Der Betreute war zu Beginn der Betreuung mittellos, im Vermögensverzeichnis (Dez. 2012) hat die Berufsbetreuerin schon 308 € Blindengeld als Einkommen angegeben (neben einer Rente). Sie hat mitgeteilt, dass die Sozialbehörden schon angekünigt haben, 6000 € zuviel gezahltes Blindengeld zurückzufordern, da der Betreute noch Pflegeleistungen erhalten hat, auf die das Blindengeld angerechnet werden musste.
Im Sept 2013 war klar, dass 3400 € zurückgefordert werden. Die Betreuerin hat sich mit der Behörde geeinigt, dass monatl. 50 € zurückgezahlt werden.
Bei der Vergütungsansprüchen der Betreuerin ist es so gelaufen, dass die erste Pauschale aus der LK erstattet worden ist, im Juni 2013 und im September 2013 hatte der Betroffene jedoch 4328,78 €bzw. 3196 € auf dem Konto- daher wurden die Beträge aus dem Vermögen festgesetzt.
Das monatliche Blindengeld wurde dabei dem Vermögen zugerechnet und nicht abgezogen!
Ich habe im Kommentar gelesen, Blindengeld muss unberücksichtigt bleiben. An anderer Stelle stand, bei Blinden kann generell das Schonvermögen heraufgesetzt werden (2600 plus 1534 € bei Blindheit) Das steht im Palandt, §1836 c, Rd Nr. 11.
Sezte ich generell die Freigrenze höher, komme ich zu einem anderen Ergebnis, als würde ich nur das Blindengeld monatlich vom Vermögen abziehen.
Spätestens im Sept. 2013 hätte man zudem den Rückforderungsbetrag der Sozialbehörde bei dem Aktiv-Vermögen abziehen müssen, da dann ein Leistungsbescheid vorlag. 1836 c, RdNr 7. Oder????
Fragen:
soll ich generell die Freigrenze erhöhen, oder wird nur das gezahlte Blindengeld ihv. mtl. 308 € aus dem Vermögen abgezogen?
Darf ich wirklich das überzahlte Blindengeld (34oo€) beim Vermögen abziehen?
ich müsste ja jetzt auch die bereits aus dem Vermögen festgesetzten Beträge (924 für März-Juni, 792 für Juni-Sept und 792 für Sept-Dez)....oder verrechnen....