Rechtsmittelbelehrung ab 01.01.2014

  • Zum Teilungsplan

    der Meinung von Stöber kann ich mich auch gut anschließen, dass gegen den TP keine sofortige Beschwerde zulässig ist eben wg. § 793 ZPO. Hinsichtlich der Ausfürhung des Teilungsplan hält Stöber die sofortige Beschwerde für statthaft. Im Verteilungstermin - also nach § 793 ZPO mit mdl. Verhandlung - beschließe ich auch die Ausführung des Teilungsplans (b. u. v. Der TP wird durch Überweisung ausgeführt, eine bare Auszahlung unterbleibt.) Dann drüfte dagegen doch eigentlich auch keine sofort. Beschwerde zulässig sein. Infolgedessen könnte man doch auch gleich auszahlen.

    Hinsichtlich der Belehrung über den Widerspruch, müsste dies nunmehr bei der TB zum Verteilungstermin aufgenommen werden. Nach dem Verteilungstermin ist ja ein Widerspruch nicht mehr möglich.


  • (Hatte ich sowas nicht schon mal irgendwo geschrieben?)

    Das Thema haben wir hier schon mal besprochen.


    Ich finde hier Stöbers Meinung sehr sympathisch, 3.2a+b zu § 115 ZVG, dass sofortige Beschwerde gegen den Teilungsplan nicht gegeben ist.

    In der Tat, da ist Stöber von der 19. zur 20. Auflage umgeschwenkt, das muss ich in meiner Übersicht ändern.


    Hinsichtlich der Belehrung über den Widerspruch, müsste dies nunmehr bei der TB zum Verteilungstermin aufgenommen werden. Nach dem Verteilungstermin ist ja ein Widerspruch nicht mehr möglich.

    Da der Widerspruch eh nur von den Erschienenen erklärt werden kann, sollte es m. E. genügen, im Termin vor Aufstellung des Planes zu belehren.


  • (Hatte ich sowas nicht schon mal irgendwo geschrieben?)

    Das Thema haben wir hier schon mal besprochen.

    ....

    Danke. Immerhin bin ich mir treu geblieben und habe jetzt nicht das Gegenteil verlautbart.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Irgendwie bin ich nur noch verwirrt. Ich dachte eigentlich das Rechtsmittelrecht im ZVG ist mir klar, aber wenn man sich genau mit den einzelnen Beschlüssen beschäftigt und den Kommentierungen usw. hierzu, gerät mein System irgendiwe durcheinander.

    Ich dachte, mal abgesehen von Zuschlagsentscheidungen, gibt es im Verfahren nur eine sofortige Beschwerde, wenn es konkret im Gesetz steht z.B. gegen Verkehrswertfestsetzung und sonst wenn es um eine in § 95 ZVG genannte Entscheidung handelt, sprich wo wir vorher angehört haben. An vielen Stellen findet man dies auch so.
    Aber wie zum Beispiel auch:

    Einstellung und Überleitung in die Zwangsverwaltung, § 77 ZVG: Diese Entscheidungen sind als selbstständig anfechtbare Zwischenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Im Übrigen ggf. Zuschlagsbeschwerde, sofern das geringste Gebot falsch berechnet wurde. Siehe Stöber, Rn. 5 zu § 77; Dassler/Hintzen, Rn. 5 zu § 77.


    taucht es anderen Stellen einschließlich Stöber anders auf.
    Warum sollte § 77 Abs. 1 ZVG eine selbständige Entscheidung sein. Ich höre doch nicht im Termin dazu vorher an. "tut mir leid, es wurden keine Gebote abgegeben, aslo beabsichtige ich einstweilen einzustellen. Möchte dazu jemand was sagen?"
    Nach meiner Konsequenz müsste es § 766 ZPO sein.

    Oder auch bei der Antragsrücknahme geht Stöber bei der Aufhebung von einer sofortigen Beschwerde aus.

