Schonvermögen bei Blinden

  • Der Betreute war zu Beginn der Betreuung mittellos, im Vermögensverzeichnis (Dez. 2012) hat die Berufsbetreuerin schon 308 € Blindengeld als Einkommen angegeben (neben einer Rente). Sie hat mitgeteilt, dass die Sozialbehörden schon angekünigt haben, 6000 € zuviel gezahltes Blindengeld zurückzufordern, da der Betreute noch Pflegeleistungen erhalten hat, auf die das Blindengeld angerechnet werden musste.
    Im Sept 2013 war klar, dass 3400 € zurückgefordert werden. Die Betreuerin hat sich mit der Behörde geeinigt, dass monatl. 50 € zurückgezahlt werden.

    Bei der Vergütungsansprüchen der Betreuerin ist es so gelaufen, dass die erste Pauschale aus der LK erstattet worden ist, im Juni 2013 und im September 2013 hatte der Betroffene jedoch 4328,78 €bzw. 3196 € auf dem Konto- daher wurden die Beträge aus dem Vermögen festgesetzt.

    Das monatliche Blindengeld wurde dabei dem Vermögen zugerechnet und nicht abgezogen!

    Ich habe im Kommentar gelesen, Blindengeld muss unberücksichtigt bleiben. An anderer Stelle stand, bei Blinden kann generell das Schonvermögen heraufgesetzt werden (2600 plus 1534 € bei Blindheit) Das steht im Palandt, §1836 c, Rd Nr. 11.
    Sezte ich generell die Freigrenze höher, komme ich zu einem anderen Ergebnis, als würde ich nur das Blindengeld monatlich vom Vermögen abziehen.

    Spätestens im Sept. 2013 hätte man zudem den Rückforderungsbetrag der Sozialbehörde bei dem Aktiv-Vermögen abziehen müssen, da dann ein Leistungsbescheid vorlag. 1836 c, RdNr 7. Oder????

    Fragen:
    soll ich generell die Freigrenze erhöhen, oder wird nur das gezahlte Blindengeld ihv. mtl. 308 € aus dem Vermögen abgezogen?
    Darf ich wirklich das überzahlte Blindengeld (34oo€) beim Vermögen abziehen?

    ich müsste ja jetzt auch die bereits aus dem Vermögen festgesetzten Beträge (924 für März-Juni, 792 für Juni-Sept und 792 für Sept-Dez)....oder verrechnen....
    :gruebel:

  • Schade, dass der Thread bisher unbeachtet blieb.

    Ich habe aber mal 'ne ähnliche Frage, sodass wir vielleicht wieder ins Geschäft kommen.

    Der Betroffene ist blind. Der Kommunalverband fordert einen den Schonbetrag übersteigenden Betrag zurück. Nun fragt sich Betreuerin (und ich mich mit ihr), ob es aufgrund der Blindheit des Betroffenen den erhöhten Schonbetrag (noch) gibt.

    Mein Palandt von 2012 beinhaltet auch die o. g. Fundstelle, wonach zu den 2.600,00 EUR noch 1.534,00 EUR hinzukommen sollen. Im Betreuungsrechtlexikon des Bundesanzeigerverlags
    http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki…onverm.C3.B6gen
    steht aber was davon, dass dieser zum 01.01.2005 entfallen sei. :gruebel: Vermutlich müsste sich das aus der DVO zu § 90 Abs. II Nr. 9 SGB XII ergeben -oder?

    Gibt's den nun noch oder nicht? Wenn: Muss der von Amts wegen berücksichtigt werden (sowohl beim KV, als auch bei uns?)

  • M. W. muss das Gericht nur die € 2.600,00 beachten.
    Die Kostenträger hingegen berücksichtigen weit mehr.
    Aber ... wo genau wir da jetzt fündig werden können ... :confused:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • M. W. muss das Gericht nur die € 2.600,00 beachten.
    Die Kostenträger hingegen berücksichtigen weit mehr.
    Aber ... wo genau wir da jetzt fündig werden können ... :confused:

    Im hiesigen Fall hat der Kostenträger auch "nur" die 2.600,00 EUR berücksichtigt und so kam die Frage überhaupt auf.

    Wenn ich nach dem § 90 SGB XII schaue und der zugehörigen DVO, komme ich auch drauf, dass es den erhöhten Schonbetrag bei Blindheit wohl nicht (mehr) gibt. Aber wenn das seit 2005 so ist, wieso taucht's dann immer noch in der Kommentierung auf?:confused:

  • [Aber wenn das seit 2005 so ist, wieso taucht's dann immer noch in der Kommentierung auf?:confused:]

    Dann ist es kein besonders guter Kommentar, wenn er nicht darauf hinweist, dass es sich dabei um die Rechtslage von vor 2005 handelt.

    Das bisherige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und das Gesetz über die Grundsicherung im Alter (GSiG) wurden durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 mit Wirkung vom 01.0.1.05 durch das Sozialgesetzbuch XII ersetzt (BGBl I 2003, 3022). Damit war auch die bisherige Schonvermögensgrenze für Blinde und Schwerstpflegebedürftige von 4091 Euro entfallen. Seit dem 01.01.05 beträgt die Schonbetragsgrenze gemäß § 90 II Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 I Nr. 1b derDVO zu § 90 II Nr. 9 SGB XII 2.600 Euro. Hinzu kommt gemäß § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für jede überwiegend vom Antragsteller unterhaltene Person ein weiterer Betrag von 256,00 Euro. Dies gilt hauptsächlich für Kinder. Für einen Ehepartner ist dieser Betrag nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn dieser kein eigenes Einkommen hat und deshalb von dem Antragsteller unterhalten werden muss.

    3 Mal editiert, zuletzt von Tinamaria (29. April 2016 um 09:37) aus folgendem Grund: Nach dem Speichern verschwinden immer wieder die Leerzeichen zwischen den einzelnen Wörtern. Warum passiert das immer wieder?

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Der Betroffene (21 Jahre) lebt in einer Einrichtung für Blinde und bekam eine Nachzahlung an Blindengeld in hat nunmehr ein Vermögen über EUR 7.451,00.
    Die Betreuerin beantragt EUR 2.052,00 an Vergütung zu lasten der Staatskasse.

    Muss ich bei einem Blinden neben dem normalen Freibetrag von EUR 5.000,00 noch einen weiteren (höheren) Freibetrag berücksichtigen? Der Betroffene bekommt nach dem Bericht der Betreuerin Eingliederungs- und Blindenhilfe? Gibt es wegen der Eingliederungshilfe nicht einen höheren Freibetrag? EUR 25.000,00?

    Sorry wegen meiner Frage, aber es ist mein einziger "Blinder", den ich unter all meinen Betreuungsverfahren habe.

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Der Betroffene (21 Jahre) lebt in einer Einrichtung für Blinde und bekam eine Nachzahlung an Blindengeld in hat nunmehr ein Vermögen über EUR 7.451,00.
    Die Betreuerin beantragt EUR 2.052,00 an Vergütung zu lasten der Staatskasse.

    Muss ich bei einem Blinden neben dem normalen Freibetrag von EUR 5.000,00 noch einen weiteren (höheren) Freibetrag berücksichtigen? Der Betroffene bekommt nach dem Bericht der Betreuerin Eingliederungs- und Blindenhilfe? Gibt es wegen der Eingliederungshilfe nicht einen höheren Freibetrag? EUR 25.000,00?

    Die Eingliederungshilfe führt nicht zu einem höheren Freibetrag hinsichtlich der Betreuervergütung, BGH, 24.07.2019 - XII ZB 216/19.

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