Neue InsO ab 1.7.2014 (RSBVerk+StärkGR-Gesetz - k.a.Abk.)

  • noch dreikommazweieinhalb Wochen

    countdown läuft

    alle Insolvenz-Richter vorbereitet

    :cool:


    > Eingangsentscheidung (RSB-Ankündigung)

    > schriftliches Verfahren als Grundsatz

    > Geburtsdatum

    > vor etwaiger EÖ mehr Engagement zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren aufgrund aufgehobenem § 114 InsO ?

    > ???

  • Richtig, aber durch den Wegfall diverser Sperrfristen kraft Rechtsprechung - namentlich für die beiden o.a. Fälle - wird es sich noch verschärfen, da der Schuldner dann nicht einmal mehr die Sperrfrist aussitzen muss: in IK-Verfahren kommen dann dennoch ein paar Monate drauf wegen Wartezeit bei der Schuldnerberatung (wobei man sich den Termin auch schon nach der Stundungsaufhebung besorgen kann, das laufende Verfahren kann ja problemlos vor die Wand gesetzt werden), in IN-Verfahren kann nach der Einstellung/Versagung sofort der nächste Versuch gestartet werden.

    Bei dem Bestreben, Verfehlungen des Schuldners zur "Nachlässigkeit" herunterzustufen, scheint das übersehen worden zu sein.

    Man sollte hier vielleicht weiter differenzieren, dass "Nachlässigkeit" nicht zu einer Sperrfrist für den RSB-Antrag führt, aber sehr wohl zu Ausschluss oder Sperre für einen weiteren Stundungsantrag. Wenn der Schuldner beim nächsten Anlauf einen Vorschuss zahlt, mag es ihm unbenommen sein, einen weiteren Versuch der RSB zu unternehmen.

    Um der Endlosschleife wenigstens in der WVP zu entrinnen, kann und muss man sich meines Erachtens die Frage stellen, ob es in diesen Stadium überhaupt eine rechtlich saubere Grundlage gibt, die Stundung wegen nicht erfolgter Auskunft über die Einkünfte aufzuheben. Das ist bei näherer Betrachtung nicht so selbstverständlich wie im Sinne von "haben wir schon immer so gemacht" vielleicht angenommen.

    Vielleicht lesen hier ja auch Richter und/oder wissenschaftliche Mitarbeiter des IX. Zivilsenats mit. :D :cool:


    Die gibt es zwar schon, nur kann man sich jedoch um so mehr die Frage stellen nach
    der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines hier immer noch erstaunlich häufig zu lesenden
    " 4c1-298-Aktionismus' " vieler IG-Rechtspfleger.

  • Also wenn der Gesetzgeber die bewusst nicht mit ins Gesetz aufgenommen hat, wovon auszugehen ist, kann man die nicht mehr anwenden.

    Ich persönlich sehe das auch so. Aber die Herren werden etwas verstimmt sein und dann gibt´s halt neue Entscheidungen diesbezüglich. Ihr wisst ja selbst wie das mit dem Pragmatismus so ist. Man kann manchmal einfach nicht über seinen eigenen Schatten springen.

    Und es werden sich auch viele Anwender weiterhin drauf berufen. In der Begründung zum Gesetz steht ja nicht drin, warum einige Entscheidungen NICHT Eingang gefunden haben, andere schon.

    Doch, für die Sperrfristen steht was drin. Z.B. § 298 InsO wurde nicht mit aufgenommen, weil es sich um eine bloße "Nachlässigkeit" des Schuldners handelt. Also kann erst der TH zweimal auffordern, Auskunft zu geben, dann das Gericht zweimal, dann die Stundung aufheben, dann wieder der treuhänder die 119,00 € anfordern, dann wieder das Gericht, dann Versagen nach 298, dann bei RK veröffentlichen, dann vstr. Tabellenauszüge erteilen; dann geht der Schu. wieder zur Schuldnerberatungsstelle, die sortiert wieder alles, wir machen wieder alle möglichen Anfragen und eröffnen wieder usw. usf. Nicht zu vergessen, dass wir wieder stunden. Und all das zahlt der gemeine Steuerzahler. Zum Glück hat man ja für die redlichen und nicht nachlässigen Leute die PKH-Vorschriften drastisch verschärft. Dann bleibt ja für sowas auch genug Geld übrig...