    :confused::confused::confused:

  • Ich denke, die Frage lässt sich mit dem Wortlaut des § 95 ZVG beantworten:
    "Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft."

    Eine Einstellung nach § 77 ZVG ist eine Einstellung in diesem Sinne und deshalb als selbstständige Zwischenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

  • Wie es scheint, ist doch nicht alles eine Maßnahme (ein Vollstreckungsakt), was ohne vorherige Anhörung entschieden wird. Oder könnte es daran liegen, dass bei § 77 ZVG ein öffentlicher Versteigerungstermin vorangeht, bei dem jeder Beteiligte sich ja zu den Tatsachen erklären kann?

    In der Tat läuft nicht alles so reibungslos durch. So meint Hintzen, (in Hintzen-Wolf, Zwangsvollstreckung, -versteigerung, -verwaltung, Gieseking 2006) in Rdn. 11.421 ff., dass der Gläubiger gegen die auf seine Bewilligung erfolgte Einstellung nach § 30 ZVG theoretisch die unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen könne. Das verstehe ich nicht. Wer die Einstellungsbewilligung erklären kann, wurde rechtlich gehört - aus meiner Sicht gibt es dann allenfalls die sofortige Beschwerde.

  • Bestimmt :D

    (Auch in der InsO gibt es ja einen grundsätzlichen Spezial-Rechtsbehelf gem. § 6 InsO, aber gleichwohl wird dort alles an allen möglichen und unmöglichen Stellen ins Rennen geworfen, was man nur werfen kann oder eben doch nicht,:gruebel:)

  • Auch bei mir erhält der Teilungsplan keine Rechtsmittelbelehrung und ich führe den Teilungsplan sofort aus.

    Da ich die Beteiligten mit der Terminsbestimmung zum Verteilungstermin auffordern, binnen 2 Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen, muss ich einen vorläufigen Teilungsplan anfertigen und diesen spätestens 3 Tage vor dem Versteigerungstermin zur Einsicht für alle Beteiligten auslegen, § 106 ZVG.
    (hat übrigens noch nie jemand eingesehen!)

    Die Mitteilung des Verteilungstermins könnte man wie folgt ergänzen:

    "Die Aufstellung des Teilungsplans erfolgt in dem Verteilungstermin. Der zur Durchführung des Verteilungstermins vom Vollstreckungsgericht vorbereitete vorläufige Teilungsplan kann von allen Verfahrensbeteiligten spätestens 3 Werktage vor dem Verteilungstermin in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts A eingesehen werden. Gegen den Teilungsplan kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgericht A Widerspruch gem. § 115 ZVG erhoben werden. Der Widerspruch muss spätestens in dem Verteilungstermin erhoben werden."

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Hm, bisher gehe ich davon aus, dass diese Aufforderung nicht zweckmäßig ist. Der vorläufige Teilungsplan hat ja keinerlei Verbindlichkeit, bis zum und noch im Verteilungstermin können die Berechnungen nachgebracht, ergänzt, geändert werden. Wer wissen will, ob ein Widerspruch nötig ist, muss also doch zum Verteilungstermin kommen.

  • Wer zu einem Termin geladen wird und an diesem bewusst nicht teilnimmt, muss sich hinterher auch nicht beschweren. Wozu gibt es denn die ganzen Belehrungen und Hinweise.

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  • Auch bei mir erhält der Teilungsplan keine Rechtsmittelbelehrung und ich führe den Teilungsplan sofort aus. Da ich die Beteiligten mit der Terminsbestimmung zum Verteilungstermin auffordern, binnen 2 Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen, muss ich einen vorläufigen Teilungsplan anfertigen und diesen spätestens 3 Tage vor dem Versteigerungstermin zur Einsicht für alle Beteiligten auslegen, § 106 ZVG. (hat übrigens noch nie jemand eingesehen!) Die Mitteilung des Verteilungstermins könnte man wie folgt ergänzen: "Die Aufstellung des Teilungsplans erfolgt in dem Verteilungstermin. Der zur Durchführung des Verteilungstermins vom Vollstreckungsgericht vorbereitete vorläufige Teilungsplan kann von allen Verfahrensbeteiligten spätestens 3 Werktage vor dem Verteilungstermin in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts A eingesehen werden. Gegen den Teilungsplan kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgericht A Widerspruch gem. § 115 ZVG erhoben werden. Der Widerspruch muss spätestens in dem Verteilungstermin erhoben werden."


