Gelöscht werden soll eine Briefhypothek. Löschungsbewilligung liegt vor. Gläubigerin hat außerdem den Hypothekbrief vorgelegt. Es handelt sich um einen maschinell erstellten Brief mit dem Vermerk nach § 88 GBV ("Nicht ohne Vorlage der Urkunde für die Forderung gültig.").
Die Hypothek sicherte eine bedingte Kaufpreisforderung aus dem Grundstückserwerb. Gläubigerin ist die damalige Verkäuferin. Schuldurkunde ist also der damalige KV, welcher sich in Ausfertigung bei der Grundakte befindet.
In welcher Form muss jetzt die Gläubigerin noch die Schuldurkunde nachreichen?