Vertretungsnachweis

  • Ich habe die 1. Ausfertigung eines KV erhalten.

    Im KV tritt für den Verkäufer (= GmbH) der einzelvertretungsberechtigte GF X auf, welcher nicht von § 181 BGB befreit ist.

    Jetzt soll die AV für die Erwerberin eingetragen werden, was auch die Beteiligten bewilligen und die Erwerberin beantragt.
    Allerdings ist es so, dass für die Erwerberin ein RA auftritt. Im KV steht drin, dass die Vollmacht im Original vorlag und eine beglaubigte Fotokopie dieser Urkunde als Anlage beigefügt wird. Dies wäre ja soweit ok, aber dem KV bzw. bei der ersten Ausfertigung ist nur eine Kopie der begl. Fotokopie beigefügt und das reicht meiner Ansicht nach nicht aus oder was meint ihr dazu?

    Ich würde hier eine Zw.Vfg. machen und um Vorlage der begl. Fotokopie bitten. Seht ihr das auch so?

    Meiner Ansicht nach dürfte es nicht problematisch sein, dass der GF nicht von § 181 BGB befreit ist, da Grundlage der Eintragung die Bewilligung des GF ist (und natürlich der Antrag der Erwerberin) und somit kein Insichgeschäft vorliegt. Ist das so korrekt? Nachher bei der Eigentumsumschreibung ist es doch auch kein Problem oder? Bisher hatte ich es immer so, dass eine Befreiung von § 181 BGB vorlag und darum bin ich mir gerade nicht 100%ig sicher.

    Ein schönes Wochenende wünsche ich euch.

  • Wenn die Vollmacht in Ausfertigung vorlag und eine beglaubigte Kopie der Urkunde als Anlage begefügt ist, wird diese beglaubigte Kopie Teil der Urschrift der Urkunde - und dann natürlich mit der Urkunde ausgefertigt (!) und nicht nochmals extra beglaubigt :hetti:

    Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 spielt in der Tat nur eine Rolle, wenn ein Insichgeschäft vorliegt. Wenn keines vorliegt, dann kommt es nicht darauf an, obh irgendjemand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

    Und für die Eintragung der AV kommt es nicht einmal darauf an, ob die Vollmacht des RAs formbedürftig ist oder nicht - nur die Bewilligung (des derzeitigen Eigentümers) bedarf der Form des § 29 GBO, der Antrag der Erwerberin nicht ;)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich bin momentan noch immer ein wenig verunsichert, da ich in der Hochschule mal eine Übersicht bzgl. Vollmachten erhalten habe und dort heißt es, dass eine Bescheinigung des Notars, dass ihm die Urschift durch Bevollmächtigten vorgelegt wurde und die Vorlage der Vollmacht in begl. Abschrift beim GBA erforderlich sind.

    Momentan hab ich wohl irgendwie einen Denkfehler, da diese Übersicht sich ausdrücklich auf die Prüfung der Einigungsvollmacht (bzgl. § 20 GBO) bezieht. Ich bin davon ausgegangen, dass ich diese Übersicht auch auf eine "normale" Prüfung der Vollmacht beziehen kann. Wenn dem nämlich so wäre, bräuchte ich ja eine beglaubigte Abschrift der Urschrift der Vollmacht und mir würde eine Kopie der beglaubigten Abschrift nicht genügen.

    Warum ist es aber bei einer "normalen" Vollmacht nicht notwendig, dass ich eine beglaubigte Abschrift vorgelegt bekomme?

    Mir ist schon klar, dass der Antrag nicht der Form des § 29 GBO bedarf, aber der Nachweis, dass die Vollmacht vorhanden war müsste doch aber unter § 29 I 1 Alt. 2 GBO zu fassen sein oder liege ich da jetzt total falsch?

    Ich glaube, ich muss für heute mal Feierabend machen, da ich mich gerade nur im Kreis drehe... :(

  • Für die Frage, in welcher Form die Vollmacht nachzuweisen ist, ist die Art des GB-Verfahrens (formelles oder materielles Konsensprinzip) unerheblich. Ich vermute allerdings, dass in Deinem Fall an die Ausfertigung des Kaufvertrages eine Kopie der Vollmacht (oder der beglaubigten Abschrift davon) angesiegelt wurde. Dann stellt sich diese Unterlage als beglaubigte Abschrift dar (§ 49 Absatz 3 BeurkG). Nachdem der Notar bescheinigt hat, dass ihm die Ausfertigung der Vollmacht vorlag, wäre dann der Vertretungsnachweis erbracht (s. OLG München, Beschluss vom 23.11.2012 - 34 Wx 319/12 = FGPrax 2013, 60 unter Zitat BayObLG Rpfleger 2002, 194; Schöner/Stöber, GrundbuchR, 15. Aufl., Rn. 3584).)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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