Sag ich doch die ganze Zeit : nur Vermerk.
Änderung KFB von Amts wegen
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hexhex -
21. November 2013 um 09:23
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Nach dieser gleichlautenden Vorschrift erfolgt das in Nds. auch. Ob man dazu "Vermerk" oder "Einschränkungsklausel" oder sonst was sagt, ist ja wurscht. Bei uns heißt die Grundlage:
ZitatAV d. MJ v. 18.07.2005 i.d.F.v. 19.08.2009, Ziff. 2.3.2. =
Nds. Rpfl. 2005, 244; Nds. Rpfl. 2009, 270. -
Na immerhin bist Du ja jetzt auch von einer irgendwie gearteten Anwendung von § 319 ZPO weggekommen.:)
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Meinst Du jetzt mich? Ich habe mit keiner Silbe die Anwendbarkeit von § 319 ZPO erwähnt.
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Im Hinblick auf #9 kann ich Dich ( im Nachhinein ) gar nicht gemeint haben.;)
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Eben! Dann sind wir uns ja einig.
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Hallo,
Mir wurde eine Akte vorgelegt, in der im Jahre 2015 ein Kostenfestsetzungsbeschlusszugunsten eines Klägers (PKH-Partei) erlassen worden ist.
In dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Übergangsanspruchfalsch festgestellt, da die aus der Staatskasse gezahlten Vergütungen teilweisenicht berücksichtigt worden sind. Im Ergebnis hätte sich daher kein Erstattungsanspruchzugunsten des Klägers sondern ausschließlich ein Übergangsanspruch zugunstender Staatskasse ergeben.
Der Prozessgegner hat jedoch aufgrund des KFBs bereits denfestgesetzten Betrag an die PKH-Partei gezahlt.
Würdet ihr in einem solchenFall den KFB berichtigen? Oder nach 2.3.2 der AV d. JM vom 30. Juni 2005 Festsetzungder aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung (NRW) vorgehen?Auch wenn ich hier eine Berichtigungdes KFBs vornehme oder den (weiteren) übergangenenAnspruch auf dem KFB oder in der Akte vermerke, stellt sich mir die Frage, ob ich (der Kostenbeamte) überhaupt noch einenÜbergangsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen könnte. Denn derBeklagte hat ja offensichtlich bereits aufgrund des falschen KFBs gezahlt.
Liebe Grüße -
Den Fall hatten wir so ähnlich schonmal hier:
Ich würde die vollstreckbare Ausfertigung zurückfordern, die Zahlung aus der Landeskasse darauf vermerken und die Sache dann zur Rückforderung gegen die PKH-Partei dem KB vorlegen.
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Den Fall hatten wir so ähnlich schonmal hier:
Ich würde die vollstreckbare Ausfertigung zurückfordern, die Zahlung aus der Landeskasse darauf vermerken und die Sache dann zur Rückforderung gegen die PKH-Partei dem KB vorlegen.
PKH ohne Raten. Eine Rückforderung gegenüber dem Kläger scheidet daher aus.
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Den Fall hatten wir so ähnlich schonmal hier:
Ich würde die vollstreckbare Ausfertigung zurückfordern, die Zahlung aus der Landeskasse darauf vermerken und die Sache dann zur Rückforderung gegen die PKH-Partei dem KB vorlegen.
PKH ohne Raten. Eine Rückforderung gegenüber dem Kläger scheidet daher aus.
Aus meiner Sicht darf das kein Hindernis sein.
Schließlich ist der Kläger ungerechtfertigt bereichert. (Ggf. auch der ihm beigeordnete RA, wenn der Kläger die Zahlung des Beklagten vollständig an diesen weitergeleitet hat.)
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