Ungehorsamsarrest

  • Einen wunderschönen guten Abend,

    Wenn ein Jugendlicher einen Ungehorsamsarrest verhängt bekommt, dann werden hier keine MiStra (an Jugendamt) und auch keine Eintragung im BZR gemacht? Stimmt das so? :confused:
    Ich hoffe, mich kann hier jemand aufklären.

    Vielen Dank :)

    xxx

    2 Mal editiert, zuletzt von angela.s130 (18. Juni 2014 um 15:11)

  • Die JGH bekommt eine Mitteilung gem. Nr. 32 MiStra (s. dort unter Nr. 9). BZR ja, außer bei Verstoß gegen Bewährungsauflagen (diese sind im Register nicht verzeichnet). Wird der Arrest ohne Vollstreckung aufgehoben, muss dieses auch dem BZR mitgeteilt werden.

  • Falls es sich hier um eine Maßnahme nach § 11 Abs. 3 JGG handelt

    (kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn ....)

    wird diese nicht in das Erziehungsregister eingetragen, weil diese keine der in § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG angeführten Rechtsfolgen darstellt.

    (Siehe auch Eisenberg, Kommentar zum JGG, § 11 letzte Randziffer)


    Okee, da gibts wohl schon Meinungen zu:

    (siehe Thema Mitteilung an Erziehungsregister)


    Also Gewehre zum Rathaus. Ich nehme Alles zurück :)

    4 Mal editiert, zuletzt von DolceVita (17. Februar 2014 um 10:56)

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