    Ja, der von Mosser geschilderte Aufwand veranschaulicht diesbezüglich noch ein mal sehr schön die allseitige Ressourcen-Verschwendung.

    Fazit (weiterhin):

    > Emotionales beiseite lassen, WP effizient durchziehen, fertig
    > Rest: Gläubiger
    > not our cup of tea

    Oder habt ihr im RSBVerk+StärkGR-Gesetz etwas zur gerichtlichen RSB-Versagung von Amts wegen gefunden ...


    (aber was rede ich mir hier seit Jahren den Mund fusselig, schnaffke)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (12. Juni 2014 um 21:06)

  • Zwischen reinem Antragsdatum und tatsächlichem Antragseingang klafft doch
    bei vielen EÖ-Anträgen eine mehr oder weniger große Lücke.

    Auf das "manipulierbare" Antragsdatum abzustellen, wäre ja abstrus.


    ("nachtarocken", lustig: heute zum ersten Mal gelesen.)

    Tja auf solche abstrusen Ideen kommen eben manche. Die nachfragende Kollegin arbeitet halt bei einem Schuldner vertretenden Anwalt und kam auf die glorreiche Idee, man könne ja den Antrag rückdatieren. Auf mein Nachhaken, das könne sie gern versuchen, aber maßgeblich sei ja nun der Eingangsstempel, kam die Frage: Äh... warum? Wo steht das und wieso diese Wortklauberei. :D

    Eine andere Kollegin, die bei einer Schuldnerberatung tätig ist, meinte: Sowas passiert bei ihr nicht, weil sie die Anträge höchst persönlich am Tage der Datierung und Unterzeichnung durch den Schuldner beim Amtsgericht einwerfen würde. Sie wisse daher genau, für welche Verfahren noch welche Verfahrensordnung gelte. Im Übrigen werde es mangels passender Vordrucke - und die kriegen wir ja vermutlich in den kommenden 18 Tagen nicht mehr ran - ohnehin zu einer Antragsflaute kommen.

    Nun ich erwarte ja eher, dass die Anträge mit den alten Vordrucken eingehen und dann erstmal zig Nachfragen in Bezug auf § 287 a InsO gestellt werden.

    Lassen wir uns überraschen.

  • Die gibt es zwar schon, nur kann man sich jedoch um so mehr die Frage stellen nach
    der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines hier immer noch erstaunlich häufig zu lesenden
    " 4c1-298-Aktionismus' " vieler IG-Rechtspfleger.

    Gilt § 97 InsO auch in der WVP?

    Kann man eine in der WVP nicht bestehende Auskunftspflicht gegenüber dem TH dadurch umgehen, dass man dem Schuldner als Gericht einen Brief schickt (den zu beantworten möglicherweise keine Verpflichtung besteht) und damit einen § 4c InsO konstruieren?


  • Nun ich erwarte ja eher, dass die Anträge mit den alten Vordrucken eingehen und dann erstmal zig Nachfragen in Bezug auf § 287 a InsO gestellt werden.


    mehr oder wenig zig ...
    (alle InsO-Richter vorbereitet)

    :cool:

    also so ich behaupte mal kühn, dass bei uns noch keiner der Richter weiß, dass sich was geändert hat zum 01.07....;):eek::wechlach::oops:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die gibt es zwar schon, nur kann man sich jedoch um so mehr die Frage stellen nach
    der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines hier immer noch erstaunlich häufig zu lesenden
    " 4c1-298-Aktionismus' " vieler IG-Rechtspfleger.

    Gilt § 97 InsO auch in der WVP?

    Kann man eine in der WVP nicht bestehende Auskunftspflicht gegenüber dem TH dadurch umgehen, dass man dem Schuldner als Gericht einen Brief schickt (den zu beantworten möglicherweise keine Verpflichtung besteht) und damit einen § 4c InsO konstruieren?

