Ich habe die 1. Ausfertigung eines KV erhalten.
Im KV tritt für den Verkäufer (= GmbH) der einzelvertretungsberechtigte GF X auf, welcher nicht von § 181 BGB befreit ist.
Jetzt soll die AV für die Erwerberin eingetragen werden, was auch die Beteiligten bewilligen und die Erwerberin beantragt.
Allerdings ist es so, dass für die Erwerberin ein RA auftritt. Im KV steht drin, dass die Vollmacht im Original vorlag und eine beglaubigte Fotokopie dieser Urkunde als Anlage beigefügt wird. Dies wäre ja soweit ok, aber dem KV bzw. bei der ersten Ausfertigung ist nur eine Kopie der begl. Fotokopie beigefügt und das reicht meiner Ansicht nach nicht aus oder was meint ihr dazu?
Ich würde hier eine Zw.Vfg. machen und um Vorlage der begl. Fotokopie bitten. Seht ihr das auch so?
Meiner Ansicht nach dürfte es nicht problematisch sein, dass der GF nicht von § 181 BGB befreit ist, da Grundlage der Eintragung die Bewilligung des GF ist (und natürlich der Antrag der Erwerberin) und somit kein Insichgeschäft vorliegt. Ist das so korrekt? Nachher bei der Eigentumsumschreibung ist es doch auch kein Problem oder? Bisher hatte ich es immer so, dass eine Befreiung von § 181 BGB vorlag und darum bin ich mir gerade nicht 100%ig sicher.
Ein schönes Wochenende wünsche ich euch.