Ergänzungspfleger für familiengerichtliche Genehmigungen (zu BGH XII ZB 592/12)

  • Mir schon. :D Habe gerade einen kleinen inneren Reichsparteitag. :cool:


    Finde ich merkwürdig, dass ein Rechtspfleger sich freut, dass der BGH über ein für unsere Arbeit so bedeutsames Problem mit einer Ignoranz hinweggeht, die kaum zu fassen ist.
    Es findet sich nämlich an keiner Stelle der Entscheidung eine Erklärung, die auch nur andeutungsweise erkennen lässt, dass sich der Senat mit den Argumenten, die für einen automatischen Vertretungsausschluss vorgebracht wurden, überhaupt auseinandergesetzt hat. Fazit: Nicht das Ergebnis ist das Problem, sondern der Umgang mit Problemen aus dem Bereich der Rechtspflegeraufgaben. Einen Grund zur Freude sehe ich weit und breit nicht.

  • Ignoranz findet sich eben nicht nur beim BGH und man kann mit ihr den gesamten Berufsstand in Verruf bringen, falls man das Bedürfnis nach Ersparnis von Arbeit - egal um welchen Preis - über alles andere stellt.

    In der Sache selbst habe ich bereits mehrfach und ausführlich Stellung genommen:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post938505

    Es ist zutreffend, dass man vom höchsten deutschen Zivilgericht erwarten kann, dass es sich mit grundsätzlichen und entscheidungserheblichen Fragen auseinandersetzt - falls man überhaupt noch etwas von ihm erwartet.

  • Mir schon. :D Habe gerade einen kleinen inneren Reichsparteitag. :cool:


    Finde ich merkwürdig, dass ein Rechtspfleger sich freut, dass der BGH über ein für unsere Arbeit so bedeutsames Problem mit einer Ignoranz hinweggeht, die kaum zu fassen ist.
    Einen Grund zur Freude sehe ich weit und breit nicht.

    :daumenrau
    Das sehe ich absolut genauso .
    Da haben sich einige Kollegen zu früh gefreut, die meinen , den BGH jetzt auf alle Genehmigungsfälle anwenden zu wollen.

  • ...wobei eben keine nachvollziehbare Begründung geliefert wurde, wieso es bezüglich der Kindesinteressen einen Unterschied machen soll, ob es eine Erbausschlagung oder ein anderes Rechtsgeschäft ist. Für mich ist das, was da geschrieben wurde, nur eine Behauptung, aber keine schlüssige Begründung. Man kann sich natürlich auch mit Behauptungen ohne schlüssige Begründungen zufrieden geben. :oops:

  • Was kommts auf die Begründung an , wenn bereits der Tenor erkennen lässt, welche Verfahren von der Entscheidung betroffen sind ?:ironie:

  • Ignoranz findet sich eben nicht nur beim BGH und man kann mit ihr den gesamten Berufsstand in Verruf bringen, falls man das Bedürfnis nach Ersparnis von Arbeit - egal um welchen Preis - über alles andere stellt.

    In der Sache selbst habe ich bereits mehrfach und ausführlich Stellung genommen:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post938505

    Es ist zutreffend, dass man vom höchsten deutschen Zivilgericht erwarten kann, dass es sich mit grundsätzlichen und entscheidungserheblichen Fragen auseinandersetzt - falls man überhaupt noch etwas von ihm erwartet.

    Wie war das noch? Getroffene Hunde bellen? ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Nun, Cromwell hat in dieser Frage von Anfang an seine Meinung vertreten, und zwar grundsätzlich und für alle Fälle, und das ist doch sehr lobenswert. Er wird sich nicht sonderlich von dieser BGH-Entscheidung beeindrucken lassen.
    Ich hatte gestern auch den ersten Fall, bei dem ich nun für eine zu genehmigende Erbausschlagung erstmals keinen Ergänzungspfleger bestellt habe, ein etwas komisches Gefühl hatte ich dabei schon, obwohl die Sachlage (Überschuldung) klar erwiesen war.

  • Zitat von Andy.K

    Nun, Cromwell hat in dieser Frage von Anfang an seine Meinung vertreten, und zwar grundsätzlich und für alle Fälle, und das ist doch sehr lobenswert. Er wird sich nicht sonderlich von dieser BGH-Entscheidung beeindrucken lassen.

    Das kann schon sein, aber in diesem Zusammenhang von "Ignoranz" und "Berufsstand in Verruf bringen" zu sprechen, hat schon ein beonderes Geschmäckle, finde ich.

    Die Gegenseite hat ihre Meinung schließlich auch von Anfang an vertreten und m. E. gute Gründe dafür angeführt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • Die Gegenseite hat ihre Meinung schließlich auch von Anfang an vertreten und m. E. gute Gründe dafür angeführt.

    Ja, natürlich. Du gehörtest ja auch dazu. Es gebietet sich natürlich, weder Vorwürfe zu machen noch besonders stolz zu sein, dass man es von Anfang an wie der BGH gesehen hat (vom Ergebnis her, und nur bezogen auf die Ausschlagungen).

  • In der FamRZ 2014, S. 640 ff. hat Rpfl.in Zorn die BGH-Entscheidung mit einer sehr lesenswerten Anmerkung versehen !
    Sie ist offenbar ebenfalls der Ansicht , dass der BGH für Verträge die Praxis mehr oder weniger im Regen stehen lässt und andeutet, dass für Verträge anderes ( also weiterhin Ergänzungspflegerbestellung !) gelten mag.
    War ja von vornherein meine These , mit der ich diesen Thread angegangen bin.:)
    Gut, wenn die Lesart der BGH-Entscheidung geteilt wird, auch wenn die Autorin die unterschwellige Unterscheidung des BGH selbst nicht teilt .

