Zum Teilungsplan
der Meinung von Stöber kann ich mich auch gut anschließen, dass gegen den TP keine sofortige Beschwerde zulässig ist eben wg. § 793 ZPO. Hinsichtlich der Ausfürhung des Teilungsplan hält Stöber die sofortige Beschwerde für statthaft. Im Verteilungstermin - also nach § 793 ZPO mit mdl. Verhandlung - beschließe ich auch die Ausführung des Teilungsplans (b. u. v. Der TP wird durch Überweisung ausgeführt, eine bare Auszahlung unterbleibt.) Dann drüfte dagegen doch eigentlich auch keine sofort. Beschwerde zulässig sein. Infolgedessen könnte man doch auch gleich auszahlen.
Hinsichtlich der Belehrung über den Widerspruch, müsste dies nunmehr bei der TB zum Verteilungstermin aufgenommen werden. Nach dem Verteilungstermin ist ja ein Widerspruch nicht mehr möglich.