Berücksichtigung Familieneinkommen


  • Schön wäre es natürlich, wenn sich für das "jahrelange Praxiswissen" jetzt auch noch entsprechende Kommentierungen bzw. Rechtsprechungen finden lassen, die das belegen.

    Dann könnte man sich die aufwendige, von Patweazle dargelegte Unterhaltsberechnung in diesen Fällen sparen.

  • Das musst du schon mir überlassen. Ich bin jetzt durch mit dem Thema und habe Wichtigeres zu tun, als jetzt für dich oder henry Kommentierungen heraus zu suchen. Ich habe noch andere Dezernate zu erledigen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Tinamaria
    Sorry, ist trotzdem was anderes denke ich.:confused:
    Bei Abtreungen wird das extra gemacht um prozesskostenhilfe zu bekommen obwohl derjenige gar kein Interesse an Klage hat.
    Aber bei Mietstreitigkeiten hat meistens der Arme Interesse.
    Es steht nirgends im Gesetz daß immer auf die armen Parteien abzustellen ist um Beratungshilfe zu verweigern.
    Eigentlich müsste arme Partei Beratungshilfe bekommen und der reichere halt einen normalen Anwaltsvertrag schließen.
    Nur mit der abrechnug wird dann schwirig? :gruebel:

    PuCo
    Das mit logischem Menschenverstand sollte keine Bekleidigfung sein.
    Sorry wenn du es mißverstanden hast.
    Ja ich noch nich so lange Rechtspfleger und bin sicher noch nicht so alt wie du.:troest:
    Aber man kann doch nicht einfach Praxiswissen sagen um Mienungen zu begründen?
    Schreibst du in deine Beschlüße auch rein: "Das ist praxiswissen"?:gruebel:

    Frog
    :daumenrau
    henry


  • Patweazle:
    kannst du mal ne beispielhafte Unterhaltsberechnung machen? Mann 1700€ Netto, Frau 800€ Netto, Wohnkosten 700€, Fahrtkosten Mann 100 €, Fahrtkosten Frau 100€, jeder spart 50€ Riester. Wieviel Euros Unterhalt schuldet der Mann genau? Blick des nämlich nicht ganz (Freibeträge und so).:confused:

    Sorry, das krieg ich während der Dienstzeit nicht auch noch gebacken...

    Zitat

    Und außerdem dachte ich, Düsseldorfer Tabelle gilt nur für Kindsunterhalt?:gruebel:

    Wie sagte mein hochgeschätzter Kollege so gerne?
    "Es gibt nicht nur eine Düsseldorfer Tabelle, blättert einmal um und ihr habt nen Anhaltspunkt für den Erwachsenenunterhalt".

    Allerdings würde ich keine komplett spitze Unterhaltsberechnung machen und auf Heller und Pfennig schauen. Wenn bei einer überschlägigen Berechnung herauskommt, dass kein Unterhaltsanspruch (oder nur ein ganz geringer) besteht, reicht mir das. Bei deutlichen Fällen springt einem das geradezu ins Auge (Sie kein eigenes Einkommen, er 5.000,- € netto, keine Kinder, keine Verbindlichkeiten), so dass die haargenaue Berechnung auch nicht erforderlich sind.
    Bei Streitfällen eher pro Beratungshilfe.

    Zitat

    Und warum ist das Vermögen auch zu berücksichtigen? Das gilt doch nur bei Gütergemeinschaft weil sonst die Vermögen getrennt sind?

    Der Unterhaltsanspruch kann auch aus dem Vermögen zu bedienen sein.

    Zitat

    Und was ist eigentlich wenn der Mann den Unterhalt nicht zahlen will? kann dann die Frau Beratungshilfe kriegen um Unterhalt gegen Mann durchzusetzen? Denke schon oder?

