Wegfall des Wertersatzes und Grundbuchberichtigung

  • Ein herzliches Hallo an Alle und eine Bitte um Hilfe!

    Uns liegt ein Urteil vom LG vor und ein Antrag auf Grundbuchberichtigung, gestellt von der Staatsanwaltschaft.

    Urteil: "Der Beklagte wird zu ... Jahren verurteilt. Der Verfall des Wertersatzes wird angeordnet."

    Der Staatsanwalt beantragt gemäß § 14 GBO die Grundbuchberichtigung zugunsten des Beklagten, auf das Urteil wird verwiesen.

    In der Urteilsbegründung steht u.a, dass die damalige Auflassung an den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ein Scheingeschäft war, da das Geld von dem Beklagten kam.

    Wir hatten so einen Fall noch nicht und fragen uns nun, ob tatsächlich eine Antragsberechtigung durch die Staatsanwaltschaft besteht und ob das Urteil für eine Grundbuchberichtigung überhaupt ausreichend ist.
    Was ist mit dem derzeitigen Eigentümer?
    Irgendwie kommen wir mit unseren Überlegungen zu keinem Ergebnis.
    Kann uns jemand helfen?

    ip

  • Der einzige Verfall, der zu einem automatischen Rechtsübergang beim Grundstück und infolge zu einer Grundbuchunrichtigkeit führen könnte, ist meines Wissens der nach § 73e StGB. Der aber offensichtlich hier nicht paßt. Der Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB bewirkt dagegen nur eine Geldforderung. Ich verstehe schon nicht, weshalb es in einem Strafverfahren einen Beklagten gibt.

    6 Mal editiert, zuletzt von 45 (6. Februar 2014 um 16:54)

  • Wobei einer Verfallsanordnung zugunsten des Staates bereits Ansprüche des Geschädigten entgegenstehen würden (BGH, B. v. vom 1. 12. 2005 - 3 StR 382/05 = NStZ-RR 2006, 138.

    Ich wüsste auch nicht, aus welcher Vorschrift sich ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung ergeben sollte (..“Der Staatsanwalt beantragt gemäß § 14 GBO die Grundbuchberichtigung zugunsten des Beklagten, auf das Urteil wird verwiesen. In der Urteilsbegründung steht u.a, dass die damalige Auflassung an den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ein Scheingeschäft war, da das Geld von dem Beklagten kam“..

    Wenn ich das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 107180, letzte Aktualisierung: 18. November 2010,

    http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/index.php

    zugrunde lege, wonach nicht einmal ein Zivilurteil, in dem die Nichtigkeit der Auflassung festgestellt wird, einen Unrichtigkeitsnachweis im Sinne des § 22 GBO darstellt, dann kann einem Strafurteil mit dem o.a. Inhalt erst recht kein Unrichtigkeitsnachweis inne wohnen.

    Davon abgesehen, dürfte der Staatsanwaltschaft das Antragsrecht aus § 14 GBO ebenfalls nicht zustehen, da sie nicht auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der einzige Verfall, der zu einem automatischen Rechtsübergang beim Grundstück und infolge zu einer Grundbuchunrichtigkeit führen könnte, ist meines Wissens der nach § 73e StGB. Der aber offensichtlich hier nicht paßt. Der Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB bewirkt dagegen nur eine Geldforderung. Ich verstehe schon nicht, weshalb es in einem Strafverfahren einen Beklagten gibt.

    Mein Fehler: Richtig "Der Angeklagte".
    Laut Tenor ist nur der Verfall des Wertersatzes angeordnet. ( § 73 a, c StGB werden aufgeführt) Von Einziehung ist nicht die Rede.

  • Der § 73a StGB bewirkt einen Zahlungsanspruch, der von der Staatsanwaltschaft vollstreckt wird; der § 73c StGB ("Härtevorschrift") sieht von einem Verfall gerade ab. Wegfall des Verfalls? Es wird schon so sein, wie Prinz vermutet hat. Im Urteil wird eine nichtige Auflassung vorausgesetzt, so daß der Angeklagte immer noch Eigentümer sei. Im Übrigen ebenfalls wie Prinz.

  • Der § 73a StGB bewirkt einen Zahlungsanspruch, der von der Staatsanwaltschaft vollstreckt wird; der § 73c StGB ("Härtevorschrift") sieht von einem Verfall gerade ab. Wegfall des Verfalls? Es wird schon so sein, wie Prinz vermutet hat. Im Urteil wird eine nichtige Auflassung vorausgesetzt, so daß der Angeklagte immer noch Eigentümer sei. Im Übrigen ebenfalls wie Prinz.

    Der Angeklagte war nie Eigentümer.

    Die Konstruktion der Staatsanwaltschaft ist Folgende:
    A und B schließen einen Kaufvertrag, B bekommt vom Angeklagten das Geld und bezahlt den Kaufpreis, B wird Eigentümer. Weil der Verklagte das Geld gezahlt hat und das auch noch aus Drogenschäften stammt, ist der wahre Eigentümer der Verklagte und muss auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Grundbuch eingetragen werden.

    Das kann irgendwie nicht stimmen.

  • Das kann irgendwie nicht stimmen.

    Und nicht nur irgendwie. :teufel: Hätte B das Geld von der Bank bekommen, wäre nach Ansicht der Staatsanwaltschaft also diese die Eigentümerin? B ist Eigentümer, weil wirksam an ihn aufgelassen wurde => Antrag zurückweisen.

  • Der Angeklagte war nie Eigentümer.

    Die Konstruktion der Staatsanwaltschaft ist Folgende:
    A und B schließen einen Kaufvertrag, B bekommt vom Angeklagten das Geld und bezahlt den Kaufpreis, B wird Eigentümer. Weil der Verklagte das Geld gezahlt hat und das auch noch aus Drogenschäften stammt, ist der wahre Eigentümer der Verklagte und muss auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Grundbuch eingetragen werden.

    Das kann irgendwie nicht stimmen.


    So ein Mumpitz.
    Der Angeklagte hat ggf. gegen den B einen Anspruch auf Übereignung, oder vielleicht auf Zahlung. Wegen § 134 BGB (das Rechtsverhältnis B - Angekl. diente nach dem Sachverhalt der Geldwäsche) gibt's hier nichts zu holen. Der A ist ganz außen vor, wenn er von nichts wußte.

    Da muss sich die StA halt einen Titel gegen B beschaffen...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wir denken auch, dass eine Zurückweisung angebracht ist. Kein Antragsrecht und erst recht keine Grundbuchberichtigung.
    Aber, wer solche Anträge stellt, will recht haben. Da muß alles durchdacht werden.

    Wir danken Euch für die Mitarbeit.

    ip

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