    Ich meine ja, dass es dazu eine Entscheidung des BGH gibt, dass der Schuldner die Schreiben und Anfragen des InsOGerichts beantworten muss. Habe aber hier nicht meine Unterlagen, so mag ich mich auch täuschen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • also so ich behaupte mal kühn, dass bei uns noch keiner der Richter weiß, dass sich was geändert hat zum 01.07....;):eek::wechlach::oops:

    Ihr könntet es ihnen ja mitteilen. Oder gibt es bei euch keine Kommunikation Richter - Rpfl.?

    Doch klar, gibt es die. Die ist nur eine schöne Einbahnstraße. Und ich bin doch nicht der Oberlehrer. Nehme den schon nahezu jedes Telefonat ab. Wir werden denen dann beizeiten die Sachen wieder vorlegen und fragen, was mit der RSB-eingangsentscheidung ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die gibt es zwar schon, nur kann man sich jedoch um so mehr die Frage stellen nach
    der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines hier immer noch erstaunlich häufig zu lesenden
    " 4c1-298-Aktionismus' " vieler IG-Rechtspfleger.

    Gilt § 97 InsO auch in der WVP?

    Kann man eine in der WVP nicht bestehende Auskunftspflicht gegenüber dem TH dadurch umgehen, dass man dem Schuldner als Gericht einen Brief schickt (den zu beantworten möglicherweise keine Verpflichtung besteht) und damit einen § 4c InsO konstruieren?

    Ich meine ja, dass es dazu eine Entscheidung des BGH gibt, dass der Schuldner die Schreiben und Anfragen des InsOGerichts beantworten muss. Habe aber hier nicht meine Unterlagen, so mag ich mich auch täuschen.

    bin in ja blöd, steht ja in § 4c Inso drin.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • also so ich behaupte mal kühn, dass bei uns noch keiner der Richter weiß, dass sich was geändert hat zum 01.07....;):eek::wechlach::oops:

    Ihr könntet es ihnen ja mitteilen. Oder gibt es bei euch keine Kommunikation Richter - Rpfl.?

    Doch klar, gibt es die. Die ist nur eine schöne Einbahnstraße. Und ich bin doch nicht der Oberlehrer. Nehme den schon nahezu jedes Telefonat ab. Wir werden denen dann beizeiten die Sachen wieder vorlegen und fragen, was mit der RSB-eingangsentscheidung ist.

    Das haben wir noch nie gemacht! :strecker

  • Winsolvenz 5.3 wird sie darauf stoßen.

    Das stimmt. Wahrscheinlich rufen sie dann an und teilen mit, dass da so komische Sachen im Beschlussvordruck stehen :wechlach:....

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Winsolvenz 5.3 wird sie darauf stoßen.

    Das stimmt. Wahrscheinlich rufen sie dann an und teilen mit, dass da so komische Sachen im Beschlussvordruck stehen :wechlach:....

    Machen Sie das mal sofort da weg! :wechlach:

    :daumenrau

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die vom berühmten IX. Senat erfundenen Sperrfristen, die jetzt doch nicht im Gesetz stehen, bleiben, oder? Ich meine, immerhin hat der IX. Senat die erfunden und es kann ja nicht sein, dass der Gesetzgeber das einfach ignoriert. Ich schätze mal, an diesen Fristen wird man auch künftig nicht vorbei kommen.

    Ansonsten kann man ja neue erfinden.

    1. Eine Ablehnung der Stundung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung kommt nur in den in § 287 a II InsO geregelten Fällen in Betracht, nicht aber z.B. bei vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO (a.A. BGH, NZI 2013, 846 mit abl. Anm. Schädlich; BGH, ZVI 2013, 364 mit zust. Anm. Laroche).

    2. Dies gilt auch für vor dem 01.07.2014 beantragte Verfahren (a.A. BGH, NZI 2014, 416 m. Anm. Heike).

    AG Göttingen, Beschluss vom 30.04.2014 - 71 IK 48/14 NOM

    Und schwupps belehrt uns AG Göttingen gleich eines "Besseren" und erklärt § 287 a InsO zu einer Klarstellung, die auch für schon laufende Verfahren gilt. Macht doch nix, dass am 30.04.2014 (Beschlussdatum) § 287 a InsO noch gar nicht in Kraft war. Eine Entscheidung zu einem Gesetz, das noch gar nicht in Kraft ist, finde ich wirklich einzigartig. :D

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