    Um den Teilungsplan nicht schon zwingend vorher machen zu müssen, kann man an Stelle auffordern auch (unverbindlich) empfehlen (z.B. "es ist zweckmäßig, wenn" und nicht "werden Sie aufgefordert"). Da es sich auch bei entsprechender Aufforderung nicht um eine Ausschlussfrist handelt, hält das auch Kurt für sinnvoller.

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  • Da ich die Beteiligten mit der Terminsbestimmung zum Verteilungstermin auffordern, binnen 2 Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen, muss ich einen vorläufigen Teilungsplan anfertigen und diesen spätestens 3 Tage vor dem Versteigerungstermin zur Einsicht für alle Beteiligten auslegen, § 106 ZVG.
    (hat übrigens noch nie jemand eingesehen!)

    Wenn Du in der Aufforderung "binnen 2 Wochen" durch "alsbald" oder "bis zum Verteilungstermin" ersetzt, forderst du auch auf, musst aber nach § 106 ZVG keinen Entwurf anfertigen.

  • Ich bereite den Plan regelmäßig vorher in Ruhe vor und bin damit bisher gut gefahren. So habe ich im Termin nicht mehr die große Schreib- und Rechenarbeit und habe meist auch schon Verfügung und Auszahlungsersuchen fertig. Außerdem kann ich so vor dem Termin schon evt. Unstimmigkeiten klären.

    Da regelmäßig niemand kommt, rufe ich auf, warte 10 Minuten, ob vielleicht doch noch jemand verspätet kommt und kontrolliere in der Zwischenzeit, ob nach der Fertigung des vorläufigen Plans Eingänge gekommen sind, die zu einer Abänderung führen. Meist brauche ich einfach nur noch alles Vorbereitete unterschreiben und bin die Akte wieder los.

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  • Ich gehe davon aus, dass das die Meisten so machen. Wer geht schon unvorbereitet ohne vorher gefertigten Entwurf des Teilungsplans in den Termin.

    Die Frage ist aber, wann ich vorbereiten kann oder dies zwingend 3 Tage vorher schon gemacht haben muss.
    Ich halte mich da lieber etwas freier, man weiß ja nie, was spontan alles kommt und auch eilig ist.

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  • Zitate von Kai, #45:

    Zurückweisung unwirksamer Gebote: Sofortiger Widerspruch, § 72 Absatz 2 ZVG. Siehe Stöber, Rn. 2.7 zu § 71 und 5 zu § 72.

    Entscheidung über die Sicherheitsleistung: Es handelt sich um eine nicht selbstständig anfechtbare Entscheidung, daher gibt es keine Erinnerung oder Beschwerde. Möglich ist der sofortige Widerspruch gem. § 70 Absatz 3 ZVG....

    Kostenrechnungen und Entscheidungen nach GKG: Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat ab 01.01.2014 eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten, § 5b GKG.

    :confused:
    Bin etwas ratlos. Belehrt Ihr jetzt im Termin gegebenenfalls über die Widerspruchsmöglichkeit?

    Wie haltet Ihr es jetzt im Versteigerungs- und im Verteilungstermin mit § 5b GKG?

    (Kai: Super, Deine Aufstellung! Danke!)

  • im Verteilungstermin stelle ich ein KR auf, ohne dass ich einen Kostenschuldner benenne; die Kosten entnehme ich der Masse. § 5b GKG findet m. E. keine Anwendung; wer sich gegen den Kostenansatz wehren will, muss Widerspruch gegen den Teilungsplan erheben

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