Auslandsber. und not. Urkunde

  • In der Urkunde des Notars weist sich die Ehefrau durch ukrainischen Ausweis aus, der Ehemann durch ( ?) Reisepass.
    In der Urkunde steht nichts über die Staatsbürgerschaften,geschweige denn Rechtswahl o,ä.
    Das Erwerberverhältnis ist je 1/2.
    Meine Frage: Ist der Notar entsprechend § 31III BeurkundG verpflichtet, bei Auslandsberührung entsprechende Angaben oder Belehrungen in der Urkunde aufzunehmen?

  • Was stand denn in § 31 Abs. 3 BeurkG drin ? Bei mir ist der aufgehoben.

    Nichts was zum Fall passen würde.
    Vielleicht hilft Elfi ja § 17 BeurkG.
    In Absatz 3: Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.

    Einmal editiert, zuletzt von melua (6. Dezember 2013 um 12:03) aus folgendem Grund: ergänzt.

  • § 31 BeurkG wurde durch das g. v. 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2850) mit Wirkung v. 1. 8. 2002 aufgehoben.

    Da bei Eintragung der Vormerkung die Frage, ob der Erwerb zu je ½ möglich ist, noch nicht zu prüfen ist, frage ich beim Urkundsnotar in etwa so nach:

    ..“Zum späteren Vollzug des Eigentumswechsels bitte ich, nähere Angaben zum Güterstand der Erwerber zu machen. Sind beide Ehegatten ukrainische Staatsangehörige und hatten sie zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren ständigen Wohnsitz in der Ukraine, dürfte ein Erwerb zu je ½ nicht ohne Rechtswahl nach Art. 15 II EGBGB möglich sein (s. KG, Urteil vom 17.11.2004 - 3 UF 52/04 = FamRZ 2005, 1676 = BeckRS 2008, 26227; AG Leverkusen, FamRZ 2007, 1565).."

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • § 31 BeurkG wurde durch das g. v. 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2850) mit Wirkung v. 1. 8. 2002 aufgehoben.

    Da bei Eintragung der Vormerkung die Frage, ob der Erwerb zu je ½ möglich ist, noch nicht zu prüfen ist, frage ich beim Urkundsnotar in etwa so nach:

    ..“Zum späteren Vollzug des Eigentumswechsels bitte ich, nähere Angaben zum Güterstand der Erwerber zu machen. Sind beide Ehegatten ukrainische Staatsangehörige und hatten sie zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren ständigen Wohnsitz in der Ukraine, dürfte ein Erwerb zu je ½ nicht ohne Rechtswahl nach Art. 15 II EGBGB möglich sein (s. KG, Urteil vom 17.11.2004 - 3 UF 52/04 = FamRZ 2005, 1676 = BeckRS 2008, 26227; AG Leverkusen, FamRZ 2007, 1565).."

    Kommt das nicht schon einer Ermittlung gleich zu der wir gar nicht befugt sind?
    vgl. auch:
    OLG München, Beschluss vom 09. Januar 2007 – 32 Wx 176/06

  • Das denke ich auch. Zwar gilt in der Ukraine die Errungenschaftsgemeinschaft, aber vom Sachverhalt ist doch nichts dazu gesagt, dass z.B. keine Rechtswahl getroffen sei. Auch könnte der Ehemann ja auch Deutscher sein und die Heirat in Deutschland stattgefunden haben. Die Frage ist, glaube ich, ob der Notar die Staatsangehörigkeit angeben muss. Ich habe es bisher jedenfalls nicht verlangt, wenn sie nicht angegeben war.

  • Das stimmt schon. Daher lässt sich der Eintragungsantrag auch nicht im Wege der Zwischenverfügung bescheiden. Allerdings erscheint mir eine Rückfrage nicht unzulässig zu sein. Schließlich lassen sich (Zitat Hügel/Zeiser, beckscher-online-Kommentar, GBO, intern. Bezüge, RN 27). …“keine festen Regeln aufstellen. Vielmehr gelten die allgemeinen Regeln des Grundbuchverfahrensrechts (Eickmann Rpfleger 1983, 465). Danach beginnt die Aufklärungspflicht des Grundbuchamts dort, wo konkrete Umstände des Einzelfalls Zweifel darüber aufkommen lassen, dass eine Eintragung gerechtfertigt ist. ..“) Wobei mir schon klar ist, dass der Umstand, dass lediglich die Ehefrau die ukrainische Staatsangehörigkeit hat, diese Zweifel nicht begründen können. Ich tu´s halt :)

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  • Mir hat mein (damals noch zuständiges) Landgericht beschieden, dass mich das gar nichts anzugehen habe und seither frage ich (als Grundbuchbeamtin) nicht mehr nach und trage wie beantragt ein.

