Hallo an alle Vollstreckungsfreunde,
bin bei § 850f ZPO nicht so sehr sattelfest und brauche Unterstützung.
Mein Insolvenzschuldner verfügt über ca. 1600 EUR pfändungsfreies Einkommen, will nunmehr eine Erhöhung, weil er aufgrund eines Unterhaltstitels (Urteil Familiengericht) an seine geschiedene Ehefrau 923,00 EUR mtl. zahlen muss. Dies kann er aus seinem pfandfreien Betrag angeblich nicht decken. Da sie als Neugläubigerin wiederum gem. § 850d ZPO pfändet, wird nur ein geringer Teil befriedigt. Er leistet momentan gar keinen unterhalt, will dies aber zukünftig tun, um einen erneuten Schuldenberg zu vermeiden. Bei der geschiedenen Ärztegattin (mein Schuldner ist Chefarzt) handelt es sich aber nicht um eine Bedürftige, da sie selbst über eine Rente von über 900,00 EUR verhält. Stellt der Titel schon eine besondere Unterhaltspflicht dar gem. Buchst. c) ZPO oder muss ich hier auch auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten abstellen und sagen, es gibt keine Notwendigkeit?