Pfändung Miterbenanteil, nachrangiger Antrag

  • Hallo,
    ich habe einen Toten im Grundbuch, welcher laut vorliegendem Erbschein von 4 Erben beerbt worden ist.
    Mit Eingang 17.03. Antrag auf Eintragung der Pfändung eines Miterbenanteils. Zwischenverfügung von mir (ohne Hinweis auf evtl. nicht rangwahrende Wirkung) - Fehlen Voreintragung Erben, Hinweis auf Grundbuchberichtigungsantrag; Aufforderung zur Vorlage des Unrichtigkeitsnachweises § 22 GBO PfüB mit Zustellungsnachweisen an Miterben. Notar meldet sich, sagt es sei erst eine Zustellung an einen Miterben erfolgt. Weitere Zustellungen in Auftrag gegeben. Er legt schriftlich Beschwerde gegen meine Zwischenverfügung ein.

    Am 25.03. nunmehr nachfolgender Antrag auf Auflassungsvormerkung und Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld. Kaufvertrag datiert vom 10.03. (Erlass des PfÜB) war erst am 14.03. Ob jetzt die Zustellund an die weiteren Miterben erfolgt ist, ist mir nicht bekannt.

    Wie ist hier vorzugehen ? Bin echt etwas ratlos.

    Danke für alle Antworten.

  • Der 2. Antrag ist jedenfalls derzeit mangels Voreintragung auch nicht vollziehbar.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach der Mitteilung des Notars, dass der PfÜB den Miterben noch nicht vollständig zugestellt wurde, hätte ich den Antrag auf Eintragung der Pfändung sofort zurückgewiesen, da das Pfändungspfandrecht noch nicht entstanden sein konnte und es somit nur ex nunc entstehen kann. Dass die Erben noch nicht voreingetragen sind, wäre nur noch ein zusätzlicher - für sich betrachtet behebbarer - Mangel gewesen.

    Soll die Finanzierungsgrundschuld - wie üblich - mit Rang vor der Vormerkung eingetragen werden? Wenn dies der Fall ist, kommt die isolierte Eintragung der Vormerkung - die nach § 40 Abs. 1 GBO nicht von der Voreintragung der Erben abhängig wäre - nicht in Betracht, weil es für die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld an der erforderlichen Voreintragung der Erben fehlt (was ein Notar wissen sollte).

    Im Ergebnis wird entscheidend sein, wann das Pfändungspfandrecht entstanden ist - falls es bereits entstanden ist. Falls derzeit - was ich vermute - aus den genannten Gründen sämtliche gestellten Anträge nicht vollzugsfähig sind, kann man die weitere Entwicklung der Dinge abwarten. Farbe muss man erst bekennen, wenn - gleich von wem - ein Antrag auf Eintragung der Erbfolge gestellt wird.

    2 Mal editiert, zuletzt von Cromwell (27. März 2014 um 13:38) aus folgendem Grund: Berichtigung ohne sachliche Änderung

  • Danke für die Antworten.

    Die Grundschuld soll mit Rang vor der Vormerkung eingetragen werden.
    Und der Notar, welcher die Pfändung eingetragen haben möchte, hat zusammen mit seiner Beschwerde auch die Umschreibung auf die Erben beantragt (dieser Umschreibungsantrag datiert also vor dem Antrag auf Vormerkung und Grundschuld).

    Ich habe jetzt zunächst die Beschwerde nach oben gegeben, damit darüber entschieden wird.
    Wie es weiter geht ? Ich meine Umschreibung auf die Erben und Eintragung Vormerkung mit Grundschuld und nachrangig dann wohl die Pfändung - wenn die entsprechenden Unterlagen vorliegen.

  • Er hat es gar nicht wirklich begründet. Er hat sich gegen meine Zwischenverfügung beschwert und um sofortige Eintragung gebeten. Der PfÜB läge ja vor (M-Abt.).
    Ich habe die Sache jetzt hochgegeben, damit ein sauberer Abschluss in der Akte über diese Beschwerde ist (wegen den Folgeanträgen), welcher ich natürlich nicht abgeholfen habe.


  • Ich habe jetzt zunächst die Beschwerde nach oben gegeben, damit darüber entschieden wird.
    Wie es weiter geht ? Ich meine Umschreibung auf die Erben und Eintragung Vormerkung mit Grundschuld und nachrangig dann wohl die Pfändung - wenn die entsprechenden Unterlagen vorliegen.

    Es lässt sich bezweifeln, ob das so richtig wäre.

  • Mit der sofortigen Zurückweisung das habe ich im Hügel nachgelesen, ist nicht unbedingt erforderlich. Die Zwischenverfügung hat keine rangwahrende Wirkung, ich habe nur eben vergessen, darauf hinzuweisen. Hügel sagt, dann liegt eben keine Rangkonkurenz vor (vollstreckungsrechtliches Hindernis)

    Wie sollte ich mit der Beschwerde anders umgehen ? Sie lag ja nun vor und wurde auch nicht zurückgenommen.

    Hinterher mit der Eintragung ist schon klar, dass dann darauf abzustellen ist, wann die Pfändung wirksam geworden ist, weil erst zu diesem Zeitpunkt eine Heilung des Mangels erfolgen konnte. Die Pfändung kann aber erst nach den Folgeanträgen wirksam werden und damit müssten doch die Folgeanträge zunächst bearbeitet werden.

    Wie siehst du es ?

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