Der Falsche hat den Grundschuldbrief

  • Eigentümer E möchte gem. § 1193 BGB eine Briefgrundschuld kündigen und den Grundschuldgläubiger G durch Zahlung auf die Grundschuld befriedigen. G muss aber einräumen, dass er den Brief an den Dritten D herausgegeben hat, allerdings unstreitig, ohne hierbei die Grundschuld an D abgetreten zu haben. Was muss E jetzt machen?

  • Du weißt schon, dass wir hier keine Rechtsberatung erbringen!?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wo nimmst Du denn hier eine Rechtsberatung her? Mehr anonymniseren und von mir als Anwalt abstrahieren als hier kann man einen Fall ja nicht mehr.

    Die von mir formulierte Fragestellung wäre ja sogar in einem Forum, in dem über materielles Recht diskutiert wird, entsprechend den dortigen Forenregeln die zwingende Voraussetzung, dass gerade KEINE Rechtsberatung vorliegt. Andernfalls würde ja auch kein Forum dieser Art je funktionieren. Das Problem ist nur, dass diese Frage nur in vorliegendem Forum fachkundig beantwortet werden kann.

  • Wo nimmst Du denn hier eine Rechtsberatung her? Mehr anonymniseren und von mir als Anwalt abstrahieren als hier kann man einen Fall ja nicht mehr.

    Die von mir formulierte Fragestellung wäre ja sogar in einem Forum, in dem über materielles Recht diskutiert wird, entsprechend den dortigen Forenregeln die zwingende Voraussetzung, dass gerade KEINE Rechtsberatung vorliegt. Andernfalls würde ja auch kein Forum dieser Art je funktionieren. Das Problem ist nur, dass diese Frage nur in vorliegendem Forum fachkundig beantwortet werden kann.

    Ich pflege in diesen Fällen immer zu sagen, bitte wenden sie sich an einen Notar ihres Vertrauens, nach Möglichkeit nicht an einen Rechtsanwalt....

  • Und warum hat D jetzt den Brief? Wenn es dafür keinen Rechtsgrund gibt, sollte G ihn doch zurückverlangen können. Wenn es einen Rechtsgrund gibt, wäre es wichtig, den erst mal zu erfahren.

    Solange Rechtsinhaberschaft und Briefbesitz hier auseinandergehen, würde ich nicht zahlen, mir aber überlegen, ob ich den G nicht in Annahmeverzug setzen kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Da hier nicht der Gläubiger, sondern der Eigentümer kündigen will, bedarf es keiner Briefvorlage i. S. des § 1160 BGB. Die Kündigung des Eigentümers ist allerdings nur wirksam, wenn dem Kündigungsempfänger die Grundschuld noch materiell zusteht. In diesem Zusammenhang ist natürlich von Interesse, weshalb der Dritte D den Brief besitzt.

    Ist G also - auch ohne Briefbesitz - noch der wahre Grundschuldgläubiger, ist die Kündigung als solche nicht das eigentliche Problem, sondern dass der Eigentümer aufgrund der Kündigung nicht guten Gewissens an G zahlen kann, wenn dieser den Brief nicht besitzt. Außerdem stößt natürlich auch die Löschung der Grundschuld auf Bewilligung des G auf Schwierigkeiten, weil ohne Briefbesitz des G nicht von seiner Rechtsinhaberschaft und Bewilligungsberechtigung ausgegangen werden kann.

    Damit steht und fällt alles mit dem Grund, aus welchem der Dritte D den Brief besitzt.

  • @ Andreas: G ist rechtsunkundig und glaubte irrig, er müsse den Brief an D herausgeben, weil D der Erbe des früheren Darlehensnehmers der gesicherten Forderung, nicht aber der Grundstückseigentümer ist. Annahmeverzug bei G liegt bereits vor.

  • Dann hat doch jetzt vor allem mal G ein Problem ... aber was hindert denn den D, den Brief herauszugeben? Sag jetzt bitte nicht, D sei rechtsunkundig und will nichts falsch, also gar nichts machen ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Gläubiger G gab den Brief heraus, obwohl seine Forderung nicht befriedigt wurde?

    Sei es, wie es sei. Dann muss sich G den Brief von D eben wieder beschaffen oder seine diesbezüglichen Heraugabeansprüche an den Eigentümer abtreten - falls dieser sich darauf einlässt.

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