Ich fürchte, ich stehe etwas auf dem Schlauch und benötige Denkhilfe bei folgendem Fall:
Als Eigentümerin ist die Immobilien GmbH & Co. KG eingetragen. Mitte November geht ein Antrag auf Eintragung einer vollstrechbaren Grundschuld ein. Die Bewilligung dazu wurde am 04.11. von der Grundbesitz XY GbR, vertreten durch die Immobilien GmbH & Co. KG und die natürlichen Personen A, B, C und D, abgegeben.
Ich hatte aus zwei Gründen beanstandet:
Zum einen war die Grundschuld sofort fällig bestellt, was ja dem § 1193 BGB widerspricht.
Zum anderen habe ich eine nachträgliche Genehmigung sowie eine neue ZV-Unterwerfung durch die Immobilien GmbH & Co. KG gefordert, weil die Erschienenen nur für die GbR aber die Immobilien GmbH & Co. KG nicht auch im eigenen Namen gehandelt hat.
Heute geht ein - an sich vollzugsfähiger - Vertrag vom 08.07. eines anderen Notars ein. Darin wird zunächst durch die Immobilien GmbH & Co. KG und den Personen A, B, C u. D eine Grundbesitz XY GbR gegründet und sodann das betroffene Grundstück von der Immobilien GmbH & Co. KG auf diese GbR aufgelassen.
Meine Fragen / Probleme:
Ich gehe im Moment davon aus, dass ich die Umschreibung auf die GbR vollziehen kann und § 17 GBO dem nicht entgegen steht, da durch die Umschreibung die GS-Eintragung nicht "behindert" wird, weil ja die erwerbende GbR die GS bestellt hat.
Stimmt Ihr dem zu?
Stimmt Ihr zu, dass damit eine neue ZV-Unterwerfung n. § 800 ZPO nicht mehr erforderlich ist, da die Unterwerfende ja damit Eigentümerin wird?
Würdet Ihr im vorliegenden Fall eine Genehmigung der dann nach § 899a BGB eingetragenen Gesellschafter bzgl. der GS-Bestellung verlangen, weil nicht mit Sicherheit nachweisbar ist, dass die am 04.11. Handelnden zu dem Zeitpunkt tatsächlich noch die (einzigen) Gesellschafter waren oder würde Euch der nun vorliegende Gründungsvertrag vom 08.07. ausreichen?