Berücksichtigung Familieneinkommen

  • hallo, ich hätte mal eine Frage, irgendwie finde ich nicht so das passende dazu:

    wann kann man denn das Familieneinkommen zu Grunde legen? ZB. Mietvertrag auf beide Ehegatten, Ansprüche daraus:
    Für die Frau wird Beratungshilfe für die Schreiben an den Vermieter beantragt, ihr Einkommen würde die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllen, aber das kann doch nicht so richtig sein, oder? Ich kann mir doch von den parteien nicht den raussuchen, der dann einen Schein bekommen könnte..Danke für Hilfe

  • Du kannst kein Familieneinkommen zugrundelegen.
    Du mußt jede Person einzeln prüfen, also Einkommen, Taschengeldansprüche, Vermögen pipapo.
    Wenn der Antragsteller damit prozeßkostenarm ist mußt du Beratungshilfe geben.:daumenrau
    Vielleicht will nämlich der andere gar nicht zum Anwalt gehen?
    henry

  • Wenn beide Ehegatten Mieter sind und es um eine Angelegenheit betreffend ebendiese Mietsache geht, kann es wohl kaum angehen, dass nur einer von beiden Antragsteller/Auftraggeber in der Sache ist. Wir sind ja nicht bei Wünsch-Dir-Was.

    Anders sähe es aus, wenn es sich um einen persönlichen Anspruch der Ehefrau handelte. Dann wäre in der Tat nur ihr Einkommen/Vermögen ausschlaggebend. Zu ihrem Einkommen gehörte dann aber auch ihr etwaiger Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten (§ 1360a Abs. 1 BGB), somit wäre dann sein Einkommen mitzuprüfen.

    In der Tat darf man aber kein Familieneinkommen zusammenwerfen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Gilt nicht, beratungshilfe ist aßerhalb gerichtlichen Verfahrens, §1360 IV spricht von Kosten eines Rechtsstreits.
    henry

  • Noatalba:
    "Wenn beide Ehegatten Mieter sind und es um eine Angelegenheit betreffend ebendiese Mietsache geht, kann es wohl kaum angehen, dass nur einer von beiden Antragsteller/Auftraggeber in der Sache ist. Wir sind ja nicht bei Wünsch-Dir-Was."

    Hast du da irgendwie Rechtsprechungen weil eigentlich ist es ja so dass jeder der Ehepartner Mieter ist und damit selbst gegen Vermieter vorgehen kann?!:confused:
    So ist es ja auch oft bei einvernehmlicher Scheidung: Arme Partei holt Anwalt auf PKH und beantragt Scheidung, reicher Ehepartner nimmt kein Anwalt. Die Richter sagen da nix gegen.
    Ich denke da könnte man nur mit Treu und Glauben kommen und das ist schwer... :confused:

    Und wie berechnest du eigentlich Unterhaltsanspruch nach §1360 I BGB? Weil das ist ja schon schwer und können meist nur Anwälte uhnd Richter und nicht wir rechtspfleger oder?:gruebel:
    henry

  • Wenn beide Ehegatten Mieter sind und es um eine Angelegenheit betreffend ebendiese Mietsache geht, kann es wohl kaum angehen, dass nur einer von beiden Antragsteller/Auftraggeber in der Sache ist. Wir sind ja nicht bei Wünsch-Dir-Was. Nee, sondern bei "So isses!" :teufel:
    Anders sähe es aus, wenn es sich um einen persönlichen Anspruch der Ehefrau handelte. Dann wäre in der Tat nur ihr Einkommen/Vermögen ausschlaggebend. Zu ihrem Einkommen gehörte dann aber auch ihr etwaiger Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten (§ 1360a Abs. 1 BGB), somit wäre dann sein Einkommen mitzuprüfen.

    In der Tat darf man aber kein Familieneinkommen zusammenwerfen.


    :daumenrau

    @ henry: Hier sind wir aber nicht in einer Scheidungssache, wo die Antragstellerin ggfls. Forderungen gegen den Ehemann geltend macht. Bei einer Mietsache dürfte es sich in einer Ehe/Lebensgemeinschaft um ein gemeinsames Anliegen handeln.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Und wie berechnest du eigentlich Unterhaltsanspruch nach §1360 I BGB? Weil das ist ja schon schwer und können meist nur Anwälte uhnd Richter und nicht wir rechtspfleger oder?:gruebel:

    Die können das oft auch nicht, machen's aber trotzdem ;)