    Theoretisch denkbar, aber nicht sonderlich sinnvoll.
    Feststellen, dass zwar ein Unterhaltsanspruch besteht, dieser aber nicht ohne Weiteres durchzusetzen ist => ggf. in der Angelegenheit BerH bewilligen (definitiv, wenn sie nur die arme Partei betrifft).
    BerH für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs für die Rechtswahrnehmung in der Sache selbst ist aber auch möglich (genauso wie - man möge mir den Vergleich verzeihen - VKH für die Geltendmachung des Prozesskostenvorschussanspruchs gem. § 1360a IV BGB bewilligt werden kann).


    Daher überschlägig berechnen, ob ein Unterhaltsanspruch theoretisch in Betracht kommen KÖNNTE und entweder feststellen: Eindeutig ja => BerH (-) oder
    ganz vielleicht ja oder doch eher nein => BerH (+)


    In deinem fiktiven Fall würde ich also grob überschlagen und zu dem Ergebnis kommen "Unterhaltsanspruch eher nein" => BerH für die Frau grds. (+)


    Und zur allgemeinen Stimmung im Thread:
    "Praxiswissen" ist keine Argumentation für eine Entscheidung. Darum geht es auch nicht. Vielmehr geht es darum, dass hier teilweise Fragen gestellt werden, die man als Neuling nunmal hat. Die Erfahrungswerte der "langjährigen" Rpfl liegen noch nicht vor. Allerdings sollte das Forum nicht der Ersatz für den dienstlichen Austausch mit den Kollegen vor Ort sein.
    Gewisse Fragen, die unter "Praxiswissen" gefasst werden könnten, sind im Forum nicht fehl am Platz. Allerdings ist es - auch und insbesondere für den Fragenden - manchmal nicht verkehrt, sich zunächst im unmittelbaren dienstlichen Umfeld umzuhören.

    Das soll kein Vorwurf an keine der Seiten sein. Das Forum ist ja gerade dazu da, Erfahrungen, Meinungen und rechtliche Auffassungen auszutauschen. Wie so oft, macht aber einfach der Ton die Musik.


    Oder sollen wir Kasse sechs aufmachen (die ich jetzt für mich in Beschlag genommen hab)? ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • @Patweazel:
    Danke für die ausführliche Antwort, dsa befriedigt mich erstmal-.:)
    Aber ist trotzdem glaub ich sehr schwierig...
    Weil du ermittelst den Unterhalt. Dann mus dieser ja Einkommen nach §115 ZPO sein.
    Und dann musst du nochmal eine ganz normale Berechnung mit dem Unterhalt als Zusatzeinkommen machen.
    Und gleichzeitig dem Ehepartner den Unterhalt vom Einkommen abziehen, weil das ja relevant sein kann für Aufteilung von Wohnkosten, Gemeinkrediten und so.
    Ich glaube für so eine Akte brauchte ich mehrer Stunden:gruebel:
    Und achso, natürlich frage ich manchmal Kollegen vor Ort. Die sagen eig. immer "bewilligen" (sind schon älters).
    henry


  • Geht mir auch so. Hätte ja sein können, dass dir für deine Meinung auch Rechtsprechung vorliegt, die du nicht erst lange suchen musst.

  • @Patweazel:
    Danke für die ausführliche Antwort, dsa befriedigt mich erstmal-.:)
    Aber ist trotzdem glaub ich sehr schwierig...
    Weil du ermittelst den Unterhalt. Dann mus dieser ja Einkommen nach §115 ZPO sein.


    Hier ist der Denkfehler.
    Besteht ein Unterhaltsanspruch des BerH-Antragstellers und ist dieser durchsetzbar, ist deine Einkommensprüfung da vorbei. Gemäß § 1360a Abs. 1 BGB sind dann die Kosten für die rechtliche Beratung aus dem Unterhaltsanspruch zu begleichen ("Sonderbedarf").

    Du nimmst also nicht nochmal eine komplette Einkommensberechnung der BerH-Partei mit "Zusatzeinkommen Unterhalt" vor, sondern prüfst, ob die Kosten aus dem Unterhaltsanspruch (ggf. auch ratenweise) beglichen werden können.

