Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen.
Bei uns wird das neue PC-Programm ForumStar für die Zwangsvollstreckung eingeführt.
Wir sind gerade dabei Details zwischen UdG's und RPfl'er zu klären.
Eine Frage können wir nicht klar lösen:
Bisher haben wir folgende Handhabung gemacht: Der UdG ist für die Zustellung von Amts wegen zuständig. Das hat zur Folge, dass wir Beschlüsse (z.B. § 850 k ZPO oder § 765 a ZPO) fertigen und dann nur noch schreiben, dass der jeweilige Beschluss expediert werden soll. Dazu verfügen wir, dass eine Frist gesetzt werden oder weggelegt werden soll. Der UdG muss also selber die Zustellung und Kosten machen, ohne von uns im Detail vorgeschrieben zu bekommen, wie er das machen soll.
Jetzt haben wir uns überlegt, ob das so auch für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gilt. Folgt man der obigen Vorgehensweise, unterschreibt der RPfl den Pfänder und der UdG muss dann den Rest machen, also veranlassen, ob die Postzustellung oder die nach § 840 ZPO gemacht wird. Im Falle des § 840 ZPO muss der UdG dann auch das zuständige Drittschuldner-Gericht raussuchen.
Habt Ihr für uns Kollegen (rechtliche) Hinweise, warum das so geht oder nicht geht und ob Ihr das auch so handhabt?
Ganz liebe Grüße aus Berlin
Quest