    Bedenklich scheinen mir die Folgen der Entscheidung in der Zusammenfassung am Schluss:
    Dass also für Erbausschlagungen die Genehmigung laut BGH rechtskräftig werden kann , obwohl der Vertretene im Verfahren nicht zu Wort kam; es sei denn , im Einzelfall würde der § 1796 BGB angenommen.

  • @Steinkauz:
    Abewr der Vertretene kam doch zu Wort, vertreten durch Mutter oder Vatter!
    Interessenkonflikt nach §1796 BGB darf ja grade nicht vorliegen.
    Also ich habe das ohne Ergänzungspfleger schon vor BGH so gemacht und wurde jetzt darin bestätigt.
    Finde die Entscheidung gut gerade auch da sie praxisfreundlich ist (Ergänzungspfleger bestellen, dann verpflichten, neues Verfahren pipapo wäre exterm aufwendig).:daumenrau
    henry

  • Zorn bezog sich in ihrer Anmerkung auf die bekannte Entscheidung des BVerfG, nach welcher das rechtliche Gehör nicht durch denjenigen vermittelt werden kann, dessen Entscheidung im Genehmigungsverfahren überprüft werden soll.

    Demnach ist zu lesen: ... obwohl der Vertretene im Verfahren nicht (selbst) zu Wort kam.

  • @Steinkauz:
    Abewr der Vertretene kam doch zu Wort, vertreten durch Mutter oder Vatter!
    Interessenkonflikt nach §1796 BGB darf ja grade nicht vorliegen.
    Also ich habe das ohne Ergänzungspfleger schon vor BGH so gemacht und wurde jetzt darin bestätigt.
    Finde die Entscheidung gut gerade auch da sie praxisfreundlich ist (Ergänzungspfleger bestellen, dann verpflichten, neues Verfahren pipapo wäre exterm aufwendig).:daumenrau
    henry

    Die Eltern sagen also:

    Wir erklären für unser Kind, dass das, was wir für das Kind erklärt haben, in Ordnung ist.

    Das ist stets ein Interessenkonflikt und deshalb plädiere ich - wie Zorn - in diesen Fällen für einen gesetzlichen Vertretungsausschluss (Problem vom BGH weder erkannt noch erörtert). Der BGH meint, der Interessenkonflikt müsse sich auf das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft beziehen. In Wahrheit besteht er in der Billigung des eigenen Handelns.

  • Die Eltern sagen also:

    Wir erklären für unser Kind, dass das, was wir für das Kind erklärt haben, in Ordnung ist.

    Praxisfreundlichkeit hin oder her :
    Das ist wohl der Hauptvorwurf , dem man der BGH-Entscheidung - unabhängig von den auch sonst üblichen Begründungsschwächen - machen muss.
    Gut zusammengefasst; Cromwell :daumenrau

    Im übrigen bezieht sich - wie hier dauerhaft erwähnt - die Praxisfreundlichkeit allenfalls auf die Genehmigung der Erbausschlagung !

  • In Wahrheit besteht er (der Interessengegensatz) in der Billigung des eigenen Handelns.

    Sehr treffend in nur einem kurzen Satz ausgesagt. Nur hat das offenbar beim BGH keiner erkannt, und eine Unterscheidung in dieser Frage zwischen ein- und zweiseitigem Rechtsgeschäft erschließt sich mir bis heute noch nicht.

  • @Steinkauz:
    Abewr der Vertretene kam doch zu Wort, vertreten durch Mutter oder Vatter!
    Interessenkonflikt nach §1796 BGB darf ja grade nicht vorliegen.
    Also ich habe das ohne Ergänzungspfleger schon vor BGH so gemacht und wurde jetzt darin bestätigt.
    Finde die Entscheidung gut gerade auch da sie praxisfreundlich ist (Ergänzungspfleger bestellen, dann verpflichten, neues Verfahren pipapo wäre exterm aufwendig).:daumenrau
    henry

    Die Eltern sagen also:

    Wir erklären für unser Kind, dass das, was wir für das Kind erklärt haben, in Ordnung ist.

    Das ist stets ein Interessenkonflikt und deshalb plädiere ich - wie Zorn - in diesen Fällen für einen gesetzlichen Vertretungsausschluss (Problem vom BGH weder erkannt noch erörtert). Der BGH meint, der Interessenkonflikt müsse sich auf das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft beziehen. In Wahrheit besteht er in der Billigung des eigenen Handelns.


    Sehr gut auf den Punkt gebracht und in meinen Augen durch keinerlei Argumente zu entkräften !!!

    Deshalb habe ich die Entscheidung gelesen, abgeheftet und an meiner bisherigen Verfahrensweise nichts geändert...

  • Wäre mal interessant, wie es die anderen in der Praxis machen. Ich habe nach der BGH-Entscheidung erst mal paar Verfahren ohne Ergänzungspfleger abgehandelt, bin jetzt aber schon wieder stark am Überlegen, zur alten Verfahrensweise zurückzukehren.

  • @Andy K.:
    Haben noch nie irgendwelche Ergänzungspfleger bestellen und werden sicher auch in Zukunft keine bestellen.:daumenrau
    henry

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