• Hallo,

    ich mache nur wenige C-Sachen und bin etwas aus der Übung gekommen, was komplexere Fälle angeht.

    In einem Verfahren hat X gegen A und B als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Geldforderung geklagt.

    A hat den Anspruch anerkannt und es erging ein Anerkenntnisurteil, dass A als Gesamtschuldner mit B die Forderung zu zahlen hat. Gegen B ist ein Versäumnisurteil ergangen mit dem Inhalt, dass B als Gesamtschuldner mit A die Forderung zu zahlen hat.
    In beiden Urteilen heißt es noch: Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

    Ich habe also zwei Urteile mit zwei Kostengrundentscheidungen, je Beklagten 1.

    Nun hat X die Kostenfestsetzung beantragt und möchte von A haben:

    0,65 anteilige Verfahrensgebühr
    1,2 Terminsgebühr
    20,00 € Auslagenpauschale
    hälftige Gerichtskosten

    und von B:

    0,65 anteilige Verfahrensgebühr
    0,5 Terminsgebühr
    20,00 € Auslagenpauschale
    hälftige Gerichtskosten.

    Mir ist schon mal klar, dass die Terminsgebühr und die Auslagenpauschale nur einmal entstanden sind (ein Verfahren) und der doppelte Ansatz also falsch ist.

    Aber weiter? Mache ich zwei KFBs, weil ich für A und B jeweils eine eigene Kostengrundentscheidung habe? Inhalt: werden die von A (bzw. B) als Gesamtschuldner mit B (bzw. A) an X zu erstattenden Kosten festgesetzt auf:

    1,3 Verfahrensgebühr
    1,2 Terminsgebühr
    20 € Auslagenpauschale
    ganze Gerichtskosten?

    Mein erster Gedanke war das und auch, dass eine Verteilung der Kosten, wie sie X vorgenommen hat (also halbe-halbe bei A und B abgesehen von den doppelten Kostenpunkten) nicht geht, denn sie sind ja als Gesamtschuldner zur Kostentragung verurteilt und nicht zu je 50 %. Stimmt das aber auch?

    Und was ist mit B, der allein ja eigentlich nur 0,5 Terminsgebühr zu tragen hätte, wenn A nicht gewesen wäre und was mit A, der ohne B geringere Gerichtskosten hätte? Betrifft das nur das Innenverhältnis und ist für mich also uninteressant?

    Kann mir irgendjemand die Fragen beantworten? Ich habe vor, X anzuschreiben und auf einen berichtigten KFA hinzuwirken, zumindestens was die falschen Kostenpositionen angeht.

    Vielen Dank schon einmal,

    meiner einer

  • Einen Kfb machen, aber bezüglich der Gesamtschuldnerhaftung aufpassen.
    Z.B.: ..... haben die Beklagten A und B nach dem Anerkenntnisurteil vom .... und dem Versäumniusurteil vom ....
    an den Kläger gesamtschuldnerisch X EUR (hier nur 0,5 TG einrechnen) zu zahlen.
    und:
    Außerdem hat der Beklagte A nach dem Anerkenntnisurteil vom ... weitere Z EUR (0,7 TG + anteilige Mwst) an den Kläger zu zahlen.
    Die festgesetzten Beträge sind ..... zu verzinsen.

    Die gesamtschuldnerische Haftung kann nur in dem Umfang ausgesprochen werden, für den die Beklagten auch tatsächlich haften und der Beklagte B muss nun mal nicht so viel zahlen wie der Beklagte A.

  • Einen Kfb machen, aber bezüglich der Gesamtschuldnerhaftung aufpassen.
    Z.B.: ..... haben die Beklagten A und B nach dem Anerkenntnisurteil vom .... und dem Versäumniusurteil vom ....
    an den Kläger gesamtschuldnerisch X EUR (hier nur 0,5 TG einrechnen) zu zahlen.
    und:
    Außerdem hat der Beklagte A nach dem Anerkenntnisurteil vom ... weitere Z EUR (0,7 TG + anteilige Mwst) an den Kläger zu zahlen.
    Die festgesetzten Beträge sind ..... zu verzinsen.

    Die gesamtschuldnerische Haftung kann nur in dem Umfang ausgesprochen werden, für den die Beklagten auch tatsächlich haften und der Beklagte B muss nun mal nicht so viel zahlen wie der Beklagte A.


    Dann musst das aber auch - um konsequent zu sein - für die GK gelten, denn A und B haften als GS nur für eine Gebühr, für die anderen beiden Gebühren haftet nur B.

  • Dann musst das aber auch - um konsequent zu sein - für die GK gelten, denn A und B haften als GS nur für eine Gebühr, für die anderen beiden Gebühren haftet nur B.


    Ja, das stimmt natürlich. Die GK hatte ich aus den Augen verloren. :oops:

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