    Man kann entweder unter Berücksichtigung aller Abzüge und unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle den tatsächlichen Unterhaltsanspruch berechnen (sauberste Lösung) oder für den Ehegatten eine eigenständige PKH-Berechnung vornehmen und feststellen, ob bei ihm eine Ratenzahlung anzuordnen wäre (nicht wirklich saubere Lösung, aber für eine überschlägige Berechnung immerhin ein Anhaltspunkt - denn wenn du auf ratenfreie PKH kämest, kannst du meistens auch den Unterhaltsanspruch knicken).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Patweazle:
    Danke für Hinweis.:daumenrau

    @ Puco:
    Ich würde das ja auch gerne so sehen wie du aber wo steht dass bei gemeinsamen Anliegen immer der reichere Partner berechnet werden muss?
    Weil es kann ja sein dass einer beispiels mit der Mieterhöhung einverstanden ist, der anderew nicht.
    Dann kann ich als arme Partei gar nix machen:confused:
    Ich denke wenn eine partei Beratungshilfe will für eine Angelegenheit die auch einem anderen nützt ist diese trotzdem zu geben.
    Wie ist es z.B. wenn es mehrere Gesamtgläubiger in einer Sache gibt und einer ist Beratungshilfearm und die anderen nicht... gibst du dann dem armen auch keine Beratungshilfe weil ja die anderen Gesamtgläubiger reich sind und aus eigener Tasche den Anwalt zahlen könnten?
    Ich halte eure These für sehr gewagt und glaube nicht dass so etwas richtig sein kann (bei logischem menschenverstand).:gruebel:
    Weil der arme Partner hat ja auch keinen Anspruch gegen seinen Ehegatten dass dieser plötzlich seiner Meinung ist oder?
    henry

  • Das kann vielleicht für eine Beratung gelten, nicht aber für die Vertretung. Denn bei einem Mietvertrag müssen auch beide Mieter gemeinsam handeln.

    Anders als bei einer Scheidung, wo sie A'st. und A'gegner sind, stehen sie hier gemeinsam auf einer Vertragsseite und der Vermieter auf der anderen.

    Hier habe ich das Problem allerdings nie, da alle ALG II bekommen und da ohnehin schon die gesamte Bedarfsgemeinschaft unter die Lupe genommen wurde.:strecker

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • also der Anwalt vertritt das Ehepaar als Mieter gemeinschaftlich, aber für die Frau wird eben nur Beratungshilfe beantragt.
    Ergänzung: wenn ich die Einkommensverhältnisse der Frau betrachte, dann liegen die Voraussetzungen vor,
    bei dem Mann, mit wesentl. mehr Einkommen sieht das eben ganz anders aus, kein Schein.
    Das heißt, wenn ich es richtig verstehe, muss ich es ablehnen mit der Begründung, dass der Ehemann nicht bedürftig i.S.d. Beratungshilfegesetztes ist?

    Einmal editiert, zuletzt von Anfi (25. März 2014 um 15:55) aus folgendem Grund: Ergänzung


  • @ Puco:
    Ich würde das ja auch gerne so sehen wie du aber wo steht dass bei gemeinsamen Anliegen immer der reichere Partner berechnet werden muss?

    Nicht missverstehen! Man betrachtet beide. Der Unterhaltsanspruch des "ärmeren" Partners stellt jedoch einen zu berücksichtigenden Wert dar, der in die Berechnung mit einfließen muss.

    Zitat

    Ich denke wenn eine partei Beratungshilfe will für eine Angelegenheit die auch einem anderen nützt ist diese trotzdem zu geben.
    Wie ist es z.B. wenn es mehrere Gesamtgläubiger in einer Sache gibt und einer ist Beratungshilfearm und die anderen nicht... gibst du dann dem armen auch keine Beratungshilfe weil ja die anderen Gesamtgläubiger reich sind und aus eigener Tasche den Anwalt zahlen könnten?


    Im Zweifel wissen wir nicht, dass Gesamtgläubigerschaft vorliegt.
    Und selbst wenn, kann man die arme Partei nicht auf die reiche Partei verweisen. Da bringst du auch etwas durcheinander! Gesamtgläubiger sind untereinander nicht (unbedingt) unterhaltsverpflichtet, bei Verwandten ist das was Anderes ;)


    Zitat

    Ich halte eure These für sehr gewagt und glaube nicht dass so etwas richtig sein kann (bei logischem menschenverstand).:gruebel:

    Liegt an der Annahme falscher Tatsachen und Überlegungen ;)


    @Anfi:
    Nicht ganz. Siehe meine Ausführungen zum Unterhaltsanspruch. Besteht ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau, so dass diese keine ratenfreie PKH bekäme, ist sie selbst daher nicht bedürftig im Sinne des BerHG. Eine Zurückweisung könnte nur aus diesem Grunde erfolgen.

