Haftung Insolvenzverwalter wg. riskanter Geldanlage

  • Woraus ergibt sich der Schaden? Sind es entgangene Zinsen, die man bei konservativer Anlage erzielt hätte? Oder ist Geld verbrannt worden?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das Thema "entgangene" Zinsen gibt es ja bei vielen Schlussrechnungsprüfungen - heute angesichts des tollen Zinsniveaus nicht mehr wirklich. Wenn zu wenig Zinsen erzielt worden sind, kann man es ja vielleicht noch heilen, aber wenn wirklich Masse "verbrannt" worden ist halt ich es schon für arg bedenklich. Ich würde eigentlich viel weiter vorher ansetzen.....in der 1.GLV wurde ein Konto zum Hinterlegungskonto bestimmt und basta - alle Abweichungen davon bedürfen der Genehmigung durch das Gericht. Wenn er keine Genehmigung zur Anlage hat, dann hat er ein ziemliches Problem oder nicht?

  • Nicht das Weniger an Zins ist das Problem. Die angelegten Gelder wurden durch Kursverluste zum Teil auf rd. 2/3 eingedampft.

    Das Problem ist nicht wegzudiskutieren, es geht um bestmögliche Schadenreduzierung.

    Die BGH-Entscheidung von LFdC freut mich, obwohl ich fürchte, dass sie hier nicht anwendbar ist. Das Kerngeschäft waren dort Finanzprodukte.

    Hier ist ganz klar alles untersagt, was auch nur das Risiko zur Masseaufzehrung in sich trägt.

  • "Entgangene Zinsen" bei Schlussrechnungsprüfungen finde ich ein tolles Thema, schon deshalb, weil der Prüfer stunden- und seitenlang rumrechnet, was der Masse den so entgangen sein könnte.

    Was der Masse alleine an Zinsen entgeht, dass man die Anfechtungsansprüche zeitnah nach IE verfolgt und nicht erst kurz vor Toresschluss, ist schon eine Sauerei. Bei 100.000 EUR über drei Jahre hat der Verwalter schon einen gewaltigen Schaden produziert. Da gab es doch mal einen Aufsatz zu, dass Anfechtungsansprüche momentan die beste Anlage sind, vorausgesetzt der Gegner ist solvent.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nicht das Weniger an Zins ist das Problem. Die angelegten Gelder wurden durch Kursverluste zum Teil auf rd. 2/3 eingedampft.

    Das Problem ist nicht wegzudiskutieren, es geht um bestmögliche Schadenreduzierung.

    Die BGH-Entscheidung von LFdC freut mich, obwohl ich fürchte, dass sie hier nicht anwendbar ist. Das Kerngeschäft waren dort Finanzprodukte.

    Hier ist ganz klar alles untersagt, was auch nur das Risiko zur Masseaufzehrung in sich trägt.

    Mir ging es um die Aussage, dass man nicht gleichzeitig Schadenersatz geltend machen kann ohne die Fruchziehung auszublenden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo zusammen,

    wenn der IV nicht freiwillig seine Privatschatulle (oder die seiner Versicherung) öffnet, um die rund 50.000 Euro Schaden auszugleichen, dann halte ich die Einschaltung eines SonderIV für zwingend. Und bitte, auch wenn der IV sonst noch so gute Arbeit leistet, besteht m.E. hier kein Grund zur Rücksicht auf ihn. Im Gegenteil, fraglich ist alleine, ob er schon die Grenze zur Untreue, 266 StGB, überschritten hat.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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