  • Dann würden bei mir mindestens 4 Grundbücher die Eigentumsverhältnisse falsch ausweisen. Auf die Rückfragen wurden nämlich meiner Erinnerung nach in mindestens vier Fällen (Festlandsspanier (Madrid)/Russen/Ukrainer/Angehörige des ehem. Republik Jugoslawien) die Auflassungsurkunden geändert. In einem Fall gab es allerdings keinerlei Reaktion, d.h. dort habe ich wie beantragt eingetragen.

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  • Als GB-Anfänger interessiert mich allgemein, wie ihr Fälle mit Auslandsberührungen handhabt bzw. welche Prüfungspflichten des GBA bestehen, insbesondere wenn die Notare sich zum Güterstand in ihren Urkunden überhaupt nicht äußern.

    Konkret mir vorliegender Fall:

    Verkauf eines Grundstückes mit Mehrfamilienhaus erfolgt, laut notarieller Urkunde an eine Erwerberin mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, verheiratet, wohnhaft in Deutschland;

    Angaben zum Ehemann oder dem anzuwendenden Güterrecht sind im Kaufvertrag nicht enthalten.

    aktuell gestellte Anträge:

    Eintragung Auflassungsvormerkung und Grundschuld

    Ich weiß, dass man beim Antrag auf AV noch nicht prüfen muss, aber spätestens beim Antrag auf Eigentumsumschreibung tritt ja ggf. ein Problem auf.

    Einmal editiert, zuletzt von Neuling (6. Dezember 2023 um 23:03) aus folgendem Grund: Familienstand ergänzt

  • Wo willst du anfangen zu fragen? Ist sie überhaupt verheiratet, wenn ja, seit wann, wo wurde die Ehe geschlossen etc. pp.

    Allein die Angabe der Staatsbürgerschaft bringt mich noch nicht dazu, über eine eventuelle Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzudenken, da muss schon viel mehr im Vertrag stehen. Da es das nicht tut, habe ich keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit und nichts weiter zu prüfen.

  • Wo willst du anfangen zu fragen? Ist sie überhaupt verheiratet, wenn ja, seit wann, wo wurde die Ehe geschlossen etc. pp.

    Allein die Angabe der Staatsbürgerschaft bringt mich noch nicht dazu, über eine eventuelle Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzudenken, da muss schon viel mehr im Vertrag stehen. Da es das nicht tut, habe ich keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit und nichts weiter zu prüfen.

    :abklatsch

    Es ist Aufgabe des beurkundenden Notars (vor dem die Urkundsbeteiligten erschienen sind), die hier ggf. wichtigen Fragen zum Güterstand pp. zu klären. Tut er dies nicht, ist es nicht Aufgabe des GBA, ins Blaue hinein aufgrund von irgendwelchen Annahmen und Vermutungen Ermittlungen anzustellen! Also: Man kann nicht nur, man sollte (und muss m.E.) es sich sogar "so einfach" machen!

  • Wo willst du anfangen zu fragen? Ist sie überhaupt verheiratet, wenn ja, seit wann, wo wurde die Ehe geschlossen etc. pp.

    Ja, die Erwerberin ist verheiratet. (Alles andere des von dir genannten, hat der Notar in der Urkunde "vergessen".)

    Also kommen die Notare besser, die gar nichts zum Familienstand, Güterrecht usw. in die Urkunden aufnehmen, weil dann das GBA keine Fragen stellt/stellen darf?

  • Wo willst du anfangen zu fragen? Ist sie überhaupt verheiratet, wenn ja, seit wann, wo wurde die Ehe geschlossen etc. pp.

    Ja, die Erwerberin ist verheiratet. (Alles andere des von dir genannten, hat der Notar in der Urkunde "vergessen".)

    Also kommen die Notare besser, die gar nichts zum Familienstand, Güterrecht usw. in die Urkunden aufnehmen, weil dann das GBA keine Fragen stellt/stellen darf?

    Du darfst gerne selbst entscheiden, ob du zeit dafür hast, in den Krümeln zu suchen, siehe auch #7 :)

  • Krümelsucher

    Weshalb gibt es dann im GB-Forum diverse Threads zum ausländischen Güterrecht verschiedener Staaten und Rechtsprechung, wenn das GBA doch nichts prüfen muss/darf? :/

    Beispiele:

    snooze
    19. Februar 2018 um 16:03
    Alias
    5. Juli 2022 um 08:46
  • Krümelsucher

    Weshalb gibt es dann im GB-Forum diverse Threads zum ausländischen Güterrecht verschiedener Staaten und Rechtsprechung, wenn das GBA doch nichts prüfen muss/darf? :/

    ....

