verbindung von Schuldurkunde und Brief noch nie eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Briefs darstellte (vgl RdNrn. 1, 31). Offensichtlich ist der Gesetzgeber mittlerweile nicht einmal mehr in der Lage, selbst einfachste Sachverhalte in einigermaßen richtiger Formulierung wiederzugeben."

    Im Ergebnis bedeutet dies, dass es sich um einen Brief handelt, der von vorneherein ohne Verbindung mit der Schuldurkunde erteilt wurde und dass Letztere daher auch nicht vorgelegt werden muss, wenn der Brief im Zuge der Löschung des Rechts unbrauchbar gemacht werden soll.

  • Ahh, sehr schön! :daumenrau

    Leider haben wir keinen aktuellen Meikel hier und in den anderen Kommentaren konnte ich zu der Frage nicht viel finden. Lediglich Hügel befasst sich in einem Satz bei der Kommentierung zu § 41 GBO damit, ob die Urkunde ebenfalls vorzulegen ist und verneint dies ebenfalls (allerdings ohne Begründung).

    Dann werde ich nun ohne Vorlage der Urkunde löschen.

    (Macht ja irgendwie auch wenig Sinn, eine begl. Abschrift zu verlangen, wenn an deren Besitz weder Rechte geknüpft sind noch irgendwelche Vermutungen von ihm ausgehen.)

    Ulf

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