Habe als GBA einen Antrag auf VKH für die Eintragung einer Zwangshypothek und den anschließenden Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung.
Bewilligung ohne Raten ist unstreitig. Habe ein Problem mit dem Umfang der VKH-Bewilligung:
"Für die Eintragung der Zwangshypothek" ist klar, aber kann ich als GBA die VKH auch für den Versteigerungsantrag bewilligen?
Oder ist es allgemeiner besser:"für die dingliche Zwangsvollstreckung in das Grundstück Flst. gebucht im Grundbuch von ..."
Leider gibt es für Immobiliarzv keine vergleichbare Vorschrift zu § 119 II ZPO.