Angaben zum Erbrecht des Ehegatten

  • .....und dann vielleicht darüber klagen, dass man zuviel zu tun hat und die Verfahren nicht erledigt bekommt?

    Mir war nicht bewusst, dass ich hier jemals wegen Überlastung geklagt hätte...
    Glücklicherweise erfolgt die Angabe vernünftigerweise in 99 % der Erbscheinsanträge.

  • @ Depechies:

    Sofern du dich von mir angegriffen fühlen solltest, bitte ich in aller Form um Entschuldigung.

    Ich wollte damit nicht sagen, dass du darüber klagst sondern vielmehr ganz allgemein zum Ausdruck bringen, dass es wichtigere Dinge gibt, als derartige angeblich fehlende Angaben in Erbscheinsanträgen und dass es wohl nicht sinnvoll ist, "auf jeden Fall beim Familiengericht" nachzufragen. Das macht dir und dem Familiengericht nur unnötig Arbeit und die wiederum führt oft zur Überlastung, die ja regelmäßig (ganz allgemein) von der Rechtspflegerschaft "beklagt" wird....man braucht sich nur mal das Mitteilungsblatt des Rechtspflegerverbandes durchzulesen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der antragstellende Erbe muss doch angeben, worauf sein Erbrecht beruht. Dies ist beim überlebenden Ehegatte die Eheschließung. Dieses Erbrecht entfällt jedoch, sobald eine Ehesache anhängig ist, so dass diese Angabe meines Erachtens sehr wohl unter § 2354 BGB fällt.

    Wenn der gesetzliche Erbe nach § 2354 I Nr. 2 BGB anzugeben hat, worauf das Erbrecht beruht, dann erfolgt dies durch die Angabe "Heirat oder Abstammung bzw. Geburt".

    Die Angabe eines das Erbrecht verhindernden Grundes, wie z.B. eine laufende Ehescheidung, Eheaufhebungsklage, Wegadoption oder einen Erbverzichtsvertrag fordert das BGB nicht. Aber über § 2356 BGB hat der Antragsteller auch die Angaben zu § 2354 I Nr. 2 BGB zu versichern und damit eben auch, dass das Erbrecht aufgrund Eheschließung oder Abstammung (noch) besteht. Lediglich der Wegfall von einmal erbberechtigten Personen ist über § 2354 II BGB anzugeben. Im Umkehrschluss: Ist keine Person weggefallen oder besteht das Erbrecht aus der Ehe noch, dann ist dies nicht nicht anzugeben sondern ergibt sich aus dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.

    Wie gesagt: Wenn man bei der Ehefrau eine EV verlangt, die zum Inhalt hat, dass kein Scheidungsverfahren anhängig war, dann kann man genauso verlangen, dass diese versichert, dass die Ehe nicht nichtig ist oder eine Aufhebungsklage läuft. Oder aber man müßte bei jedem Verwandten zusätzlich noch bekräftigen lassen, dass die Abstammung noch besteht und diese nicht angefochten wurde oder eine Wegadoption erfolgte usw.

    Ich halte sowas für sehr sehr formelles Denken. Ich sehe keinen Grund etwas (routinemäßig) zu verlangen, wenn das BGB dazu schweigt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Depechies: Danke...ich wollte wirklich nicht unsachlich werden. Das ist nicht meine Art :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Unsachlich nicht aber doch etwas von oben herab. ;)

    Selbstverständlich kenne ich den Begriff aA. Man stelle sich vor, ich hab doch tatsächlich auch schon mal in einen Kommentar geschaut ;)

    Und so ist mir nicht entgangen, dass sogar OLGs sich mehrfach mit der Frage befassten und auch unterschiedlich urteilten.

    Dein Beispiel mit den angeblich dann genauso noch zu versichernden Tatsachen "dann kann man genauso verlangen, dass diese versichert, dass die Ehe nicht nichtig ist oder eine Aufhebungsklage läuft. Oder aber man müßte bei jedem Verwandten zusätzlich noch bekräftigen lassen, dass die Abstammung noch besteht und diese nicht angefochten wurde oder eine Wegadoption erfolgte usw." hinkt sehr stark, wenn man die Häufigkeit von Ehescheidungen in Relation zu der Häufigkeit der anderen Verfahren setzt.

  • Unsachlich nicht aber doch etwas von oben herab. ;)

    Selbstverständlich kenne ich den Begriff aA. Man stelle sich vor, ich hab doch tatsächlich auch schon mal in einen Kommentar geschaut ;)

    Und so ist mir nicht entgangen, dass sogar OLGs sich mehrfach mit der Frage befassten und auch unterschiedlich urteilten.

    Dein Beispiel mit den angeblich dann genauso noch zu versichernden Tatsachen "dann kann man genauso verlangen, dass diese versichert, dass die Ehe nicht nichtig ist oder eine Aufhebungsklage läuft. Oder aber man müßte bei jedem Verwandten zusätzlich noch bekräftigen lassen, dass die Abstammung noch besteht und diese nicht angefochten wurde oder eine Wegadoption erfolgte usw." hinkt sehr stark, wenn man die Häufigkeit von Ehescheidungen in Relation zu der Häufigkeit der anderen Verfahren setzt.