    Das Vermögen des Ehegatten ist übrigens auch zu berücksichtigen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • @Anfi:
    Nicht ganz. Siehe meine Ausführungen zum Unterhaltsanspruch. Besteht ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau, so dass diese keine ratenfreie PKH bekäme, ist sie selbst daher nicht bedürftig im Sinne des BerHG. Eine Zurückweisung könnte nur aus diesem Grunde erfolgen.

    Das Vermögen des Ehegatten ist übrigens auch zu berücksichtigen.


    Gut und was machst du dann bei einer bedürftigen Ehefrau als Antragstellerin mit einem Ehegatten, der zuviel Einkommen für die BerH hat, jedoch nicht soviel, dass er seiner Ehefrau (genügend) Unterhalt leisten könnte?

    Zurückweisen, da es ja nicht sein kann, dass BerH nur durch den ärmeren Mieter beantragt wird, während der andere den RA selbst bezahlen müsste? (so wohl auch Noatalba und Sonntagskind aufgrund der Beiträge 3 und 12) :gruebel:

  • Sonntagskind:
    Ja, klingt logisch, Beratuzng geht bei einem allein, Vertretung nur bei beiden (es sei denn es will einer ausziehen und es soll Änderungsvertrag geben oder so).:daumenrau

    Patweazle:
    kannst du mal ne beispielhafte Unterhaltsberechnung machen? Mann 1700€ Netto, Frau 800€ Netto, Wohnkosten 700€, Fahrtkosten Mann 100 €, Fahrtkosten Frau 100€, jeder spart 50€ Riester. Wieviel Euros Unterhalt schuldet der Mann genau? Blick des nämlich nicht ganz (Freibeträge und so).:confused:
    Und außerdem dachte ich, Düsseldorfer Tabelle gilt nur für Kindsunterhalt?:gruebel:
    Und warum ist das Vermögen auch zu berücksichtigen? Das gilt doch nur bei Gütergemeinschaft weil sonst die Vermögen getrennt sind?
    Und was ist eigentlich wenn der Mann den Unterhalt nicht zahlen will? kann dann die Frau Beratungshilfe kriegen um Unterhalt gegen Mann durchzusetzen? Denke schon oder?
    henry

  • Bei PKH wird es als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn bei mehreren Beteiligten der Hilfsbedürftige vorgeschoben wird, um auf diese Weise Kosten zu sparen (Zöller, § 114, Rn. 9; OLG München, FamRZ 1994, 1531). M.E. kann bei der Beratungshilfe nichts anderes gelten, wenn die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, beide Ehepartner gleichermaßen betrifft. Deshalb würde ich in diesem Fall auch die Einkommensverhältnisse des Ehemanns berücksichtigen.

  • Ja, die sprechen von Abtretungen. Das ändert aber nichts daran, dass im Prozess derjenige von mehreren Beteiligten vorgeschoben wurde, der Anspruch auf PKH hat, und das wird als rechtsmissbräuchlich angesehen. Genau so macht es das Ehepaar, von dem nur der Teil die Beratungshilfe beantragt, der Anspruch darauf hätte.

  • (bei logischem menschenverstand).:gruebel:


    ...und den sprichst du uns allen anderen ab oder wie?

    Ich weiß nicht, wie alt du bist und wie lange schon im Dienst. Auch nicht wie lange du Berufs- und vor allem Lebenserfahrung hast. Aber an meinem logischen Menschenverstand gab es bisher nie Grund zu zweifeln.

    Es mag ja sein, dass du fachlich anderer Meinung bist. Aber anderen ihren logischen Menschenverstand abzusprechen halte ich doch für sehr -drücken wir es vorsichtig aus- gewagt.

    Außerdem ist das keine These, sondern jahrelanges Praxiswissen. Ich kann mir doch nicht aussuchen, dass ein Ehepartner, der wenig Geld verdient zum Gericht geht und eine soziale Leistung beantragt -welche BerH ja nun Mal ist, wenn das Familieneinkommen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Und wenn beide Mieter sind, gehe ich von einem gleich gelagerten Interesse aus.
    Dein Beispiel, dass der Besserverdienende nichts gegen eine Mieterhöung habe und nur der ggfl. Bedürftige, ist echt an den Haaren herbei gezogen. Sorry. Wer zahlt schon gern freiweillig mehr? Ist mir in der Praxis (und von der reden wir hier) noch nicht unter gekommen.

    Das wäre ja so, wenn 3 Leute die Erbschaft ausschlagen, einer von Ihnen ALG II bezieht und alle meinten, er wäre für die Kostentragungspflicht verantwortlich; also VKH.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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