    In den Beispielsfällen war jeweils mehr als nur die Staatsangehörigkeit eines der Erwerber bekannt bzw. es wurde (Kanada/Quebeck) im Sachverhalt das falsche Güterrecht unterstellt.

    Grundsätzlich besteht keine Ermittlungspflicht seitens des GBA. Wie Kappler/Kappler in der ZfIR 2019, 296 ff. unter Punkt 5. zur Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts ausführen, gilt zwar vom Ausgangspunkt das Legalitätsprinzip (siehe dazu auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 3421b und den Beschluss des OLG München vom 25.06.2020, 34 Wx 504/19).

    Danach ist das Grundbuchamt gehalten, eine Eintragung in einem falschen Berechtigungsverhältnis abzulehnen, sofern es sichere Kenntnis davon hat, dass das avisierte Berechtigungsverhältnis unzulässig ist. Andernfalls würde das Grundbuch unrichtig. Nach richtiger Ansicht des OLG München (= Beschluss vom 30.11.2015, 34 Wx 364/15 = NJW 2016, 1186, 1188) sei jedoch die Prüfungspflicht des Grundbuchamts dahingehend beschränkt, als die Eintragung zu einem bestimmten Berechtigungsverhältnis bereits dann als zulässig zu erachten sei, wenn – jedenfalls abstrakt betrachtet – in dem anwendbaren (ausländischen) Güterstand jedenfalls die Möglichkeit des beantragten Erwerbsverhältnisses bestehe (siehe dazu auch die Nachweise bei Schöner/Stöber in Fußnote 1156).

    Wie das DNotI im DNotI-Report 8/2022, 57 ff.

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/dnoti-reports/rep082022_light.pdf

    ausführt, gehört zu dem Vermögen, das nach Art. 57 des ukrainischen Familiengesetzbuchs v. 10.01.2002 persönliches privates Eigentum eines Ehegatten ist,

    1. das von ihr oder ihm vor der Eheschließung erworbene Vermögen;

    2. das von ihr oder ihm in der Ehe, aber aufgrund eines Schenkungsvertrages oder kraft Erbfolge erworbenes Vermögen;

    3. das von ihr oder ihm in der Ehe, aber von ihren oder seinen persönlichen Mitteln erworbenes Vermögen.

    Falls also keine Kaufpreisfinanzierung erfolgt (siehe dazu den oben genannten Beschluss des OLG München vom 25.06.2020, 34 Wx 504/19

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 25.06.2020 – 34 Wx 504/19

    mit Anm. Milzer in der FGPrax 2020, 207 ff.), wirst Du in Erwägung ziehen müssen, dass der Erwerb mit Eigenmitteln erfolgt, so dass jedenfalls nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Alleinerwerb im maßgebenden Güterstand nicht möglich ist (siehe dazu Weber in der MittBayNot 6/2016, 482/485 unter III. Prüfung durch das Grundbuchamt und unter 2c zur Bewertung des Beschlusses des OLG Zweibrücken vom 09.12.2015, 3 W 115/154

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/MittBayNot_6_2016.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Prinz

    Vielen Dank für den ausführlichen Beitrag und die zahlreichen Fundstellen.

    In meinem Fall #10 ist nur die Staatsangehörigkeit der Erwerberin bekannt (ukrainisch) und dass sie verheiratet ist. Welche Nationalität ihr Ehemann besitzt und welcher Güterstand daraus resultierte, kann der Notarurkunde nicht entnommen werden.

    Gut, da habe ich also grundsätzlich nicht zu prüfen, ob sie - die Geltung ukrainischen Güterrechts unterstellt - überhaupt allein ein Grundstück erwerben darf.

    Wie in meinem Sachverhalt #10 vermerkt, soll auch eine Grundschuld eingetragen werden, die die Erwerberin mit Vollmacht des Veräußerers bestellt hat. Offenbar kann sie den Kaufpreis nur teilweise aus Eigenmitteln bestreiten. Da werde ich mir den genannten Beschluss des OLG München mal durchlesen.

    (Die hiesigen Notare nehmen normalerweise die wichtigen Anhaltspunkte zum Güterstand bei ausländischen Beteiligten in ihre Verträge auf oder vermerken z. B. "nach eigenen Angaben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebend". Wenn bei einzelnen Notaren gar nichts dazu in der Urkunde steht, kann man alles Mögliche vermuten.)

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