    Nun....auch das (erster Absatz) war von mir nicht beabsichtigt...und ich kann es auch nach nochmaligem Duchlesen meiner Beiträge eigentlich auch so nicht erkennen.

    Ich mußte nach deiner Frage nach "aA" tatsächlich annehmen, dass du nicht weißt, was diese Abkürzung bedeutet...denn darum hattest du ja entsprechend gefragt und ich hatte deshalb sehr zurückhaltend meine Verwunderung zum Ausdruck gebracht, denn das konnte ich mir bei der Qualität deiner Beiträge tatsächlich nicht vorstellen, dass du diese Abkürzung nicht kennst.

    Ich habe aber umfassend aus meiner Sicht erklärt, warum ich (und die Kommentatoren) es für nicht angezeigt erachten, wenn man als NLG routinemäßig die von dir gewünschte Erklärung fordert. Letztlich ist es nun an dir, ob du dieser Argumentation folgten willst oder eine andere Richtung (vgl. OLG Braunschweig) einschlägst. Du kannst ja machen was du willst, aber es darf mir doch erlaubt sein, meine (meines Erachtens fundierte / und das soll nicht "von oben herab" gemeint sein) Meinung darzulegen.

    Insofern: Sorry, dass hier manchmal vielleicht die Tendenz zum "Besserwissi" besteht...das bitte ich mir nachzusehen....aber das kommt davon, wenn man sich redlich bemüht, an der Belebung des Forums mitzuwirken und nach seinen eigenen begrenzten Mitteln versucht, die dort gestellten Fragen zu beantworten. Es liegt dann wohl in der Natur der Sache, dass der "Beantworter" von Fragen schnell wie ein Besserwisser aussieht....das ist aber nicht meine Absicht. Entschuldigung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (6. Januar 2014 um 19:26)

  • Wie wahr!

    Zur Sache selbst äußere ich mich nur dahingehend, dass man auch etwas zu einem Problem aufgeblasen kann, was in Wahrheit keines ist, sondern nur durch formalistische Betrachtungsweise scheinbar zu einem solchen wird.

    Es gibt weitaus bedeutendere materielle und verfahrensrechtliche erbrechtliche Fragen, anstatt sich mit Kinkerlitzchen aufzuhalten.

  • Ich finde es allerdings schon problematisch, wenn eine Person als (Mit-)Erbe im Erbschein steht, die gemäß § 1933 BGB oder durch § 2077 BGB vom Erbrecht ausgeschlossen wäre. Aber wenn der Gesetzgeber dies nicht so sieht - bitte.
    In unseren Erbscheinsanträgen wird die Erklärung gleich mit aufgenommen, was ich an sich auch gut finde, da sicher genügend Ehegatten der Meinung sind, man würde erst nicht mehr erben, wenn man das rechtskräftige Scheidungsurteil in der Hand hält...

    TL: Respekt. Ich kenne kaum jemanden, der ebenfalls so in seiner Arbeit aufzugehen scheint. Und wenn man sich mit dem Wissen dann ab und zu über Kollegen wundern muss, ist das doch okay.

  • Es ist noch nicht zulange her, da habe ich mich mit einem Mitarbeiter aus dem JuMi darüber ausgetauscht, ob und wo unser Erbrecht den neuen Lebensbedingungen angepasst werden müßte/könnte.

    Dann wäre das wohl zumindest für das Verfahrensrecht einmal ein Ansatz, dass man sich Gedanken macht, ob die zukünftige Fassung des § 2354 I Nr. 6 lautet:

    "6. Ob eine Ehesache nach § 121 FamFG anhängig ist; sofern sich das Erbrecht des Erben auf § 1931 BGB gründet."

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Unabhängig davon, ob man eine solche Änderung für erforderlich hält, ist der Inhalt der erwogenen Änderung nach meiner Ansicht nicht zutreffend ausformuliert. Es müsste heißen,

    ... sofern das Erbrecht das Bestehen einer Ehe voraussetzt.

    Denn auch das gewillkürte Erbrecht kann vom Bestehen einer Ehe abhängig sein. Auch die Lebenspartnerschaften darf man dann dabei nicht vergessen.

  • Unabhängig davon, ob man eine solche Änderung für erforderlich hält, ist der Inhalt der erwogenen Änderung nach meiner Ansicht nicht zutreffend ausformuliert. Es müsste heißen,

    ... sofern das Erbrecht das Bestehen einer Ehe voraussetzt.

    Denn auch das gewillkürte Erbrecht kann vom Bestehen einer Ehe abhängig sein. Auch die Lebenspartnerschaften darf man dann dabei nicht vergessen.


    :DEs war ja auch nur ein "Hüftschuss"....so wie vmtl. oft Gesetze geändert oder erlassen werden....:D


    aber auch du liegst "falsch", denn ich sprach von der Änderung des § 2354 BGB (!) und der bezieht sich ja auf die Erbfolge des gesetzlichen und nicht des gewillkürten Erben....dennoch zeigt es, wie groß das Fass ist, wenn man es erst mal geöffnet hat....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • :achne???? Da bin ich aber aA. :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!