    Zitat

    Und achso, natürlich frage ich manchmal Kollegen vor Ort. Die sagen eig. immer "bewilligen" (sind schon älters).
    henry

    Das ist natürlich nicht sonderlich befriedigend...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Tinamaria
    Sorry, ist trotzdem was anderes denke ich.:confused:
    Bei Abtreungen wird das extra gemacht um prozesskostenhilfe zu bekommen obwohl derjenige gar kein Interesse an Klage hat.
    Aber bei Mietstreitigkeiten hat meistens der Arme Interesse.
    Es steht nirgends im Gesetz daß immer auf die armen Parteien abzustellen ist um Beratungshilfe zu verweigern.


    so ungern ich Tinamaria Recht gebe :strecker, scheint es aber so zu sein, dass die "arme" Partei vorgeschoben wird und eben nicht beide (Ehepartner) gemeinsam vorgehen

  • Wie Tina schon beschrieb, kommt hier der Vergleich zur PKH zum Tragen. Hierzu würde ich das BVerfG 1 BvR 1014/07 Rn. 6 und 8 zitieren. In Rn. 6 stellt das BVerfG klar, dass kein strengerer Maßstab in der BerH anzuwenden ist, als in der PKH. Im Umkehrschluss somit aber auch kein milderer. Und Rn. 8 dann der letzte Satz.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wie Tina schon beschrieb, kommt hier der Vergleich zur PKH zum Tragen. Hierzu würde ich das BVerfG 1 BvR 1014/07 Rn. 6 und 8 zitieren. In Rn. 6 stellt das BVerfG klar, dass kein strengerer Maßstab in der BerH anzuwenden ist, als in der PKH. Im Umkehrschluss somit aber auch kein milderer. Und Rn. 8 dann der letzte Satz.

    überprüf mal Deinen Textbaustein..
    in Rdn 6 steht
    [6] 2. Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts versagte die Beratungshilfe. Die zuständige Richterin des Amtsgerichts wies die Erinnerung zurück. Der Beschwerdeführer habe sich vorrangig an das Studentenwerk zu wenden. Auch der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gab das Amtsgericht keine Folge.
    und Rdn 8 letzter Satz lautet

    Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

    und die Entscheidung behandelt die Eigenbemühungen vor Inanspruchnahme der BerH....

    Gestern gab es beim Kaufhaus GUM ein Auto zu gewinnen.
    Also genau genommen war es kein Auto, sondern ein Fahrrad.
    Und es wurde nicht gewonnen, sondern gestohlen...

  • Die Zitierweise entspricht der auf der Seite des BVerfG. Dort heißt es in Rn6:

    Zitat

    1. Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Für die Beratungshilfe kann kein strengerer Prüfungsmaßstab gelten als ihn das Bundesverfassungsgericht für die Prozesskostenhilfe entwickelt hat.

    Nimm diesen Link!
    Ich schenk ihn dir ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie Tina schon beschrieb, kommt hier der Vergleich zur PKH zum Tragen. Hierzu würde ich das BVerfG 1 BvR 1014/07 Rn. 6 und 8 zitieren. In Rn. 6 stellt das BVerfG klar, dass kein strengerer Maßstab in der BerH anzuwenden ist, als in der PKH. Im Umkehrschluss somit aber auch kein milderer. Und Rn. 8 dann der letzte Satz.

    überprüf mal Deinen Textbaustein..
    in Rdn 6 steht
    [6] 2. Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts versagte die Beratungshilfe. Die zuständige Richterin des Amtsgerichts wies die Erinnerung zurück. Der Beschwerdeführer habe sich vorrangig an das Studentenwerk zu wenden. Auch der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gab das Amtsgericht keine Folge.
    und Rdn 8 letzter Satz lautet

    Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

    und die Entscheidung behandelt die Eigenbemühungen vor Inanspruchnahme der BerH....

    Gestern gab es beim Kaufhaus GUM ein Auto zu gewinnen.
    Also genau genommen war es kein Auto, sondern ein Fahrrad.
    Und es wurde nicht gewonnen, sondern gestohlen...

    ...ohne Worte... Wer weiß, was eine Randnummer ist, ist klar im Vorteil. Hauptsache erst mal drauf kloppen. Aber ich habe es nicht anderes erwartet. Und weiß du schon von meinen Textbausteinen? Das ist jedenfalls keiner davon.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • OK, selbst wenn ich eure Gedanken akzeptiere, aber ich denke doch daß es etwas anderes ist wenn eine forderung an arme Partei 'zum Schein' abgetreten wird als wenn Ehepartner beide ein rechtliches Problem haben und arme Parte geht zum Anwalt.:gruebel:
    Theoretisch (also wenn kein Unterhaltsanspruch besteht) können ja beide zum Anwalt gehen, der Mann auf normalem Vertrag und die Frau auf Beratungshilfe weil beide ein rechtliches Problem haben.
    Da bringt die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht gar nix weil das ja auch bei PKH zulässig wäre.
    Also sage ich mal Unterhaltsanspruch prüfen nach der Theorie von Patweazle und wenn die Partei trotzdem arm ist Beratungshilfe geben.:daumenrau
    henry

  • Die Zitierweise entspricht der auf der Seite des BVerfG. Dort heißt es in Rn6:

    Zitat

    1. Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Für die Beratungshilfe kann kein strengerer Prüfungsmaßstab gelten als ihn das Bundesverfassungsgericht für die Prozesskostenhilfe entwickelt hat.

    Nimm diesen Link!
    Ich schenk ihn dir ;)

    :blumen: merci.
    Und wieder was gelernt; bei http://lexetius.com/2007,2461 sind die Rdn offenbar nicht identisch.

  • Theoretisch (also wenn kein Unterhaltsanspruch besteht) können ja beide zum Anwalt gehen, der Mann auf normalem Vertrag und die Frau auf Beratungshilfe weil beide ein rechtliches Problem haben.

    Weil heute so schönes Wetter ist:
    Die beiden sind Streitgenossen bei identischem Streitgegenstand. Es würde mithin (als verständige Selbstzahler) nicht beide "eigenständig" den RA beauftragen, sondern als Streitgenossen, so dass vergütungstechnisch die VV 1008 RVG in Ansatz zu bringen wäre.

    Deine Verfahrensweise stellt m.E. eine Besserstellung der bedürftigen Partei gegenüber der Nicht-BerH-berechtigten Partei dar.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nein, nicht unbedingt ;)

    Ich verrenne mich da gerade ein bisschen, glaub ich, aber ich finde meinen Knoten noch nicht....

    Warum können nicht einfach beide bedürftig oder nicht bedürftig sein? Macht die Sache viel einfacher ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Theoretisch (also wenn kein Unterhaltsanspruch besteht) können ja beide zum Anwalt gehen, der Mann auf normalem Vertrag und die Frau auf Beratungshilfe weil beide ein rechtliches Problem haben.

    Weil heute so schönes Wetter ist:
    Die beiden sind Streitgenossen bei identischem Streitgegenstand. Es würde mithin (als verständige Selbstzahler) nicht beide "eigenständig" den RA beauftragen, sondern als Streitgenossen, so dass vergütungstechnisch die VV 1008 RVG in Ansatz zu bringen wäre.

    Deine Verfahrensweise stellt m.E. eine Besserstellung der bedürftigen Partei gegenüber der Nicht-BerH-berechtigten Partei dar.

    blöde Zwischenfrage von mir:
    wie tätätä ich das abrechnen, wenn sie (aus welchem Grund auch immer) BerH bekäme?
    Ich kann bei ihr ja nur die BerH-GG abrechnen- nehmen wir mal an, die wäre aber höher als die Erhöhung von 0,3. Oder rechne ich in diesem Fall bei ihr 0,3 BerH-GG ab? Oder kürze ich seine Rechnung? Oder schick ich die beiden am besten weg, weil ich es nicht abrechnen kann?:wechlach:

  • Tja, datt is die Frage, die wo ich mir gerade auch am Stellen bin und wo ich mich wohl in irgendwas verrenne... ich hatte gehofft, du könntest den Knoten lösen ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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